Heft 2/2026 (März 2026)

Aktuelles Heft (zum Probeabo)

Abhandlungen

C. Budzikiewicz/H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2025: Im Windschatten der Weltpolitik 105

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Januar 2025 bis Dezember 2025. Er gibt einen Überblick über die neu erlassenen Rechtsakte und berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente. Die Autoren besprechen sowohl wichtige Entscheidungen und anhängige Verfahren vor dem EuGH als auch wichtige Entscheidungen deutscher Gerichte, die den Gegenstand des Artikels betreffen. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert.

P. Stenko:
Subunternehmerhaftung bei internationalen Baustreitigkeiten: Direktanspruch des Subunternehmers gegen den Auftraggeber im europäischen Zivilprozessrecht und neue Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus dem Vertrag“ 147

Der Aufsatz analysiert die internationale Zuständigkeit für Direktansprüche der Subunternehmer gegen den Auftraggeber im Rahmen der EuGVVO. In mehreren europäischen Rechtsordnungen steht dem Subunternehmer zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch gegen den Generalunternehmer auch ein Direktanspruch auf Zahlung der Vergütung gegen den Auftraggeber zu.

Im Mittelpunkt der Analyse steht die Frage, ob solche Direktansprüche als „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EuGVVO zu qualifizieren sind, obwohl zwischen Subunternehmer und Auftraggeber keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht.

Traditionell ging der EuGH davon aus, dass die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands ausgeschlossen ist, wenn keine von einer Partei gegenüber der anderen Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Die Anwendungsvoraussetzung des Erfüllungsortgerichtsstands nach Art. 7 Abs. 1 EuGVVO, d.h. die „freiwillig eingegangene Verpflichtung“ wird neuerlich in der Rechtsprechung des EuGH etwas heruntergespielt: zumindest unter Umständen muss bei „Ansprüchen aus einem Vertrag“ kein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen den Streitparteien existieren.

Entscheidungsrezensionen

C. Wendland:
Die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte nach der EuUnterhVO in Fällen mit Drittstaatenbezug 153

Während sich im Europäischen Kollisionsrecht der Grundsatz der universellen Anwendbarkeit durch sämtliche Verordnungen zieht, gelten die europäischen Zuständigkeitsregelungen nur im begrenzten Umfang auch für Fälle mit Drittstaatenbezug. Im Unterhaltsrecht ist die universelle Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften jedoch bereits seit Erlass der EuUnterhVO im Jahr 2008 Wirklichkeit. Der abschließende Charakter der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung hat den Europäische Gerichtshof in der hier zu besprechenden Rechtssache Amozov beschäftigt. Die Entscheidung birgt wenig Überraschendes, bietet aber Anlass dazu, sich die Herausforderungen und Chancen eines abschließenden Zuständigkeitssystems auf EU-Ebene vor Augen zu führen.

S. Mock:
Beteiligtenfähigkeit US-amerikanischer funds im Rahmen der aktienrechtlichen Sonderprüfung 158

Der sogenannte Abgas- oder Dieselskandal hat insbesondere bei den Aktionären der Volkswagen AG das Interesse an einer umfassenden Aufarbeitung der Verantwortung für diesen Skandal hervorgerufen. Da der entsprechende Hauptversammlungsbeschluss die dafür erforderliche Mehrheit nicht erreichte, beantragten verschiedene US-amerikanische Aktionäre eine gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen unter Einschluss zweier erfolgreicher Verfassungsbeschwerden hat das OLG Celle den US-amerikanischen Aktionären mit Beschluss vom 27. November 2024 die Beteiligtenfähigkeit in dem Verfahren abgesprochen, da es sich bei diesen um funds handelte, deren Rechtsfähigkeit ungeklärt sei. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und zeigt auf, dass US-amerikanische funds auch vor deutschen Gerichten beteiligungsfähig sind.

