Heft 5/2026 (September 2026)

EU-Russlandsanktionen: Neue EU-Regelung zu Anti Suit Injunctions gegen russische Unternehmen

Die Verordnung (EU) 2026/506 des Rates führt einen neuen Artikel 11ca in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ ein. Danach können Beklagte aus der EU, die vor russischen Gerichten wegen Vertragsbruchs im Kontext der Sanktionen gegen Russland belangt werden, eine Anti Suit Injunction gegen die russischen Parteien zu erlangen:

 

Art. 12 Abs. 2 EuBewVO 2020: Exhumierung des Leichnams zum genetischen Abstammungsbeweis

EuGH 16.7.2026 – C-196/24 – Aucrinde

Art. 12 Abs. 2 EuBewVO 2020 ist im Licht der Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem ersuchten Gericht verwehrt, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme, das darauf gerichtet ist, nach Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils einen Beweis in Form einer Entnahme von Genmaterial zu erheben, und das in Anwendung dieser Verordnung von dem mit einem Rechtsstreit über die Abstammung befassten ersuchenden Gericht übermittelt wurde, mit der Begründung abzulehnen, dass eine materiell-rechtliche Regelung des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete.

 

Art. 6 Abs. 2 EVÜ: Umfassende Gesamtabwägung aller Aspekte, auch der erfüllungsbezogenen, erforderlich

EuGH 9.7.2026 – C-768/24 – Hortis

  1. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 EVÜ, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem es die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht und das mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a und b anzuwenden wäre.
  2. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 EVÜ, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung dessen, ob ein Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem in diesem Art. 6 Abs. 2 lit. a und b bezeichneten Staat aufweist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche objektiven Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die das betreffende Arbeitsverhältnis kennzeichnen, einschließlich derjenigen, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung obliegt es dem Gericht, diese Gesichtspunkte angemessen zu gewichten.

 

Art. 21 Abs. 2, Art. 25 EuVTVO: Keine Nachprüfung in der Sache durch Vollstreckungsgericht

EuGH 25.6.2026 – C-14/25 – Thüringer Aufbaubank

Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art. 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde.

 

Art. 6 Abs. 4 lit. d Rom I-VO erfasst nicht Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags

EuGH 18.6.2026 – C-346/25 – FIBO Markets

Art. 6 Abs. 4 lit. d Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) die Wendung „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung diejenigen Rechte und Pflichten umfasst, die sich auf die finanziellen Bedingungen beziehen, unter denen der Auftrag des Verbrauchers ausgeführt wird, sowie insbesondere auf die Bestimmung der Differenz zwischen den Referenzkursen zur Berechnung des aus diesem finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) resultierenden Gewinns oder Verlusts, nicht aber die Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags, die es dem Unternehmer ermöglichen, einen solchen Auftrag nicht oder zu anderen als den ursprünglich vom Verbraucher festgelegten Bedingungen auszuführen.

 

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001: Tatbestandliche Voraussetzungen bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Fernseh- oder Internetverbreitung

EuGH 18.6.2026 – C-232/25 – Idziski

  1. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten entstanden sein soll, nicht zuständig sind. Gleiches gilt für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen Person befindet, wenn der Inhalt im Internet verbreitet worden ist, sich diese Person anhand dieses Inhalts jedoch nicht – sei es auch nur mittelbar – identifizieren lässt, obwohl dieser Inhalt eindeutig mit einer kleinen Gruppe in Verbindung gebracht wird, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, dem die Person zugeordnet werden kann. Dagegen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person befindet, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Interessen dieser Gruppe zu vertreten, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Verbreitung im Internet entstanden sein soll.
  2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über Schäden zuständig sind, die in ihrem Mitgliedstaat verursacht worden sind und die sich aus einer geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen ergeben, über eine gegen den Produzenten dieser Serie erhobene Klage entscheiden können, deren Gegenstand zum einen eine nicht monetäre Leistung zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung und zum anderen eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Gleiches gilt für eine Klage gegen diesen Produzenten, deren Gegenstand eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie im Internet entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Dagegen sind diese Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage gegen diesen Produzenten zuständig, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben betreffend diese Serie gerichtet ist.

 

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO: Gütertrennung und Auseinandersetzung Bruchteilsgemeinschaft

Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard De Le Tour beim EuGH 2.7.2026 – C-300/25 – Duftošek

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO sind dahin auszulegen, dass das Verfahren zur Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die die Ehegatten, die den vertraglichen Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, während der Ehe in Miteigentum nach Bruchteilen erworben haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

Art. 4 Abs. 3, Art. 3 HUP 2007: Lex fori für Unterhaltsanpassung auch für Vergangenheit?

