Heft 3/2022 (Mai 2022)

Abhandlungen

P. Hay:
On the Road to a Third American Restatement of Conflicts Law 205

American private international law (Conflict of Laws, "Conflicts Law") addresses procedure (jurisdiction of courts, recognition of judgments) as well as the choice of the applicable law. The last of these has been a mystery to many scholars and practitioners – indeed, even in the United States. Since 2014 the American Law Institute now seeks to draft a new "Restatement" – the Third – of the subject, with the aim to clarify and perhaps to bring more uniformity to the resolution of conflict-of-laws problems. The following comments first recall the role of restatements in American law. The second part provides some historical background (and an assessment of the current state of American conflicts law, as it relates to choice of law) in light of the Second Restatement, which was promulgated in 1971. The third part addresses the changes in methodology adopted and some of the rules so far proposed by the drafters of the future new Restatement. Examples drawn from existing drafts of new provisions may serve to venture some evaluation of these proposed changes. In all of this, it is important to bear in mind that much work still lies ahead: it took 19 years (1952–1971) to complete the Second Restatement.

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L. Hübner:
Climate Change Litigation an der Schnittstelle von öffentlichem Recht und Privatrecht – Die ausländische Anlagengenehmigung 219

Der Beitrag behandelt das Zusammenspiel von IPR, Sachrecht und öffentlichem Recht im Internationalen Umwelthaftungsrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bisherige dogmatische Lösung zur Berücksichtigung von ausländischen Genehmigungen in Anrainer-Szenarien auch bei sog. Klimawandelklagen nutzbar gemacht werden kann. Da erhebliche Zweifel an der Übertragbarkeit des dogmatischen Konzepts bestehen, werden europa- und völkerrechtliche Lösungsansätze erwogen.

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Entscheidungsrezensionen

C. Kohler:
Status und Mobilität in der Europäischen Union 226

In der Rechtssache C-490/20, V.M.A., verpflichtet der Gerichtshof Bulgarien zur Anerkennung der spanischen Geburtsurkunde eines Kindes, in der zwei miteinander verheiratete Unionsbürgerinnen als dessen Eltern angegeben sind, soweit es um die Durchsetzung der unionsrechtlich begründeten Personenfreizügigkeit geht, überlässt dagegen die Entscheidung über familienrechtliche Wirkungen der Urkunde dem bulgarischen Recht. Allerdings erstreckt das Urteil die Wirkungen der Anerkennung auf alle im Unionsrecht begründeten Rechte, zu denen insbesondere das Recht des mobilen Unionsbürgers gehört, , nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein „normales Familienleben" zu führen. Damit hat es der EuGH den Hebel in der Hand, weitere Wirkungen der Anerkennung im öffentlichen Recht und im Privatrecht ohne Rücksicht auf das nach dem IPR des Aufnahmemitgliedstaats anwendbare Recht unter den Schutz der primär- und grundrechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts zu stellen. Der Autor analysiert diese Aussagen des Urteils im Lichte der europäischen und internationalen Entwicklungen, die ein Vordringen der Anerkennungsmethode gegenüber der herkömmlichen Zuweisungsmethode im internationalen Privatrecht zeigen.

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W. Hau:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen öffentliche Auftraggeber: Einordnung als Zivilsache, Koordination paralleler Verfahren und mitgliedstaatliche Verfahrensautonomie 232

Nachdem eine polnische Behörde den Auftrag für den Bau einer Straße an italienische Unternehmen vergeben hat, kam es zum Streit zwischen den Vertragsparteien und schließlich beantragten die Auftragnehmer einstweiligen Rechtsschutz sowohl in Polen als auch in Bulgarien. Vor diesem Hintergrund hatte sich der EuGH auf Vorlage des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts mit der Einordnung als Zivil- und Handelssache sowie mit der Koordination von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befassen. Der Fall gab dem EuGH aber auch Anlass, auf einige Zweifelsfragen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 35 EuGVVO und auf das Verhältnis zwischen dieser Vorschrift und dem mitgliedstaatlichen Prozessrecht einzugehen.

