Heft 6/2021 (November 2021)

Abhandlungen

T. Maxian Rusche:
Abwehr rechtsmissbräuchlicher innereuropäischer Investoren-Staaten-Schiedsverfahren durch Verfahren vor deutschen Gerichten 494

Der EuGH hat in Achmea entschieden, dass innereuropäische Investoren-Staaten-Schiedsgerichtsbarkeit gegen grundsätzliche Regeln des Unionsrechts verstößt. Schiedsgerichte haben dieses Urteil aber nicht befolgt, sondern entscheiden in konstanter Spruchpraxis, dass sie weiterhin zuständig sind, solche Investoren-Staaten-Schiedsverfahren zu entscheiden. Das deutsche Recht bietet eine interessante Möglichkeit für Staaten, sich gegen solche Schiedsverfahren zu verteidigen. Der deutsche Richter kann nach § 1032 Abs. 2 ZPO über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden, wenn der Fall vor der vollständigen Konstituierung des Schiedsgerichts rechtshängig gemacht wird. Kroatien hat diese Möglichkeit in einem UNCITRAL-Verfahren erfolgreich genutzt, das ein österreichischer Investor auf der Grundlage des Kroatien-Österreich-BIT eingeleitet hatte. Die Niederlande haben kürzlich zwei Verfahren angestrengt, die ICSID-Verfahren auf der Grundlage des Vertrags über die Energiecharta betreffen. Wenn Investoren sich weigern, die Feststellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO anzuerkennen, können Mitgliedstaaten eine Klage auf Unterlassung des Schiedsverfahrens erheben.

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F.M. Wilke:
Das IPR der elektronischen Wertpapiere 502

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) hat dem deutschen Recht nicht nur das Oxymoron papierloser Wertpapiere beschert, sondern auch eine neue Kollisionsnorm. Nach einem Überblick über das Sachrecht befasst sich dieser Beitrag mit Anknüpfungsgegenstand, Anknüpfungsmomenten und Rechtsfolgenfragen des neuen § 32 eWpG. Dabei geht es insbesondere um den in der Vorschrift selbst zum Ausdruck kommenden Vorrang des § 17a DepotG, der seinerseits elektronische Wertpapiere erfasst. Einen weiteren Schwerpunkt der Betrachtung bildet das nur scheinbar einfache primäre Anknüpfungsmoment der staatlichen Aufsicht über das betreffende elektronische Wertpapierregister. Es kann zu einem Leerlaufen der Anknüpfung oder zur Normenhäufung führen. Für ersteren Fall bietet § 32 eWpG selbst einen Ausweg an, während für zweiteren eine Lösung im Allgemeinen Teil des deutschen IPR gesucht wird. 

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Entscheidungsrezensionen

M. Pika:
Schiedsvereinbarungsstatut und konkludente Rechtswahl (BGH, S. 544) 508

FAO

Seit Art. 27 f. EGBGB abgeschafft wurden, herrschte ein kollisionsrechtlicher Normenmangel für das IPR der Schiedsvereinbarung. Am 26.11.2020 entschied der BGH, dass die Vollstreckungsnorm Art. V Abs. 1 lit. a New Yorker UNÜ deshalb analog anzuwenden sei. Diese Norm verweist auf das von den Parteien gewählte Recht, subsidiär auf den Schiedsort. Die in dieser Hinsicht letztlich entscheidende Frage ließ der BGH jedoch offen, nämlich, ob davon auszugehen ist, dass Parteien mit der Rechtswahl im Hauptvertrag auch konkludent das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht gewählt hätten. Die Erwägungen für und wider einer konkludenten Rechtswahl bilden den Schwerpunkt dieser Besprechung. 

