Heft 3/2026 (Mai 2026)
Gerhard Kegel-Preis
Die Deutsche Gesellschaft für Internationales Recht (DGIR) verleiht alle zwei Jahre einen Nachwuchspreis für herausragende publizierte Dissertationen und Monographien auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts (Gerhard Kegel-Preis) an Wissenschaftler*innen, die das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arbeit noch nicht vollendet haben. Vorschläge von zwischen dem 1.10.2024 und 30.9.2026 erschienene Arbeiten können bis zum 1.10.2026 eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der DGIR. Weitere Informationen sowie das Reglement können unter https://www.dgfir.de/preise abgerufen werden.
Art. 3 Abs. 1 lit. a), Art. 4 EuErbVO: Pflegevermächtnis als Erbsache
EuGH 26.3.2026 – C-618/24 – Isergartler
Art. 4 EuErbVO ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a) wie folgt auszulegen:
Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 EuErbVO.
Art. 13 EuInsVO 2002 bei insolvenznaher Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen
EuGH 19.3.2026 – C-43/25 – SML Maschinengesellschaft mbH ./. AK
Art. 13 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten.
Art. 9 lit. a) EuUnterhVO: Prozesskostenhilfeantrag zusammen mit Hauptsacheantragsentwurf
EuGH 12.3.2026 – C-516/24 – Winderwill
Art. 9 lit. a) EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.
Art. 2 Abs. 2 lit. c), Art. 7, Art. 14 EuKPfVO: Ersuchen um Kontoinformationen und Insolvenzanerkennung in Drittstaat
Schlussantrag des Generalanwalts Rimvydas Norkus beim EuGH 5.3.2026 – C-716/24
Art. 2 Abs. 2 lit. c) EuKPfVO ist in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund
dahin auszulegen, dass er den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. die Übermittlung eines Ersuchens um Kontoinformationen nach deren Art. 14 Abs. 3 nicht ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständigen Mitgliedstaats das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt.
Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 EuVTVO: Keine Nachprüfung der intertemporalen Anwendbarkeit im Vollstreckungsstaat
Schlussantrag des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 12.2.2026 – C 14/25
Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung des Formblatts in Anhang III dieser Verordnung erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als EuVT im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nachgeprüft werden darf, wenn ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist.
Art. 4 EuErbVO: Sachlicher Anwendungsbereich auch für Klage auf Urkundenvorlage gegen Erben?
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik) 23.2.2026 – C-115/26
Ist Art. 4 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für „Entscheidungen für den gesamten Nachlass“ die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage auf Vorlage von Geschäftsbüchern, Unterlagen und Urkunden durch den Nachlassverwalter an einen der Erben umfasst?
Falls die vorstehende Frage verneint wird: Bestimmt sich die Zuständigkeit für das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 4 ff. EuGVVO?
Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO bei Rahmenvertrag der Güterbeförderung?
Vorabentscheidungsersuchen Hof van Cassatie (Belgien) 23.1.2026 – C-26/26
- Ist Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen dass ein Rahmenvertrag zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der in der Hauptsache der Güterbeförderung dient, in dem aber Ablieferungsorte in unterschiedlichen Staaten festgelegt sind, ein Beförderungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift ist?
Sofern die erste Frage verneint wird:
- Sind Art. 4 Abs. 1 lit. b) und Art. 4 Abs. 2 der Rom I-VO – für den Fall, dass Art. 5 der Rom I-VO keinen Anknüpfungspunkt bereitstellt – dahin auszulegen, dass der Rahmenvertrag – anders als bei Anwendung des EVÜ – dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Dienstleister, d. h. der Beförderer, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?
- Sofern die zweite Frage verneint wird: Unterliegt der genannte Rahmenvertrag in diesem Fall gemäß Art. 4 Abs. 4 der Rom I-VO – wie bei Anwendung des EVÜ – dem Recht des Staates, zu dem der Rahmenvertrag die engste Verbindung aufweist?
Sofern die erste Frage bejaht wird:
- Ist Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Rom I-VO dahin auszulegen, dass der genannte Rahmenvertrag, wonach der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder im Staat des Übernahme- oder Ablieferungsorts noch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Absenders hat und in dem mehrere Ablieferungsorte in unterschiedlichen Staaten festgelegt sind, dem Recht des Staates unterliegt, in dem sich der von den Parteien vereinbarte Hauptablieferungsort befindet?