J. Adolphsen
Nichtigkeitseinwand II in internationalen Patentverletzungsfällen 163

Das Urteil ist die Folgeentscheidung eines Urteils aus 2006. Damals hatte der EuGH erstmals über die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Patentverletzungsfällen bei einer Verteidigung mit dem Einwand, das Patent sei nicht valide, zu entscheiden. Jede Beurteilung des Bestands des Schutzrechts sei ausschließlich den Gerichten des Erteilungsstaates vorbehalten. Andere Fragen waren offengeblieben. Diese werden nun durch das vorliegende Urteil beantwortet. Das Verletzungsgericht kann, muss aber nicht sein Verfahren aussetzen. Es darf auch von dem Bestand des Schutzrechts ausgehen und den Verletzungsstreit entscheiden. Gleichzeitig verneint der EuGH die Frage, ob Art. 24 Nr. 4 EuGVVO auch gilt, wenn ein Drittstaat das Schutzrecht erteilt hat. In diesem Fall verneint der EuGH eine reflexive Wirkung des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO und erlaubt dem Verletzungsgericht auch die Prüfung der Wirksamkeit des Schutzrechts für die Entscheidung des Verletzungsrechtsstreits mit inter partes Wirkung. Im Ergebnis stärkt das Urteil die Möglichkeiten von Patentinhabern, am Beklagtengerichtsstand gegen den Verletzer vorzugehen, der mehrere nationale Schutzrechte in verschiedenen Mitgliedstaaten verletzt.

H. Roth:
Das Urteil ist die Folgeentscheidung eines Urteils aus 2006. Damals hatte der EuGH erstmals über die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Patentverletzungsfällen bei einer Verteidigung mit dem Einwand, das Patent sei nicht valide, zu entscheiden. Jede Beurteilung des Bestands des Schutzrechts sei ausschließlich den Gerichten des Erteilungsstaates vorbehalten. Andere Fragen waren offengeblieben. Diese werden nun durch das vorliegende Urteil beantwortet. Das Verletzungsgericht kann, muss aber nicht sein Verfahren aussetzen. Es darf auch von dem Bestand des Schutzrechts ausgehen und den Verletzungsstreit entscheiden. Gleichzeitig verneint der EuGH die Frage, ob Art. 24 Nr. 4 EuGVVO auch gilt, wenn ein Drittstaat das Schutzrecht erteilt hat. In diesem Fall verneint der EuGH eine reflexive Wirkung des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO und erlaubt dem Verletzungsgericht auch die Prüfung der Wirksamkeit des Schutzrechts für die Entscheidung des Verletzungsrechtsstreits mit inter partes Wirkung. Im Ergebnis stärkt das Urteil die Möglichkeiten von Patentinhabern, am Beklagtengerichtsstand gegen den Verletzer vorzugehen, der mehrere nationale Schutzrechte in verschiedenen Mitgliedstaaten verletzt. 170

Im Grundsatz muss der Schuldner die Möglichkeiten des Rechtsschutzes in Anspruch nehmen, die gegen eine vorläufige Vollstreckung eines Urteils im Ursprungsmitgliedstaat, also hier vor dem italienischen Berufungsgericht (art. 283 cpc) geltend gemacht werden können. Für Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners können deutsche Gerichte oder deutsche Vollstreckungsorgane nur angerufen werden, soweit das europäische Recht das erlaubt. Das ist etwa nach Art. 44 Abs. 1 EuGVVO mit § 1115 Abs. 6 ZPO und Art. 44 Abs. 2 EuGVVO mit § 1116 ZPO der Fall. Liegen die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor, so ist dem Schuldner nach der Systematik des europäischen Rechts nicht gestattet, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allein nach den Normen des deutschen Prozessrechts zu beantragen (z.B. nach den §§ 719, 707 ZPO analog). Vielmehr ist wegen der abschließenden Regelung des Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 EuGVVO kein zusätzlicher vorläufiger Rechtsschutz durch nationales Recht möglich.

 

J.F. Hoffmann:
Grenzüberschreitende Leistung an den Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung – Fortschreibung der restriktiven Rechtsprechung des EuGH zu Art. 31 EuInsVO 2017 173