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M. Thon:
AGB-Kontrolle und Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen im Anwendungsbereich der EuGVVO – Rolle rückwärts in puncto Rechtssicherheit? 236

FAO §15

In der Rechtssache DelayFix hatte der EuGH auf Vorlage eines polnischen Gerichts zu entscheiden, ob (1.) Art. 25 EuGVVO eine Missbrauchskontrolle von Gerichtsstandsvereinbarungen am Maßstab des nationalen Rechts im Lichte der Klausel-RL zulässt und (2.) im Falle der Abtretung einer gerichtsstandsunterworfenen Forderung die Gerichtsstandsvereinbarung auch dem Zessionar gegenüber Bindungswirkung entfaltet. Dass der EuGH erstgenannte Frage bejaht, steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Vereinheitlichungszweck der EuGVVO und ist deshalb kritikwürdig. Aber auch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage stößt auf Bedenken. Will der EuGH eine Bindungswirkung im Falle der Zession tatsächlich ausschließen, wenn er verlangt, dass der Dritte „in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten" sein muss? Eine solche Sichtweise stünde nicht nur im Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung in Deutschland, sondern auch in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten.

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C.F. Nordmeier:
Internationale Zuständigkeit und ausländisches Recht im Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren – Vollstreckungsabwehrklage, § 293 ZPO und die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO 243

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen kann besondere Fragen aufwerfen. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht dies an einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung des OLG Saarbrücken. Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit sind Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage zu unterscheiden. Die Aussetzung eines Prozesskostenhilfeverfahrens analog § 148 ZPO bei anhängigem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH – wie vorliegend zu Art. 41 Abs. 1 EuUnterhVO – in einer Parallelsache ist möglich. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts nach § 293 ZPO darf sich das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht auf eine „Anermittlung" des ausländischen Rechts beschränken. Auch ist die Prozesskostenhilfe begehrende Partei prinzipiell nicht verpflichtet, Angaben zum Inhalt des ausländischen Rechts zu machen. Bedarf die erstrebte Entscheidung der Vollstreckung im Ausland und ist diese aus Rechtsgründen prospektiv nicht möglich, kann die Rechtsverfolgung mutwillig sein. Kollisionsnormen des deutschen Rechts sind unabhängig von ihrer konkreten Provenienz auch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anders zu behandeln als inländische Normen. 

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R.A. Schütze:
Zur Prozesskostensicherheit US-amerikanischer Kläger nach § 110 ZPO 249

Die Entscheidung des OLG München ist eine der wenigen zur Anwendung des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags. Sie interpretiert Nr. 6 lit. a des Protokolls zu Art. VI der Konvention in der Weise, dass jegliche Zweigniederlassung des amerikanischen Klägers in Deutschland genügt, um diesen von der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit für die Prozesskosten nach § 110 ZPO zu befreien. Die Auslegung ist zu weit. Sie berücksichtigt nicht das Sicherungsbedürfnis des siegreichen Beklagten im deutschen Prozess für seine Prozesskosten entschädigt zu werden. Man wird differenzieren müssen nach der Art des streitgegenständlichen Anspruchs. Hat dieser seinen Ursprung in geschäftlichen Aktivitäten der Zweigniederlassung, so tritt die Befreiung ein, andernfalls bleibt die Verpflichtung zur Stellung einer Prozesskaution bestehen. Zu Recht hält das OLG München ein Auseinanderfallen von dem Ort der Zweigniederlassung und dem Gerichtssprengel des Prozesses für unerheblich. Der deutsche Text von Nr. 6 lit b des Protokolls zu Art. VI des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages ist missverständlich. Deutschland ist im Zivilprozessrecht kein Mehrrechtsstaat.

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P. Mankowski:
Wer ist in Deutschland die richtige Einlegestelle für eine Beschwerde unter Art. 49 Abs. 2 EuGVVO? 251

Veröffentlichte Entscheidungen zu Rechtsmittelfragen im „umgekehrten" Verfahren auf Versagung der Vollstreckung unter der EuGVVO sind selten. Sie müssen eine delikate Balance zwischen Formalismus und Pragmatismus finden. Sie berühren das heikle Verhältnis zwischen europäischer Gesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Im Hintergrund steht die Frage nach dem Umfang, in welchem die Mitgliedstaaten Prozessrechtsautonomie genießen und – komplementär – welche Vorgaben ihnen das europäische Recht macht. Eine nur scheinbar technische Frage wie jene nach dem richtigen Adressaten, an den eine Beschwerde zu richten ist, wird zum Testfall.

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K. Beißel/B. Heiderhoff:
Die engere Verbindung der Ehe nach Art. 5 HUP 256

Die Verfasserinnen nehmen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 22.6.2021 zum Anlass, sich näher mit der Konkretisierung der Ausweichklausel in Art. 5 HUP zu beschäftigen. Das AG nimmt eine „engere Verbindung" i.S.v. Art. 5 HUP zum Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in den ersten fünf Ehejahren an. Die Verfasserinnen erläutern, dass der Unterhaltsanspruch durch die Umstände am Ende der Ehe geprägt ist. Daher überzeuge es nicht, das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden, wenn die Ehegatten – wie hier – am Ende der Ehe gemeinsam in einem anderen Staat gelebt haben.
Des Weiteren zeigen sie, dass die Anwendung des Rechts der Vereinigten Arabischen Emirate, zu einem ordre public-Verstoß führen würde. Denn dieses schließt einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nur für den Ehemann aus – der hier den Unterhaltsanspruch geltend macht.