- Ist Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Rom I-VO im Licht von Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Rom I-VO sowie von Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Art. 4 Abs. 1 letzter Satz des EVÜ dahin auszulegen, dass Rahmenvertrag, sofern der Hauptablieferungsort keinen Anknüpfungspunkt darstellt (Verneinung der zweiten Frage) oder sich ein einziger vereinbarter Hauptablieferungsort nicht feststellen lässt, für jeden vereinbarten (Haupt-)Ablieferungsort einem anderen Recht unterliegen darf?
- Sind Art. 4 Abs. 1 lit. b) und Art. 4 Abs. 2 der Rom I-VO – für den Fall, dass Art. 5 der Rom I-VO keinen Anknüpfungspunkt bereitstellt – dahin auszulegen, dass der Rahmenvertrag – anders als bei Anwendung des Übereinkommens von Rom – dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Beförderer als Dienstleister und Partei, die die charakteristische Leistung des Beförderungsvertrags zu erbringen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?
- Sofern die vierte Frage verneint wird: Unterliegt der genannte Rahmenvertrag in diesem Fall – wie bei Anwendung des EVÜ – gemäß Art. 4 Abs. 4 der Rom I-VO dem Recht des Staates, zu dem der Rahmenvertrag die engste Verbindung aufweist?
Art. 18 Abs. 1 EuGVVO als konkurrierender oder zwingender Gerichtsstand für Verbraucherklagen
Vorabentscheidungsersuchen Corte suprema di cassazione (Italien) 13.1.2026 – C-12/26
Kann ein Verbraucher, der nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Vertragspartners vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verklagen kann, den Vertragspartner auch an einem anderen Gerichtsstand als den oben genannten verklagen, insbesondere an dem besonderen Gerichtsstand für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, d. h. an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, der für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (Art. 7 Nr. 1 lit. b) zweiter Gedankenstrich EuGVVO)?
Einwand des ordre public-Verstoßes nur im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
BGH 19.2.2026 – IX ZR 103/25
Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.
Güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe (mahr) und Unwandelbarkeit des Statuts
BGH 18.2.2026 – XII ZB 254/25
- Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.
- Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29.1.2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).
Deliktsgerichtsstand für Klage auf Gewährung eines Forschungszugangs zu „sehr großer“ Online-Plattform
KG 17.2.2026 – 1 W 399/25
Die Gerichte am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sind international zuständig für die Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung eines Forschungszugangs zu Daten auf einer sehr großen Online-Plattform, die über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind.
Art. 5, 12 HUP und Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten
KG 21.1.2026 – 16 UF 137/25
Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch einer deutschen Staatsangehörigen, die seit der Scheidung in Frankreich lebt, gegen ihren unterhaltspflichtigen, im Inland lebenden früheren Ehemann mit italienischer Staatsangehörigkeit kann nach Art. 5, 12 HUP das deutsche (Sach-) Recht anwendbar sein, weil das auf Unterhaltspflichten grundsätzlich anwendbare (Sach-) Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten auf Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten keine Anwendung findet, sobald ein Beteiligter sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der früheren Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.
(Amtlicher Leitsatz; Einsender: Dr. Martin Menne, Berlin)
Mehrere Erfüllungsorte und Bestimmung des Vertragsgerichtsstands
BayObLG 24.2.2026 – 101 AR 9/26e
- Einem Verweisungsbeschluss kommt dann keine Bindungswirkung zu, wenn er willkürlich ist, etwa wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit in nicht nachvollziehbarer Weise an ein anderes Gericht verweist.
- Die örtliche Zuständigkeit bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Straße bestimmt sich nicht nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), sondern nach der EuGVVO, mithin nach dem Erfüllungsort gem. Art. 7 Nr. 1 lit. b) Alt. 2 EuGVVO.
- Kommen mehrere Erfüllungsorte in Betracht, ist grundsätzlich derjenige zu wählen, der die engste Verknüpfung zwischen Vertrag und Gericht herstellt. Ist ein solcher nicht zu bestimmen, steht dem Kläger ein Wahlrecht zu.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Dieselfälle: Erfolgsort i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO am Erwerbsort und kein Ausweichen über Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO
OLG München 30.1.2026 – 36 U 4799/23e
- Zwischen dem späteren Erwerber eines Fahrzeugs und dem Hersteller besteht kein Vertrag oder eine ähnliche Verbindung.