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 20.7.2026 – 3 Ob 75/26i

Ist Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 HUP 2007 dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen auch auf die im Zeitpunkt der Anrufung des (österreichischen) Gerichts bereits fälligen Unterhaltsbeiträge (für die Vergangenheit) anzuwenden ist oder ist die Anwendung der lex fori auf die erst künftig (ab Anrufung des österreichischen Gerichts) fälligen Unterhaltsbeiträge beschränkt?

 

Qualifikation des Anteils an einer Grundstück-Erbengemeinschaft als beweglich

BGH 24.6.2026 – IV ZB 24/25

  1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter.
  2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

 

Art. 17 EuEheVO 2019: Rechtshängigkeitskonkurrenz von Binnenmarkt- und Drittstaatenverfahren

BGH 20.5.2026 – XII ZB 276/25

  1. Art. 17 EuEheVO 2019 ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist.
  2. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 und vom 2.2.1994 – XII ZR 148/92 – FamRZ 1994, 434).
  3. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die – vorbehaltlich vorrangiger Regelungen – nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 29.4.1992 – XII ZR 40/91 – FamRZ 1992, 1060 und vom 12.2.1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058).

 

Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB

BGH 6.5.2026 – XII ZB 313/25

  1. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person im Sinne von Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.
  2. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.

 

  • 615 S. 1 BGB ist rechtswahlfest

BAG 30.7.2026 – 2 AZR 91/24

  • 615 S. 1 BGB ist insoweit zwingend, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus – insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung – abbedungen werden können.

 

Zwei-Zeugen-Testament ist keine ausländische öffentliche Urkunde

OLG München 22.7.2026 – 34 Wx 140/26 e

  1. Als Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht.
  2. Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) Wills Act (WA) 1837 reicht hierfür nicht aus, da es lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt.

 

Namensrechtliche Rechtswahl auch bei Sprachunkenntnis

KG Berlin 14.7.2026 – 1 W 243/25

  1. Namensrechtliche Erklärungen unterliegen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung.
  2. Haben die Eltern – beide Iraker – den Familiennamen der Mutter unter Anwendung deutschen Rechts zum Geburtsnamen ihres in Deutschland geborenen Kindes bestimmt, liegt aber auch kein anfechtungsbegründender Irrtum vor, selbst wenn sie dabei einen allein in deutscher Sprache verfassten Vordruck verwendet haben, den sie mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstehen konnten.
  3. Ob die Rechtswahl mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann, wenn dies wegen der Änderung maßgeblicher Rechtsvorschriften – hier Art. 10 Abs. 1 EGBGB – keine unmittelbare Auswirkung auf die Namensbestimmung hat, kann offenbleiben.

 

Sowjetische Geburtsurkunde als anderes Beweismittel i.S.v. § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG

OLG Karlsruhe 6.7.2026 – 11 W 81/24

  1. Der Nachweis über die Eigenschaft als Kind des Erblassers, ist gem. § 352 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG grundsätzlich durch öffentliche Urkunden zu erbringen.
  2. Den Anforderungen über die Erbringung der Urkunde wird auch durch beglaubigte Abschriften genügt, deren Echtheit durch eine der Urkunde beigefügte Apostille belegt wird.
  3. Kann eine solche Apostille nicht herbeigeführt werden, kann eine sowjetische Geburtsurkunde als anderes Beweismittel i.S.d. § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG ausreichen, wenn an der Echtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. EuErbVO eines Weltumseglers

OLG Zweibrücken 8.6.2026 – 8 W 116/24

Die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann sich im Geltungsbereich der EuErbVO bei Erblassern, bei denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalls nicht festzustellen ist, etwa weil sie von Staat zu Staat gereist bzw. sich nicht in einem Staatsgebiet aufgehalten haben (hier: Weltumsegler), aus besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkten wie der Staatsangehörigkeit oder der Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände ergeben.

 

Versagung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei Erfüllungsverstoß gegen EU-Sanktionen

OLG Stuttgart 28.4.2026 – 21 Sch 5/25

  1. Ein Versagungsgrund für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist die unterlassene Offenlegung eines Schiedsrichters über seine Benennung in einem parallelen Schiedsverfahren, die ein starkes Indiz für Befangenheit des Schiedsrichters und einen Verfahrensverstoß nach Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ, Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ darstellt.
  2. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist auch dann zu versagen, wenn dessen Erfüllung gegen Sanktionen der Europäischen Union verstößt, welche dem ordre public unterfallen.