Art. 31 Abs. 1 EuInsVO 2017 schützt in seinem zweifellosen Anwendungsbereich einen Drittschuldner, der seine Verbindlichkeit nach Verfahrenseröffnung gutgläubig beim Schuldner getilgt hat. Der Drittschuldner soll davor geschützt werden, noch einmal an den Insolvenzverwalter leisten zu müssen. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob der Drittschuldner auch dann geschützt werden soll, wenn nicht nur dieser nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner geleistet hat, sondern auch der Schuldner eine massezugehörige Gegenleistung nach Verfahrenseröffnung an den Drittschuldner erbracht hat. Unter Verkehrsschutzgesichtspunkten mag auch hier eine Schutzbedürftigkeit erkennbar sein, denn dem Drittschuldner drohen vergleichbare wirtschaftliche Verluste. Allerdings müsste dann Art. 31 Abs. 1 EuInsVO 2017 die Wirkung beigemessen werden, dass mit der Leistung des Drittschuldners auch die Gegenleistung des Schuldners der Masse gegenüber wirksam wird. Im Hinblick auf schuldnerische Verfügungen über Massegegenstände nach Verfahrenseröffnung gewähren nationale Rechtsordnungen aber häufig keinen Verkehrsschutz. Der EuGH schreibt seine restriktive Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 EuInsVO 2017 nun fort. Dies kann in der Sache damit erklärt werden, dass das Regelungsanliegen der Norm im Zusammenspiel mit den nationalen Rechtsordnungen ohnehin äußerst zweifelhaft erscheint.

K. Duden:
Vom primärrechtlichen Anerkennungsprinzip zum Statusnachvollzug: Eine Dogmatik Jahrzehnte im Werden 178

Der primärrechtliche Anerkennungsgrundsatz gewinnt durch die Rechtsprechung des EuGH im internationalen Familienrecht seit Grunkin-Paul zunehmend an Bedeutung. Die Entscheidung Cupriak-Trojan markiert einen Meilenstein in dieser Entwicklung: Der Gerichtshof fordert die umfassende Anerkennung von im EU-Ausland zwischen Unionsbürgern geschlossenen Ehen. Nicht nur Merkmale des individuellen Status, sondern auch Statusverhältnisse – zumindest zwischen Unionsbürgern – müssen grenzüberschreitend als wirksam anerkannt werden. Damit wird die Statusfreizügigkeit für Unionsbürgerinnen und -bürger zum geltenden Recht. Auch wenn Folgefragen offenbleiben, verdichtet Cupriak-Trojan gemeinsam mit Mirin die Rechtsprechung zum Anerkennungsprinzip in einer Weise, die es ermöglicht, sie zu einer eigenständigen Dogmatik des Internationalen Privatrechts zu konkretisieren. Zur Beschreibung dieser Dogmatik schlage ich den Begriff des Statusnachvollzugs vor (Eng.: replication of status), der den Statusnachvollzug vom Begriff und der Dogmatik der Urteilsanerkennung, aber auch der Verweisungsmethode abgrenzt. Daneben ist eine weitere Unterscheidung erforderlich: zwischen dem Statusnachvollzug als Dogmatik des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht einerseits sowie dem Anerkennungsprinzip und der Statusfreizügigkeit als Vorgaben des Unionsprimärrechts andererseits. Während Letztere seinen derzeitigen Rahmen und seine normative Grundlage bilden, könnte sich der Statusnachvollzug zukünftig auch durch Gesetzgebung von diesem Ursprung lösen.

 

A. Schulz:
Name und Geschlechtszugehörigkeit bei einer Namensänderung durch deed poll-Verfahren im Vereinigten Königreich 185

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs beleuchtet zwei zentrale Fragen des Internationalen Privatrechts. Der BGH stellte zunächst klar, dass auch eine im Vereinigten Königreich mittels „deed poll“ erfolgte Wahl eines neuen Nachnamens als Änderung des Geburtsnamens im Sinne des deutschen Personenstandsrechts anzusehen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob es sich bei der Änderung um den „legal name“ oder den „conventional name“ der betroffenen Person handelt. Gleichwohl wies der BGH die beantragten Änderungen insgesamt zurück, da die Voraussetzungen für die Anerkennung des neuen rechtlichen Geschlechts der antragstellenden Person nicht erfüllt waren. Insbesondere hatte diese das im Vereinigten Königreich vorgeschriebene Verfahren zur Änderung des rechtlichen Geschlechts nicht durchlaufen.

Rezensierte Entscheidungen

(s. Seite III) S. 190

Internationale Abkommen
218
Schriftumshinweise
218
Neueste Informationen
II, VIII ff.