Heft 2/2026 (März 2026)
Art. 1 Abs. 2 lit. d), Art. 4 Rom II-VO: Qualifikation der Klage gegen Geschäftsführer bei konzessionslosem Glücksspiel als außervertraglich und Erfolgsort am Spieleraufenthalt
EuGH 15.1.2026 – C-77/24 – Wunner
- Art. 1 Abs. 2 lit. d) Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
- Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 3, 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ: Indirekte einseitige Rechtswahl mittels Änderung des Arbeitsorts
EuGH 11.12.2025 – C-485/24 – Locatrans Sàrl ./. ES
Die Art. 3 und 6 EVÜ und insbesondere der letzte Teilsatz von dessen Art. 6 Abs. 2 EVÜ sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen.
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001: Gerichtsstände Persönlichkeitsverletzung via Fernsehen und via Internet
Schlussantrag des Generalanwalts Athanasios Rantos beim EuGH 5.2.2026 – C-232/25
- Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen und einer juristischen Person verletzt, im Fernsehen und im Internet ausgestrahlt wurde und der ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Serie produziert wurde, in Bezug auf das Fernsehen nicht über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage in ihrer Gesamtheit zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde, eine Erklärung mit Entschuldigungen abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, auch aufgrund der Ausstrahlung der Fernsehserie in anderen Mitgliedstaaten, verursacht worden ist. Was das Internet betrifft, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über eine solche Klage in ihrer Gesamtheit nur dann zuständig, wenn der streitige Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.
- Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine Serie, die Persönlichkeitsrechte verletzt, im Fernsehen ausgestrahlt wurde, über eine internationale Zuständigkeit verfügen, um über eine Klage gegen den Produzenten zu entscheiden, die zum einen eine nicht-monetäre Entschädigung zur Beseitigung der Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Gegenstand hat, einschließlich einer Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen die Serie ausgestrahlt wurde, eine Entschuldigung abzugeben, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung der Serie in diesem Mitgliedstaat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, und zum anderen eine monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Ausstrahlung der Fernsehserie in diesem Mitgliedstaat verursacht worden ist.
Art. 68 lit. l) EuErbVO: Keine Immobilieneintragung bei Europäischem Nachlasszeugnis und Gesamtrechtsnachfolge
Schlussantrag des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 5.2.2026 – C-873/24
Art. 68 lit. l) EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellende Behörde nicht verpflichtet ist, auf Antrag des Antragstellers Angaben zu einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, in dieses Zeugnis aufzunehmen, wenn der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Dies gilt unabhängig von den Anforderungen des Registerrechts des Mitgliedstaats, in dem die Nachlassimmobilie belegen ist, an die Schriftstücke, die als Grundlage für Eintragungen in das Grundbuch dienen.
Auslegung der EuErbVO
Schlussantrag des Generalanwalts Manuel Campos Sánches-Bordona beim EuGH 29.1.2026 – C-98/24
Hilfsweise für den Fall, dass das Vorabentscheidungsersuchen [entgegen dem Schlussantrag] für zulässig erklärt werden sollte:
Art. 3 Abs. 1 lit. d), Art. 22 Abs. l, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 3 und 4 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass
- der Begriff „Verfügung von Todes wegen“ in Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO eine Enterbungserklärung umfasst, auf die somit Art. 83 Abs. 3 und 4 EuErbVO Anwendung findet;
- die in Art. 83 Abs. 4 EuErbVO vorgesehene Rechtswahlfiktion nicht zum Tragen kommt, wenn der Erblasser nach dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Verordnung gemäß deren Art. 22 Abs. 1 eine Wahl des auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts getroffen hat;
- Art. 26 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 EuErbVO, der die Testierfähigkeit des Erblassers betrifft, nicht die Frage regelt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Partei eines Erbvertrags, der die Rechtsnachfolge von mehr als einer Person betrifft, diesen später ändern oder widerrufen kann. Die Bindungswirkungen des Erbvertrags sind in Art. 25 EuErbVO geregelt.