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M. Lieberknecht:
Transatlantisches Tauziehen – Das Verbot der Befolgung von US-Wirtschaftssanktionen unter der Blocking-VO und seine Auswirkungen auf Vertragskündigungen 260

Der EuGH hat sich jüngst erstmals zu Inhalt und Grenzen von Art. 5 Abs. 1 der Blocking-VO geäußert. Diese Bestimmung verbietet europäischen Unternehmen die Beachtung bestimmter US-Wirtschaftssanktionen mit extraterritorialem Anwendungsanspruch. Nach dem EuGH greift dieses Verbot unabhängig davon, ob eine konkrete Anweisung der US-Behörden ergangen ist oder der Betroffene lediglich „vorauseilenden Gehorsam" praktiziert. Das Urteil stellt ferner klar, dass Vertragskündigungen – einschließlich ordentlicher Kündigungen – gegen das Verbot verstoßen, wenn ihnen das Bestreben zugrunde liegt, die gelisteten Rechtsakte zu befolgen. Verbotswidrige Erklärungen können in der Folge auch zivilrechtlich nichtig sein. Zugleich hält der EuGH die mitgliedstaatlichen Zivilgerichte allerdings zu einer Prüfung der Vereinbarkeit privatrechtlicher Folgewirkungen mit der GRCh an.

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E. Piovesani:
Der Falcone-Fall: Kollisionsrechtliche Fragen des Namens- und postmortalen Persönlichkeitsrechts 264

Mit der kommentierten Entscheidung hat das LG Frankfurt die Klage zweier italienischer Klägerinnen, nämlich der Schwester des Anti-Mafia-Richters Falcone und der Falcone-Stiftung, auf Schutz ihres Namensrechts sowie des postmortalen Persönlichkeitsrechts des besagten Richters gegen den Inhaber einer Pizzeria in Frankfurt abgewiesen. Die Entscheidung kann mit der Begründung kritisiert werden, dass das LG das durch die einschlägigen Kollisionsnormen für einzelne Rechtsfragen zur Anwendung berufene italienische Recht nicht angewandt hat. Die Anwendung des italienischen Rechts auf diese Rechtsfragen hätte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen können, als es das Gericht erreicht hat.

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Rezensierte Entscheidungen

12 EuGH 14.12.2021 Rs.C-490/20 Status und Mobilität in der Europäischen Union [C. Kohler, S. 226] 271
13 EuGH 6.10.2021 Rs.C-581/20 Einstweiliger Rechtsschutz gegen öffentliche Auftraggeber: Einordnung als Zivilsache, Koordination parallelerVerfahren und mitgliedstaatlicheVerfahrensautonomie [W.Hau, S. 232] 275
14 EuGH 18.11.2020 Rs.C-519/19 AGB-Kontrolle und Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen imAnwendungsbereich der EuGVVO – Rolle rückwärts in puncto Rechtssicherheit? [M.Thon, S. 236] 280
15 OLG Saarbrücken 4.2.2020 6WF 22/20 Internationale Zuständigkeit und ausländisches Recht im Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren –Vollstreckungsabwehrklage, § 293 ZPO und die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO [C.F.Nordmeier, S. 243] 284
16 OLG München 24.6.2021 26 U 3503/20 Zur Prozesskostensicherheit US-amerikanischer Kläger nach § 110 ZPO [R.A. Schütze, S. 249] 285
17 BGH 15.7.2021 IX ZB 73/19 Wer ist in Deutschland die richtige Einlegestelle für eine Beschwerde unter Art. 49 II Brüssel Ia-VO? [P. Mankowski, S. 251] 287
18 AG Flensburg 22.6.2021 94 F 1/21 Die engereVerbindung der Ehe nach Art. 5 HUP [K. Beißel/B.Heiderhoff, S. 256] 289
19 EuGH 21.12.2021 Rs.C-124/20 TransatlantischesTauziehen – DasVerbot der Befolgung von US-Wirtschaftssanktionen unter der Blocking-VO und seine Auswirkungen aufVertragskündigungen [M. Lieberknecht, S. 260] 291
20 LG Frankfurt 25.11.2020 2-06 O 322/19 Der Falcone-Fall: Kollisionsrechtliche Fragen des Namens- und postmortalen Persönlichkeitsrechts [E. Piovesani, S. 264] 297