(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)

 

HKÜ und Aufenthaltsbegründung

OLG Frankfurt a.M. 18.3.2026 – 1 UF 21/26

Der Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steht mit Blick auf den Sinn und Zweck eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ nicht entgegen, dass die Eltern vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in Betrag zogen, möglicherweise nach zwei bis drei Jahren in den Herkunftsstaat zurückzukehren, denn innerhalb dieses Zeitraums ist bei einem vierjährigen, in öffentlichen Betreuungseinrichtungen eingebundenen Kind von der Begründung eines neuen Daseinsschwerpunkts am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auszugehen, der auch nicht aufgrund eines etwaigen subjektiven Vorbehalts der Eltern in Frage gestellt werden kann.

 

Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO: Anwaltsvertrag eines Arbeitnehmers zur Durchsetzung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen ist kein Verbrauchervertrag

LAG Hessen 27.5.2026 – 10 Ta 136/26

  1. Der Begriff des Verbrauchervertrags i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO ist in Anlehnung an Art. 17 EuGVVO eng zu bestimmen. Die Verbrauchereigenschaft ist unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt oder nicht. Schließt der Arbeitnehmer einen Vertrag zur Rechtsberatung mit seinem Rechtsanwalt ab, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzuklagen, so ist die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers betroffen mit der Konsequenz, dass er nicht unter den besonderen Schutz für Verbraucher fällt.
  2. Das Verfahren der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist nach Art. 14 Abs. 1 lit. c EuVTVO eingehalten, wenn über einen vom Postbediensteten unterschriebenen Rückschein bestätigt ist, dass die Sendung in den Briefkasten des Schuldners im Ausland hinterlegt wurde.

 

Art. 13 EuInsVO 2002: Kein „Rosinenpicken“, sondern Durchsetzung der anfechtungsfeindlicheren Rechtsordnung

OGH 6.7.2026 – 17 Ob 8/26i

Durch Art. 13 EuInsVO 2002 soll eine nach nationalem Recht bestehende Anfechtungsmöglichkeit nicht eingeschränkt werden, sondern lediglich der anfechtungsfeindlicheren Rechtsordnung zum Durchbruch verholfen werden. Eine Kombination von Elementen beider Rechtsordnungen im Sinne eines „Rosinenpickens“ ist daher nicht möglich.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Art. 13 Rom I-VO sperrt § 12 öIPRG und ist auf Spielsucht anwendbar

OGH 24.6.2026 – 7 Ob 25/26s

  1. Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit enthält Art. 13 Rom I-VO eine gegenüber § 12 öIPRG vorrangige Alternativanknüpfung an das am Vertragsabschlussort anwendbare Recht.
  2. Auch nicht dauerhafte Mängel der Geschäftsfähigkeit wie Krankheiten oder vorübergehende Störungen der Geistestätigkeiten sind von Art. 13 Rom I-VO erfasst, daher auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit infolge einer Spielsucht.
  3. Art. 13 Rom I-VO findet nur dann Anwendung, wenn die Geschäftsfähigkeit am Recht des Abschlussorts anders beurteilt wird, als nach dem Recht, dem die streitige Geschäftsfähigkeit unterliegt.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Art. 3 Abs. 1, Art. 5 HPÜ: Umfassende Einzelfallabwägung im Rahmen der Ausweichklausel

OGH 16.6.2026 – 5 Ob 57/26g

  1. Von Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 (HUP 2007), der sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person richtet, kann gem. Art. 5 HUP 2007 dann abgewichen werden, wenn sich eine Partei gegen die Regelanknüpfung wendet und eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates vorliegt.
  2. Für die engere Verbindung gem. Art. 5 HUP 2007 bedarf es einer umfassenden Einzelfallabwägung, die bei Gleichwertigkeit zugunsten der Regelanknüpfung des Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 ausfällt.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Art. 4 EuErbVO: Internationale (nicht örtliche) Zuständigkeit der Pflichtteilsergänzungsklage

OGH 20.5.2026 – 2 Nc 18/26h

Bei einer Klage eines Pflichtteilsberechtigten Erben auf Zahlung eines Fehlbetrags gegen einen im Ausland ansässigen, ebenfalls pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer einer zuletzt in Österreich wohnhaften Erblasserin bestimmt sich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art. 4 EuErbVO. Diese regelt nicht zugleich die örtliche Zuständigkeit in Österreich.

(Leitsatz v. Karin Jackwerth