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO: Öffentliches Übernahmeangebot an Minderheitsaktionär und Vertragsgerichtsstand
Schlussantrag des Generalanwalts Jean Richard De La Tour beim EuGH 11.12.2025 – C-791/24
- Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersetzung der Annahme des Entwurfs eines Minderheitsaktionärs für einen Aktienkaufvertrag seitens des Aktionärs, der im Anschluss an den Beschluss der Aktionärshauptversammlung über die Einstellung der Börsennotierung der Aktien an Stelle des Emittenten ein Übernahmeangebot veröffentlicht hat, durch eine gerichtliche Entscheidung einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat.
- Art. 24 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er auf eine – selbst nur vorab erhobene – Klage anwendbar ist, mit der die Gültigkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung angegriffen wird, mit dem im Anschluss an ein an Stelle des Emittenten vom Mehrheitsaktionär freiwillig veröffentlichtes Übernahmeangebot die Übertragung der verbliebenen Aktien auf diesen genehmigt wurde, wenn diese Klage eine unverzichtbare Voraussetzung der Klage darstellt, mit der in erster Linie die Ersetzung der Annahme des von dem Minderheitsaktionär vorgelegten Entwurfs für einen Aktienkaufvertrag durch den Mehrheitsaktionär beantragt wird.
Art. 10 Abs. 2 EuErbVO und Pflichtteilsforderung
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 20.1.2026 – 2 Ob 165/25s
Erfasst die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?
Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 und negative Fetsstellungsklage
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland) 1.12.2025 – C-773/25
Ist ein Verfahren, in dem ein Dritter von den Gerichten am Wohnsitz des Klägers (hier Irland) eine negative Feststellung dahin gehend begehrt, dass ihn gegenüber dem Kläger keine deliktische Haftung für Verluste, Schäden, Kosten oder Auslagen trifft, die bei dem Kläger (als Versicherer) in einer Höhe angefallen sind, die den Kosten desjenigen Verfahrens in Norwegen
entspricht, in dem das in diesem Verfahren erkennende Gericht einen Kostenbeschluss zugunsten der vom Kläger versicherten Parteien erlassen hat, im Sinne von Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 ein „Verfahren, welche[s] die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand ha[t]“, so dass die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist (hier Norwegen), in dieser Sache ausschließlich zuständig sind?
Art. 20 Abs. 1 EuVTVO: Anforderungen gemäß Art. 47 Abs. 1 GrCharta i.V.m. Art. 67 Abs. 1 und 4 AEUV an die autonome lex fori processualis
Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru (Slowenien) 11.11.2025 – C-717/25
- Ist Art. 47 Abs. 1 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt, in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 und 4 AEUV dahin auszulegen, dass er der nationalen Regelung in Art. 9 Abs. 3 ZIZ [slowenisches Gesetz über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz] entgegensteht, der gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO Anwendung findet, wenn das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Urteils vor einem Gericht in der Republik Slowenien geführt wird, und wonach die Frist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts über die Kosten des Gläubigers für die Antwort auf den Einspruch acht Tage beträgt, wobei eine solche Frist auch dann gilt, wenn die aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Partei, die der Sprache in welcher der Beschluss erlassen wurde, und der Sprache, in welcher die Beschwerde einzureichen ist, nicht mächtig ist, jedoch einen Bevollmächtigten in der Republik Slowenien hat, dem der Beschluss auch zugestellt wurde, für die Abfassung und Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss effektiv nur vier Arbeitstage zur Verfügung hatte?
Wenn die vorstehende Frage bejaht wird, stellen sich noch die nachfolgenden Fragen:
- Welche kürzeste Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem über die Kosten für die Antwort des Gläubigers auf den Einspruch entschieden wurde, wäre angemessen, damit ein solcher Widerspruch nicht bestünde?
- Wäre, damit ein solcher Widerspruch nicht bestünde, für die Einreichung der Beschwerde eine Frist von weniger als 19 Tagen ab Zustellung des Beschlusses, mit dem über die Kosten für die Antwort des Gläubigers auf den Einspruch entschieden wurde, angemessen?
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO: Art. 31 Abs. 1 lit. a) CMR als Zuständigkeitsgrund des Ankerbeklagten?