Blick ins Ausland

M. Reimann:
Jurisdiction in Product Liability Litigation: The US Supreme Court Finally Turns Against Corporate Defendants, Ford Motor Co. v. Montana Eighth Judicial District Court / Ford Motor Company v. Bandemer (2021) 300

In March of 2021, the US Supreme Court handed down yet another important decision on personal jurisdiction, once again in a transboundary product liability context. In the companion cases of Ford Motor Co. v. Eighth Montana District Court and Ford Motor Co. v. Bandemer, the Court subjected Ford to jurisdiction in states in which consumers had suffered accidents (allegedly due to a defect in their vehicles) even though their cars had been neither designed nor manufactured nor originally sold in the forum states. Since the cars had been brought there by consumers rather than via the regular channels of distribution, the "stream-of-commerce" theory previously employed in such cases could not help the plaintiffs (see World-Wide Volkswagen v. Woodson, 444 U.S. 286, 1980). Instead, the Court predicated jurisdiction primarily on the defendant's extensive business activities in the forum states. The problem was that these in-state activities were not the cause of the plaintiffs' harm: the defendant had done nothing the forum states that had contributed to the plaintiffs' injuries. The Court nonetheless found the defendant's business sufficiently "related" to the accidents to satisfy the requirement that the defendant's contacts with the forum state be connected to the litigation there. The consequences of the decision are far-reaching: product manufacturers are subject to in personam jurisdiction wherever they are engaged in substantial business operations if a local resident suffers an accident involving merely the kind of product marketed in the forum state, regardless how the particular item involved arrived there. This is likely to apply against foreign corporations, especially automobile manufacturers, importing their products into the United States as well. The decision is more generally remarkable for three reasons. First, it represents the first (jurisdictional) victory of a consumer against a corporation in the Supreme Court in more than half-a-century. Second, the Court unanimously based in personam jurisdiction on the defendant's extensive business activities in the forum state; the Court thus revived a predicate in the specific-in-personam context which it had soundly rejected for general in personam jurisdiction just a few years ago in Daimler v. Baumann (571 U.S. 117, 2014). Last, but not least, several of the Justices openly questioned whether corporations should continue to enjoy as much jurisdictional protection as they had in the past; remarkably these Justices hailed from the Court's conservative camp. The decision may thus indicate that the days when the Supreme Court consistently protected corporations against assertions of personal jurisdiction by individuals may finally be over. 

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R. Geimer:
Zustellung an fremde Staaten während eines Bürgerkriegs am Beispiel eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach der New Yorker Konvention, zu U.K. Supreme Court 25.6.2021 – General Dynamics United Kingdom Ltd ./. State of Libya [2021] UKSC 22 on appeal from [2019] EWCA Civ 1110 306

Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der UK Supreme Court eine erstinstanzliche Entscheidung, nach der der Vollstreckungsantrag sowie die ex parte erfolgten Vollstreckbarerklärung eines gegen den Staat Libyen gerichteten ICC-Schiedsspruchs trotz der bürgerkriegsbedingten Evakuierung der Britischen Botschaft nach den Vorschriften des State Immunity Act 1978 förmlich durch das Foreign, Commonwealth and Development Office hätte zugestellt werden müssen. Das Votum der Mehrheit verkennt dabei die Bedeutung des aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. V des New Yorker UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 folgenden Justizgewährungsanspruch des erfolgreichen Schiedsklägers. 

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K. Bälz:
Schiedsgerichtsbarkeit, nationale Souveränität und öffentliches Interesse, Ägyptischer Kassationshof vom 8. Juli 2021 – E 1964 und E 1968/91 – „Damietta Port“ 310

Die Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten mit der öffentlichen Hand gehört zu den Standardproblemen des internationalen Schiedsrechts. In der Entscheidung Damietta Port Authority vs. DIPCO, der ein Streit aus einem BOT-Vertrag zugrunde lag, hat der ägyptische Kassationshof entschieden, dass ein Schiedsspruch, der (zugleich) über die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes entscheidet, nichtig ist. Der Grund ist, dass die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht von einem (privaten) Schiedsgericht nachgeprüft werden darf und die Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungshandeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten ist. Das gilt auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vorfrage im Schiedsverfahren ist. Das Schiedsgericht hat in einem solchen Fall vielmehr das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Die Entscheidung des ägyptischen Kassationshofes steht im Einklang mit einer neueren schiedsskeptischen Tendenz in Ägypten, Streitigkeiten mit der öffentlichen Hand aus Gründen des „öffentlichen Interesses" der Schiedsgerichtsbarkeit zu entziehen.

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