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F. Rieländer:
Die verkappte Streitgenossenzuständigkeit am Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (BayObLG, S. 550 und S. 555) 512

Seit der viel gescholtenen Maletic-Entscheidung des EuGH wird kontrovers beurteilt, mit welchen Maßgaben sich der für die Anwendung des Zuständigkeitssystems der EuGVVO gemeinhin verlangte Auslandsbezug eines Rechtsstreits zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat ansässigen Streitparteien aus vertraglichen Beziehungen des Klägers zu einem „Dritten" ergeben kann. Diese Thematik ist, wie zwei Beschlüsse des BayObLG vom 23.7.2020 exemplarisch verdeutlichen, mit der Diskussion über die Weiterentwicklung der Verfahrenskonzentrationsmechanismen des (supra-)nationalen Zivilverfahrensrechts eng verzahnt. Nähere Analyse erhellt die Wirkmächtigkeit des europäischen Internationalen Verbraucherprozessrechts: Wirken mehrere im In- und Ausland ansässige Geschäftspartner strategisch bei Anbahnung, Abschluss und Durchführung von Verträgen mit Verbrauchern in einem bestimmten Mitgliedstaat zusammen, vermag der klageführende Verbraucher an seinem Wohnsitzforum alle Kooperationspartner als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, sofern er mit all diesen jeweils „untrennbar" miteinander verzahnte vertragliche Beziehungen unterhält. Soweit es um das „Ausrichten" der Geschäftstätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers geht, steht die methodische Legitimation der Zurechnungsdogmatik außer Frage. Demgegenüber ist das Anwendungserfordernis des „Auslandsbezugs" richtigerweise unter strikter Trennung der Prozessrechtsverhältnisse zu prüfen. Das vom BayObLG respektvoll beachtete Maletic-Urteil entbehrt nicht nur einer dogmatisch konsistenten Grundlage, sondern erweist sich auch aus Verbraucherschutzgründen als entbehrlich, soweit selbst bei unterstellter Verneinung des grenzüberschreitenden Bezugs im Verhältnis zu einem verklagten Streitgenossen eine Zuständigkeitskonzentration am Wohnsitzgericht des Verbrauchers nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gewährleistet ist. 

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M. Andrae:
Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB unter Beachtung von Sinn und Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGH, S. 558) 522

Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB bestimmt, dass eine Ehe, nach deutschem Recht aufhebbar ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Bestimmung bezieht sich auf eine Ehe, bei der die Ehefähigkeit ausländischem Recht unterliegt und die Ehe nach diesem Recht nicht unwirksam ist. Der Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig mit der intertemporalen Problematik. Die Verfasserin kommt zu dem Schluss, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB – entgegen der Ansicht des BGH – jedenfalls nicht auf eine im Ausland geschlossene Ehen anwendbar ist, wenn der betreffende Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 18. Lebensjahrs vollendet hat. Außerdem wird vertreten, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB auf eine im Ausland geschlossene Ehe nur anwendbar ist, wenn eine sachverhaltsbezogene Beziehung zur deutschen Rechtsordnung besteht. Der eingrenzenden Auslegung des BGH von § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird gefolgt, soweit es Ehen betrifft, die vom Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB erfasst werden. Danach kann das Gericht im Einzelfall die Aufhebung der Ehe ablehnen, wenn alle Aspekte des Minderjährigenschutzes dagegen sprechen. 

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D. Looschelders:
Grenzüberschreitende Durchsetzung von Vereinbarungen über eine Morgengabe und Anerkennung familiengerichtlicher Entscheidungen im deutsch-iranischen Rechtsverkehr (OLG Celle, S. 563 und OLG Hamburg, S. 565) 527

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Vereinbarungen über eine Morgengabe kann im deutsch-iranischen Rechtsverkehr erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die gegenseitige Anerkennung familiengerichtlicher Entscheidungen nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Der Beschluss des OLG Celle behandelt vor diesem Hintergrund die Frage, ob das Urteil eines iranischen Familiengerichts über den Anspruch der Ehefrau auf Herausgabe der Morgengabe in Deutschland anzuerkennen ist. Das OLG Hamburg hatte dagegen zu klären, ob ein Ehemann die durch seine Ehefrau vertraglich übernommene Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Scheidung nach iranischem religiösem Recht einklagen kann, nachdem die Ehe durch ein deutsches Gericht bereits rechtskräftig geschieden worden ist. Die Anerkennung der inländischen Ehescheidung im Iran war zwar nicht ausgeschlossen; aus Sicht des Ehemanns war die Mitwirkung der Ehefrau an einer Privatscheidung nach iranischem religiösen Recht aber erforderlich, damit der von ihr in der Scheidungsfolgenvereinbarung erklärte Verzicht auf die Morgengabe nach iranischem Recht wirksam ist. Das OLG Hamburg hat den Antrag zurückgewiesen. Dabei hat es sich insbesondere auf das in Art. 17 Abs. 3 EGBGB und § 1564 BGB statuierte staatliche Scheidungsmonopol gestützt. Die Antragsgegnerin behält damit freilich die Möglichkeit, den Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe trotz ihres Verzichts im Iran geltend zu machen. 