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) 10.11.2025 – C-710/25
- Ist Art. 8 Nr. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass er es einem Kläger verwehrt, gegen einen der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten (hier: den Verkäufer), der seinen Sitz in einem anderen Staat hat, vor den Gerichten des Ortes zu klagen, an dem der Ankerbeklagte (hier: der Frachtführer) seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit für den Ankerbeklagten (hier: der Frachtführer) nicht nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, sondern, wie im vorliegenden Fall, nach der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 31 Abs. 1 lit. a) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen
Straßengüterverkehr vom 19.5.1956 (im Folgenden: CMR) bestimmt wird, die wie Art. 4 Abs. 1 EuGVVO dasselbe Kriterium für die Bestimmung der Zuständigkeit vorsieht, nämlich den Ort, an dem der Beklagte seinen Sitz hat?
- Wenn die erste Frage bejaht wird: Muss das Gericht eines Mitgliedstaats, das über die internationale Zuständigkeit entscheidet und das internationale Instrument (das CMR oder die EuGVVO) heranzieht, nach dem die Zuständigkeit in Bezug auf den Ankerbeklagten (den Frachtführer) zu bestimmen ist, wenn die Streitigkeit sowohl in den Anwendungsbereich des CMR als auch der EuGVVO fällt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das CMR keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften für den Fall mehrerer Beklagter enthält –, von der Anwendung der Sonderregelung in Art. 31 Abs. 1 lit. a) CMR in Bezug auf den Ankerbeklagten (den Frachtführer) absehen und stattdessen Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sowie dementsprechend Art. 8 Nr. 1 EuGVVO in Bezug auf den anderen Beklagten anwenden, sofern zwischen den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüchen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass widersprechende Entscheidungen ergehen könnten?
Art. 32 LugÜ 2007 und Schweizer Zahlungsbefehl
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 4.11.2025 – C-697/25
Ist ein – nicht auf der Grundlage eines vom Gläubiger zuvor erlangten vollstreckbaren Exekutionstitels, sondern im Rahmen einer „titellosen Betreibung“ erlassener – Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als Entscheidung eines Gerichts i.S.d. Art. 32 LugÜ 2007 anzusehen?
Art. 35 EuErbVO: Kein ordre public-Verstoß bei Inlandsbeurkundung durch ausländischen Notar bei Einzelfallabwägung
BGH 21.1.2026 – IV ZR 40/25
- Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).
- Ein Verstoß der Anwendung niederländischen Rechts zur notariellen Beurkundung auf deutschem Staatsgebiet gegen den deutschen ordre public i.S.d. Art. 35 EuErbVO, insbesondere in Form des Grundsatzes der Gebietshoheit, ist nicht ersichtlich. Zwar würde das der deutschen Notarverfassung zugrundeliegende Ziel der Wahrung eines funktionsfähigen Notariats infrage gestellt, wenn ausländischer Notare in Deutschland unbegrenzt tätig würden. Dies steht jedoch einer Abwägung ausländischer Notartätigkeiten im Einzelfall nicht entgegen.
(Leitsatz 2 v. Karin Jackwerth, Köln)
Anerkennungsrechtlicher ordre public und fehlende Kindesanhörung bei Sorgerechtsentscheidung I
BGH 3.12.2025 – XII ZB 169/25
Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte.
Anerkennungsrechtlicher ordre public und fehlende Kindesanhörung bei Sorgerechtsentscheidung II
KG 12.3.2025 – 16 UF 133/23
- Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist eine Nachprüfung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung in der Sache selbst – eine révision au fond – untersagt.
- Maßstab für die Prüfung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Sorgerechtsentscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat ist der anerkennungsrechtliche ordre public atténué de la reconnaissance, der gegenüber dem materiell-rechtlichen ordre public deutlich schwächer ist.
- Eine bei Erlass der anzuerkennenden Entscheidung unterbliebene Kindesanhörung steht der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer sorgerechtlichen Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn das Kind nach dem einschlägigen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung erlassen wurde, nicht anzuhören war, das Kind im Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich älter als drei Jahre war, sein Aufenthaltsort bei Erlass der ausländischen Entscheidung unbekannt war oder der Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet, die Mitwirkung am ausländischen Erkenntnisverfahren verweigert hat.
