Heft 2/2022 (März 2022)
Abhandlungen
H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
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Europäisches Kollisionsrecht 2021: Digitalisierung als Aufgabe | 97 |
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021. Er gibt einen Überblick über die neu erlassenen Rechtsakte und berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat. Ausführlich besprochen werden sowohl wichtige Entscheidungen und anhängige Verfahren vor dem EuGH als auch wichtige Entscheidungen deutscher Gerichte, die den Gegenstand des Artikels betreffen. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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H. Wais:
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Kollektiver Rechtsschutz und das auf unerlaubte Handlungen anwendbare Recht | 141 |
FAO Sowohl der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber haben sich in jüngster Vergangenheit die Förderung des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher auf die Fahnen geschrieben. Dieser Zielsetzung sollte auch das Kollisionsrecht Rechnung tragen. Geht es um grenzüberschreitenden kollektiven Rechtsschutz bei internationalen Massenschäden, lässt sich durch einen Rückgriff auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO und die Anknüpfung an den gemeinsamen Handlungsort erreichen, dass alle geltend gemachten Ansprüche demselben Recht unterliegen. Dadurch wird die Effektivität des kollektiven Rechtsschutzes gefördert. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Entscheidungsrezensionen
M. Lehmann:
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Lokalisierung von Vermögensschäden und Verbandsklage im Fall unrichtiger Anlegerinformation: Das Urteil des EuGH in der Rechtssache VEB ./. BP (EuGH, Rs. C-709/19, S. 172) | 147 |
Der EuGH hat in der Rechtssache VEB/BP erstmals entschieden, welches Gericht für Schadenersatzklagen wegen unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Informationen auf dem sekundären Finanzmarkt zuständig ist. Daneben ist das Urteil auch für den kollektiven Rechtsschutz von größter Bedeutung. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung, stellt sie in einen größeren Zusammenhang und erörtert ihre Auswirkungen auf zukünftige Fälle. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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M. Pika:
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Harte Patronatserklärungen und Wahlschulden nach EuGVVO und Rom I-VO (OLG Brandenburg., S. 175) | 159 |
Das OLG Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 25.11.2020 (7 U 147/19) über die Anwendung des besonderen Gerichtstands gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO auf harte Patronatserklärungen. Während das Gericht offen ließ, ob lit. a oder b einschlägig ist, entschied es, dass in jedem Fall die Gerichte am Sitz des Patrons zuständig seien. Die Besprechung stimmt diesem Ergebnis zu. Ferner führt sie aus, dass Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO angesichts der EuGH-Entscheidung i.S. Kareda (C-249/16) grundsätzlich einschlägig sein kann. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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B. Hess/A.J. Wille:
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Russische Verzugszinsen vor dem deutschen Richter: Ist ein Zinssatz von 37,5% pro Jahresquartal akzeptabel? (LG Frankfurt a.M., S. 177) | 164 |
Das LG Frankfurt am Main spricht unter Anwendung russischen Rechts gegen einen in Deutschland ansässigen Beklagten einen dreimonatigen Zinssatz in Höhe von 37% zu. Bei der Prüfung des ordre public geht das Landgericht von einem geringen Inlandsbezug aus, da es um die Rückzahlung eines in Moskau begebenen Darlehns für eine Investition in Russland ging. Die Verfasser verweisen darauf, dass der Unternehmenssitz des Schuldners in Hessen einen deutlichen Inlandsbezug darstelle. Zudem sollten die Auslegungsmaßstäbe deutscher Gerichte zu Art. 6 EGBGB nicht unbesehen auf die Auslegung der Art. 9 und 21 der Rom I-VO übertragen werden. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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D. Looschelders:
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Konkludente Rechtswahl im Rahmen der EuErbVO – nicht nur ein Übergangsproblem bei gemeinschaftlichen Testamenten (BGH, S. 182) | 167 |