- Bei dem Erhalt eines Fahrzeugs, dessen Wert durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemindert ist, ist der Ort des schädigenden Ereignisses i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO jener, an dem das Fahrzeug erworben wurde.
- Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat scheidet regelmäßig aus, vor allem, wenn das Fahrzeug in einem Staat gekauft, übergeben, angemeldet und genutzt wurde und die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
EuEheVO 2019 und HKÜ: Ermittlung des ausländischen Rechts und des Kindeswillens
OLG Celle 27.1.2026 – 15 UF 246/25
- Zur Feststellung, ob die Gefährdung des Kindeswohls durch Schutzmaßnahmen im Heimatstaat des Kindes im Sinne von Art. 27 Abs. 3 EuEheVO 2019 abgewendet werden kann, können die mit der Rückführung des Kindes befassten Gerichte auch die Verbindungsrichterinnen und -richter des Internationalen Haager Richternetzwerkes oder des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) nutzen, um die von den Heimatgerichten oder -behörden möglichen oder getroffenen Vorkehrungen in Erfahrung zu bringen.
- Ein entgegenstehender Kindeswille, welcher der Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegenstehen könnte, muss als autonom vom Kind gebildeter Wille feststellbar sein, woran es regelmäßig fehlt, wenn eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den entführenden Elternteil vorliegt.
Internationale Zuständigkeit für Europäisches Nachlasszeugnis: Vorgaben für Aufenthaltsortbestimmung
OLG Saarbrücken 9.1.2026 – 5 W 52/24
Zur – hier nicht gegebenen – internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses im Falle einer in Griechenland verstorbenen Erblasserin mit dänischer Staatsbürgerschaft, die Eigentümerin eines Hausanwesens in Griechenland war, über bewegliches Vermögen an ihrer früheren Arbeitsstätte in Luxemburg verfügte und zuletzt, lediglich zur Absicherung ihres Zuganges zur luxemburgischen Krankenkasse, in der deutschen Mietwohnung einer Schwester ihres Lebensgefährten polizeilich gemeldet war.
Auslandsumzug gegen den Willen des nicht betreuenden Elternteils
OLG Frankfurt 2.1.2026 – 7 UF 142/25
- Stimmt der nicht betreuende Elternteil einem Umzug der Kinder mit dem uneingeschränkt erziehungsfähigen Obhutselternteil in dessen Heimatland nicht zu, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Obhutselternteil zu übertragen, wenn eine Aufnahme der Kinder in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht in Betracht kommt und ein entsprechender Obhutswechsel weder angeboten noch beantragt wird.
- Solange der Umzugswunsch nicht allein darauf abzielt, den Kontakt zwischen den Kindern und dem in Deutschland verbleibenden Elternteil zu erschweren, muss der Obhutselternteil seinen Umzugswunsch nicht rechtfertigen.
- Der umzugswillige Elternteil kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung übertragen erhalten, wenn vor Antragstellung über mehrere Monate hinweg über den beabsichtigten Umzug korrespondiert und ein Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils signalisiert worden ist, das kurz vor der geplanten Ausreise zurückgezogen wird. Der Obhutselternteil kann dann nicht unter Berufung auf eine fehlende Dringlichkeit auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Veranstaltungshinweise:
- Vom 8.–10.10.2026 veranstalten die Professoren Dres. Julian Rapp und Wolfgang Wurmnest an der Universität Hamburg eine Konferenz zum Thema „European Principles of Transnational Litigation and their Reception Abroad“. Eine Anmeldung erfolgt per E-Mail an: conference-european-principles.rw@uni-hamburg.de.
- Am 9. und 10.4.2027 findet an der Ludwig-Maximilians-Universität München die 6. IPR-Nachwuchstagung statt. Sie steht unter dem Thema „Krisen im IPR, Krisen des IPR“. Das Organisationsteam freut sich über Bewerbungen von Nachwuchswissenschaftler:innen für einen Vortrag (Frist: 27.9.2026). Der Call for Papers ist unter https://www.jura.lmu.de/de/fakultaet/lehrstuehle/lehrstuehle-und-professuren-fuer-buergerliches-recht/lehrstuhl-prof.-dutta/6.-ipr-nachwuchstagung/ abrufbar.