- Das Spannungsverhältnis zwischen dem anerkennungsfreundlichen Maßstab, mit dem über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer sorgerechtlichen Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat zu entscheiden ist, ist mit dem Recht des Kindes, in allen das Kind berührenden Gerichtsverfahren im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden, im Rahmen einer praktischen Konkordanz bei bestmöglicher Verwirklichung beider Grundsätze aufzulösen. Die unionsrechtlich angestrebte Zirkulationsfähigkeit mitgliedstaatlicher Entscheidungen in Kindschaftssachen darf durch innerstaatliche Anforderungen an die Kindesanhörung im Staat, in dem die Anerkennung begehrt wird, nicht übermäßig belastet werden.
- Eine Herausgabeanordnung kann auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Tenor der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung enthalten ist, sondern sie sich aus dem Inhalt des Titels und einer gesondert erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels ergibt.
(Leitsätze v. Martin Menne, RiKG)
Art. 25 EuGVVO: Keine Anwendung auf Derogation mitgliedstaatlicher Gerichte, Bestimmung der Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsklausel nach deutscher lex fori
KG 8.1.2026 – 2 U 20/25
- Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats derogiert wird, ist Art. 25 EuGVVO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung ist daher ausschließlich nach autonomem Recht zu beurteilen.
- Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht spricht weder eine Vermutung für noch gegen die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichts. Als Indiz gegen die Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung kann allerdings sprechen, dass ein Urteil des prorogierten ausländischen Gerichts im Inland nicht anerkannt werden würde.
- Die Vereinbarung der lex fori als Vertragsstatut ist nur dann ein Indiz für die Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn es sich um eine eindeutige und unmissverständliche Rechtswahl handelt, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.
Art. 15 Abs. 1 EuGVVO 2001: Qualifikation eines Online-Poker-Spielers als Unternehmer
OLG München 12.1.2026 – 17 U 1857/25e
- Ob ein Spieler von Online-Poker als Verbraucher i.S.d. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO 2001 einzustufen ist, muss durch Auslegung anhand mehrerer Kriterien bestimmt werden.
- Insbesondere kann dafür der „erzielte Umsatz“ herangezogen werden, um zu ermitteln, ob dieser für die Bestreitung des Lebensunterhalts genügt.
- Die Verbrauchereigenschaft wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zuvor abgetretene Schäden im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend macht.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
OLG Karlsruhe 8.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Beschwerdegericht zur Prüfung von erhobenen Einwänden jedenfalls dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist.
Art. 6, 7 Abs. 1 EuKPfVO: Kein Vollstreckungserschwernisse bei Auslandsvollstreckung
LAG Hessen 1.12.2025 – 10 Ta 746/25
- Hat ein Arbeitsgericht einen Titel erlassen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es auch zuständiges Gericht der Hauptsache i.S.d. § 946 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 EuKPfVO.
- Eine hinreichende Gefahr einer erheblichen Vollstreckungserschwernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EuKPfVO liegt nicht schon dann vor, wenn die Schuldnerin ihre Niederlassung im Inland auflösen möchte, so dass der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung im Ausland am Sitz der Arbeitgeberin durchführen müsste.
Art. 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ 2007
LG Bochum 10.12.2025 – 5 O 61/25
Für eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ 2007 auf die Bundesrepublik Deutschland spricht eine Internetdomäne mit „.com“, zusammen mit der Auszeichnung von Kaufpreisen auf der Website in Euro. Auf eine in den AGB verwendete abweichende Währung kommt es hingegen nicht an, da diesbezüglich nur der erste Blick der Verbraucher auf die Website zu beachten ist.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Art. 20 Abs. 2 EuVTVO: Anforderungen und Beweiskraft einer Ausfertigung
AG Köln 9.12.2025 – 286 M 664/25
- Der Begriff der „Ausfertigung“ i.S.d. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO ist unionsrechtlich autonom auszulegen und kann unter Rückgriff auf Art. 37 Abs. 1 EuGVVO bestimmt werden.
- Für eine Ausfertigung kommt es nicht auf die Beweiskraft der Urkunde an, vielmehr ist die Echtheit und Authentizität entscheidend.