Im Mittelpunkt des Beschlusses des BGH steht die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl im Rahmen der EuErbVO zu stellen sind. Der BGH geht mit der in Deutschland herrschenden Meinung davon aus, dass diese Frage unionsautonom zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wird eine konkludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 39 S. 2 EuErbVO bejaht, weil sich aus dem von der deutschen Erblasserin und ihrem vorverstorbenen österreichischen Ehemann errichteten gemeinschaftlichem Testament ergibt, dass dieses die im deutschen Recht vorgesehene Bindungswirkung haben sollte. Da das gemeinschaftliche Testament vor dem Anwendungsbeginn der EuErbVO errichtet wurde, stellte sich die Frage der konkludenten Rechtswahl im Rahmen einer Übergangsproblematik. Die Entscheidung hat jedoch auch für die Beurteilung von künftigen Fällen konkludenter Rechtswahl bei allen Arten der Verfügung von Todes wegen grundlegende Bedeutung. Auch wenn die vom BGH befürwortete autonome Auslegung im Ergebnis überzeugen kann, ist sie doch keineswegs völlig zweifelsfrei. Daher wäre eine Vorlage an den EuGH erforderlich gewesen. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Rezensierte Entscheidungen
7 | EuGH | 12.5.2021 | Rs. C-709/19 | Lokalisierung von Vermögensschäden und Verbandsklage im Fall unrichtiger Anlegerinformation: Das Urteil des EuGH in der Rechtssache VEB ./. BP [M. Lehmann, S. 147] | 172 |
8 | OLG Brandenburg | 25.11.2020 | 7 U 147/19 | Harte Patronatserklärungen und Wahlschulden nach EuGVVO und Rom I-VO [M. Pika, S. 159] | 175 |
9 | LG Frankfurt a.M. | 26.2.2021 | 2-14 O 396/18 | Russische Verzugszinsen vor dem deutschen Richter: Ist ein Zinssatz von 37,5% pro Jahresquartal akzeptabel? [B. Hess/J. Wille, S. 164] | 177 |
10 | BGH | 24.2.2021 | IV ZB 33/20 | Konkludente Rechtswahl im Rahmen der EuErbVO – nicht nur ein Übergangsproblem bei gemeinschaftlichen Testamenten [D. Looschelders, S. 167] | 182 |
Rechtsprechungsübersicht
11 KG Berlin
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3.11.2020 – 1 VA 1010/20 | 186 |
1. Eine Ehescheidung durch Übereinkunft (hier japanischen Rechts), deren für die Wirksamkeit erforderlicher Anmeldung von der Registerbehörde nur formal geprüft wird, ist eine Privatscheidung, die nur anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Sie unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rom III-VO. [Leitsätze der Red.] |
Blick ins Ausland
M. Reimann:
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Human Rights Litigation Beyond the Alien Tort Claims Act: The Crucial Role of the Act of State Doctrine | 187 |
Das Verfahren in Kashef v. Paribas BNP, das gegenwärtig vor den Bundesgerichten in New York anhängig ist, macht deutlich, dass Menschenrechtsklagen gegen Unternehmen in den Vereinigten Staaten nach wie vor eine wichtige Rolle spielen können. Auch nach der Demontierung des Alien Tort Claims Act durch den Supreme Court lässt sich die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte oft durchaus begründen. Und auch nach der fast vollständigen Ablehnung bundesrechtlicher Anspruchsgrundlagen durch das Höchste Gericht bleiben Ansprüche nach einzelstaatlichem oder ausländischem Recht möglich, auch wenn sie oft komplizierte Fragen zum anwendbaren Recht aufwerfen. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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J. Samtleben:
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Paraguay: Rechtswahl für internationale Verträge | 194 |
Als einziges Land hat bisher Paraguay die Haager „Principles on Choice of Law in International Commercial Contracts" in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz Nr. 5393 von 2015, das sich eng an das Haager Vorbild anschließt, verdankt seine Entstehung vor allem dem Umstand, dass der paraguayische Delegierte im Haag aktiv an der Ausarbeitung der Principles beteiligt war. Anders als diese regelt das paraguayische Gesetz aber auch das Vertragsstatut bei fehlender Rechtswahl im Anschluss an die Interamerikanische Konvention über das auf internationale Verträge anzuwendende Recht von Mexiko 1994. Entgegen der traditionellen Ablehnung der Parteiautonomie in Lateinamerika haben in neuerer Zeit mehrere lateinamerikanische Länder die Rechtswahl im internationalen Vertragsrecht zugelassen. In diese Tendenz reiht sich mit seinem neuen Gesetz auch Paraguay ein, hält aber im Verfahrensrecht weiterhin daran fest, dass die Zuständigkeit der paraguayischen Gerichte durch Parteivereinbarung nicht abbedungen werden kann. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Materialien | 197 |
Internationale Abkommen | 200 |
Schrifttumshinweise | 201 |
Neueste Informationen | II, IV ff. |
Jetzt mit Beiträgen zum IPRax-Selbststudium nach § 15 FAO | 141 |
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