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M. Andrae:
HUP: Nachehelicher Unterhalt bei langem nichtehelichen Zusammenleben vor Eheschließung (OLG Karlsruhe, S. 567) 531

Im Schwerpunkt geht es um das Verhältnis zwischen den Art. 3 HUP (allgemeine IPR-Regel) und 5 HUP (spezielle IPR-Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten). Folgende Rechtsfragen werden erörtert: Werden Unterhaltsansprüche zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom HUP erfasst? Ist Art. 5 HUP im Verhältnis zu Art. 3 HUP Ausnahmeregelung? Wie ist die Phrase „engere Verbindung mit der betreffenden Ehe" auszulegen? Ist eine vor Eheschließung gelebte Zeit in nichtehelicher Gemeinschaft bezogen auf Art. 5 HUP zu berücksichtigen? Welche Bedeutung kommt bezogen auf die Ausweichklausel dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zu, wenn die Parteien zuvor beruflich bedingt in verschiedenen Staaten lebten? 

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C. von Bary:
Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption (BGH, S. 574) 537

In seiner Entscheidung zur Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption beschäftigt sich der BGH ausführlich mit Fragen des Anerkennungs- und des Adoptionsverfahrens nach dem FamFG. Die besonderen Vorschriften für Adoptionsverfahren finden dabei in Anerkennungsverfahren keine Anwendung, was als genereller Grundsatz verallgemeinerbar ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Anerkennungshindernisses der fehlenden Verfahrensbeteiligung (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) müssen die Kinder des Annehmenden in einem Adoptionsverfahren nur angehört werden. Zudem legt der Senat strenge Maßstäbe für einen ordre public-Verstoß an. Das Gericht scheint davon auszugehen, dass es spezifische wesentliche Grundsätze des deutschen Volljährigenadoptionsrechts nicht gibt, weil ein ordre public-Verstoß erst dann anzunehmen sein soll, wenn eine bewusste Gesetzesumgehung nachweisbar ist. 

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H. Roth:
Vollstreckungsrechtliche Probleme wegen einer im Ursprungsstaat aufgehobenen Entscheidung (BGH, S. 583) 541

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist nach intertemporalem Verfahrensrecht noch zur Brüssel I-Verordnung ergangen, die für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat eine Vollstreckbarerklärung voraussetzt. Das Gericht hat mit Recht an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten, wonach eine im Ursprungsstaat nachträglich aufgehobene Entscheidung nicht zur Vollstreckung zugelassen werden kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes hat aber auch Bedeutung für künftige Fälle, die nach der neuen Brüssel Ia-Verordnung zu entscheiden sind. Nach ihr kann in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Wird die Entscheidung im Ursprungsstaat nachträglich aufgehoben, so kann diese Tatsache im Vollstreckungsstaat nach Wahl des Schuldners im gerichtlichen Verfahren der Versagung der Vollstreckung nach den Art. 46 ff. Brüssel Ia-Verordnung oder in der Zwangsvollstreckung selbst nach § 1116 ZPO durch das zuständige Vollstreckungsorgan berücksichtigt werden. 