- Die Echtheit der Ausfertigung bestimmt sich nach den Anforderungen des Ursprungsmitgliedstaates und darf nicht durch zusätzliche Anforderungen des Vollstreckungsmitgliedstaats erweitert werden.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Erfolgsort bei Antragsteller für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
OGH 18.12.2025 – 6 Ob 186/25h sowie 6 Ob 206/24y
- Der Gerichtsstand für Deliktsklagen im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erstreckt sich im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. So kann auch die Verletzung einer gesetzlichen Auskunftspflicht eines Plattformbetreibers bezüglich Nutzerdaten, die das Vorgehens gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ermöglichen sollen, als unerlaubte Handlung unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gefasst werden.
- Daraus ergibt sich ein Gerichtsstand am Ort des Schadenseintritts, welcher dann beim Antragsteller zu verorten ist, wenn dieser einen Schaden dadurch erleidet, dass er nicht gegen die möglicherweise seine Persönlichkeitsrechte verletzende Äußerung des betreffenden Nutzers vorgehen kann.
(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)
Anwendung des Art. 15 Abs. 1 EuEheVO 2003 steht im Gerichtsermessen
OGH 16.12.2025 – 1 Ob 135/25x
Einer Ablehnung durch ein österreichisches Gericht, die Entscheidung an ein bulgarisches Gericht zu übertragen oder ein bulgarisches Gericht um Übernahme zu ersuchen, steht Art. 15 Abs. 1 EuEheVO 2003 nicht entgegen, da es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße Kann-Bestimmung handelt, von der im pflichtgemäßen Ermessen durch das Gericht Gebrauch zu machen ist, die aber den Parteien keine Rechtsposition einräumt.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO: Kein Ausrichten bei inlandszentrierter Internetpräsenz
OGH 16.12.2025 – 8 Ob 130/25p
Unter Berücksichtigung, dass die vom Werkunternehmer angebotenen Leistungen ausschließlich in Deutschland vorgenommen wurden und zudem die Internetpräsenz des Werkunternehmers nicht international ausgerichtet ist, liegt kein „Ausrichten“ gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO vor.
(Leitsatz v. Leonard Faust, Köln)
Postulationsfähigkeit in einem österreichischen Verfahren auf Kindesrückführung nach HKÜ
OGH 9.12.2025 – 6 Ob 199/25w
Ein Verfahren auf Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ richtet sich im Grundsatz nach den Gesetzesvorschriften des Aufenthaltsstaats. Bei Aufenthalt in Österreich bedarf es daher der gerichtlichen Vertretung durch einen österreichischen oder in bestimmten Fällen durch einen europäischen Rechtsanwalt. Da ein nordmazedonischer Rechtsanwalt hingegen als international tätiger Rechtsanwalt gilt, ist er nicht zur gerichtlichen Vertretung im Rahmen eines Antrags auf Rückführung nach dem HKÜ vor österreichischen Gerichten befugt.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Veranstaltungshinweis:
- Am 19.–21.3.2026 findet die Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung (DLJV) in Rio de Janeiro unter dem Thema „Reform des brasilianischen Zivilgesetzbuchs“ statt.
- Am 17. und 18.4.2026 wird der Dialog Internationales Familienrecht in Marburg abgehalten. Die diesjährige Tagung legt einen Schwerpunkt auf das internationale Familienverfahrensrecht, Abstammungsrecht und das Recht der Geschlechtszugehörigkeit. Anmeldungen können bis zum 20.3.2026 per E-Mail an dialogm@staff.uni-marburg.de erfolgen. Weitere Informationen unter: https://www.uni-marburg.de/de/fb01/forschung/institute/familienrecht/lehrveranstaltungen/8-dialog-internationales-familienrecht-am-17-und-18-april-2026.
- Am 8.–4.2026 findet die jährliche 25. Conference on European Tort Law (ACET) in Wien statt, ausgerichtet vom Institute for European Tort Law of the Austrian Academy of Science and the University of Graz (ETL) und dem European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL). Informationen dazu und zur Anmeldung unter: https://www.oeaw.ac.at/etl/events/annual-conference-acet.