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Rezensierte Entscheidungen

31 BGH 26.11.2020 I ZR 245/19 Schiedsvereinbarungsstatut und konkludente Rechtswahl [M. Pika, S. 508] 544
32,33 BayObLG 23.7.2020 1 AR 31/20, 1 AR 56/20 Die verkappte Streitgenossenzuständigkeit am Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO [F. Rieländer, S. 512] 550,555
34 BGH 22.7.2020 XII ZB 131/20 Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB unter Beachtung von Sinn und Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen [M. Andrae, S. 522] 558
35,36 OLG Celle, OLG Hamburg 25.9.2020, 25.10.2019 10 WF 107/20, 12 UF 220/17 Grenzüberschreitende Durchsetzung von Vereinbarungen über eine Morgengabe und Anerkennung familiengerichtlicher Entscheidungen im deutsch-iranischen Rechtsverkehr [D. Looschelders, S. 527] 563,565
37 OLG Karlsruhe 26.11.2020 2 UF 3/30 HUP: Nachehelicher Unterhalt bei langem nichtehelichen Zusammenleben vor Eheschließung [M. Andrae, S. 531] 567
38 BGH 27.5.2020 XII ZB 54/18 Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption [C. von Bary, S. 537] 574
39 BGH 9.7.2020 IX ZB 86/18 Vollstreckungsrechtliche Probleme wegen einer im Ursprungsstaat aufgehobenen Entscheidung [H. Roth, S. 541] 583

Blick ins Ausland

O. Remien:
Étroitement liée? – Zur internationalen Zuständigkeit für die Schadensersatzklage gegen einen Schiedsrichter nach Aufhebung des Schiedsspruchs und Art. 1 Abs. 2 lit. d), 7 Abs. 1 lit. b) EuGVVO 585

In Saad Buzwair Automotive Co waren Cour d'appel und Tribunal Judiciaire de Paris zur Frage der internationalen Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage gegen einen Schiedsrichter nach Aufhebung des Schiedsspruchs entgegengesetzter Ansicht. In einem ICC Schiedsverfahren mit Sitz Paris, aber Verhandlungen und Wohnsitz der drei Schiedsrichter in Deutschland, war die katarische Schiedsklägerin gegen die emiratische Schiedsbeklagte erfolglos gewesen, aber dann wurde der Schiedsspruch von der Cour d'appel de Paris aufgehoben und diese Aufhebung von der Cour de cassation bestätigt. Die katarische Gesellschaft verklagte einen der deutschen Schiedsrichter vor den Pariser Gerichten auf Schadensersatz. In erster Instanz befand das Tribunal Judiciaire, dass die Ausnahme für die Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO bei der Schadensersatzklage wegen Verletzung des Schiedsrichtervertrages nicht eingreife; ferner meinte es, der Erfüllungsort sei nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) EuGVVO in Deutschland, wo die Schiedsrichter lebten und gehandelt hatten. Die Cour d'appel war anderer Ansicht, wobei ihr Leitmotiv ist, das die Schadensersatzklage mit dem Schiedsverfahren eng verbunden (étroitement liée) sei. Sie befand, dass die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung finde, so dass die EuGVVO unanwendbar sei und dass nach der autonomen französischen Erfüllungsortsregel der Erfüllungsort in Paris sei. Nach Betonung der Bedeutung des Schiedsrichtervertrages unterscheidet diese Anmerkung zwischen der Schadensersatzklage gegen den Schiedsrichter und dem Schiedsverfahren zwischen den ursprünglichen Parteien, weist darauf hin, dass die Gerichte des Schiedsortes nicht unbedingt für die Schadensersatzklage gegen den Schiedsrichter zuständig sind und betont die negativen Folgen der Entscheidung der Cour d'appel – ein etwaiges Schadensersatz zusprechendes Urteil würde nicht unter die EuGVVO fallen und wäre daher nicht unbedingt in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar! Ferner ist unklar, ob die Ausnahme für die Schiedsgerichtsbarkeit auch bei der Honorarklage des Schiedsrichters Anwendung soll. Schließlich wird die Situation in Betracht gezogen, dass ein Schiedsspruch nicht von den Gerichten des Sitzes aufgehoben wird, vielleicht auch nicht aufgehoben werden kann, sondern ihm von den Gerichten eines anderen Staates die Vollstreckbarkeit verweigert wird und eine Schadensersatzklage dann zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts als dem des Sitzes führen kann. Hinsichtlich des Erfüllungsortes wenden die beiden Gerichte ähnliche autonome französische bzw. EU-Regeln an, aber mit unterschiedlichem Ergebnis: Die Cour d'appel betont erneut die enge Verbindung, das Tribunal Judiciaire verfolgt einen konkreteren tatsachenbezogenen Ansatz. Insgesamt gesehen gibt es gute Argumente für die Entscheidung des Tribunal Judiciaire und ein Urteil des EuGH zu diesen Fragen wäre willkommen. 

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