Heft 1/2021 (Januar 2021)
Abhandlungen
R. Wagner:
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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit | 2 |
Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an. Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner). Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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K. Thorn/K. Varón Romero:
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Kollisionsrecht in der Twilight Zone - Zur Reform des Internationalen Privatrechts der Fürsorgeverhältnisse | 15 |
Mit dem Regierungsentwurf des BMJV vom 25. September 2020 rückt eine umfangreiche Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts näher, die diese Bereiche grundlegend modernisieren soll. Teil davon ist auch eine Reform des autonomen Kollisionsrechts im Bereich der Fürsorgeverhältnisse. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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D. Coester-Waltjen:
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Überlegungen zur Reform des internationalen Privatrechts der Eheschließung | 29 |
Die Kollisionsregeln für die Eheschließung sind in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Auch die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich teilweise gewandelt. Es erscheint fraglich, ob die kumulative Berufung der beiden Heimatrechte der prospektiven verschiedengeschlechtlichen Ehegatten und die Anwendung allein des Registerstatuts bei gleichgeschlechtlichen Paaren sachgerechte Lösungen bieten. Wie eine sachgerechte (möglichst für alle Eheschließungen geltende einheitliche) Kollisionsnorm aussehen könnte, wird diskutiert. Dabei wird auch überlegt, ob andere Paarbeziehung (registriert oder nur faktisch) kollisionsrechtlich in ähnlicher Weise behandelt werden könnten und sollten. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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U.P. Gruber:
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Überlegungen zur Reform des Kollisionsrechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft und anderer Lebensgemeinschaften | 39 |
Im aktuellen Recht stellt Art. 17b EGBGB für die Voraussetzungen, die allgemeinen Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf das Recht des das Register führenden Staates ab. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer möglichen Reform dieser Vorschrift. Insbesondere geht er der Frage nach, inwieweit das Ehekollisionsrecht und das Kollisionsrecht der eingetragenen Lebensgemeinschaft einander angeglichen werden könnten. Schließlich enthält der Beitrag einen Vorschlag für die Einführung einer Kollisionsregel für faktische Lebensgemeinschaften. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Entscheidungsrezensionen
F. Temming:
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Der internationalverfahrensrechtliche Schlussstein: Die Forderung von Sozialkassenbeiträgen zugunsten einer Urlaubskasse der Bauwirtschaft als Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 EuGVVO (EuGH, S. 77) | 52 |
Mit der Entscheidung Korana stellt der EuGH die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach den Art. 36 ff. EuGVVO sicher, denen Forderungen der österreichischen Urlaubskasse aus der Bauwirtschaft zugrunde liegen, die von ausländischen Arbeitgebern Urlaubskassenbeiträge für ihre nach Österreich entsandten Arbeitnehmer verlangt. Entsprechende Klagen stellen eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 EuGVVO dar. Prüft das Ursprungsgericht während des Erkenntnisverfahrens den Anwendungsbereich der EuGVVO nicht, hat es dies bei der Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO nachzuholen. Damit sind rechtliche Erwägungen anzustellen, die in eine implizite Entscheidung münden. Art. 53 EuGVVO ist mehr als ein förmliches Nachweismittel. Ebenso wie nach dem EuGH-Urteil Imtech aus dem Jahre 2015 stellt sich die Frage, ob nicht für die Ausstellung der Anerkennungs- und Vollstreckungsbescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ein Richter zuständig sein muss. § 20 Nr. 11 RPflG ist mit unionsrechtlichen Risiken behaftet. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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F. Maultzsch:
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Internationale Zuständigkeit für Haftungs- und Regressklagen infolge steuerrechtlich fehlgeschlagener cum-ex-Geschäfte (OLG Frankfurt, S. 82) | 63 |
FAO Die vorliegende Entscheidung betrifft sowohl international-verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Folgefragen von steuerrechtlich fehlgeschlagenen Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag (sog. cum-ex-Geschäfte). Aus verfahrensrechtlicher Sicht hatte das OLG Frankfurt dabei über verschiedene Aspekte im Rahmen der EuGVVO zu entscheiden. Diese reichten von den Anforderungen an eine wirksame Rüge nach Art. 26 EuGVVO im Rechtsmittelverfahren über eine mögliche Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO (Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung) und Qualifikationsfragen im Rahmen des Vertragsgerichtsstands nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO bis hin zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für einen steuerrechtlichen Gesamtschuldnerausgleich. Der Beitrag analysiert die Einschätzungen des Gerichts und bezieht unter anderem zur Anwendung des Art. 26 EuGVVO in Fällen Stellung, in denen der Streitgegenstand im Prozessverlauf modifiziert wird. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
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J. Schulte:
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Unionsmarke im Aufwind – Stärkung des Gerichtsstands des Art. 125 Abs. 5 UMV bei Internetdelikten (EuGH, S. 88) | 72 |
Der EuGH hat in seiner AMS Neve-Entscheidung die Unionsmarke bei Verletzungen via Internet gestärkt, indem er dem alternativen Gerichtsstand des Ortes, an dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, neues Leben einhauchte. Dieser ist weder parallel zu Art. 8 Abs. 2 Rom II (anwendbares Recht) noch zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Gerichtsstand bei Verletzung nationaler Marken) auszulegen. Stattdessen ist das materiellrechtliche Verständnis der Verletzungshandlung maßgebend. Dies gewährleistet eine einheitliche Auslegung der Unionsmarkenverordnung. Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die potentiellen Kunden befinden, an die sich das Online-Angebot oder die Werbung richtet. Dies macht die unglückliche Parfummarken-Entscheidung des BGH obsolet und ermöglicht dem Kläger die Wahl des forums sowie die gleichzeitige Klageerhebung wegen Verletzung nationaler und Unionsmarken vor demselben Gericht. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Rezensierte Entscheidungen
1 | EuGH | 28.2.2019 | Rs. C-579/17 | Der internationalverfahrensrechtliche Schlussstein: Die Forderung von Sozialkassenbeiträgen zugunsten einer Urlaubskasse der Bauwirtschaft als Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 EuGVVO [F. Temming, S. 52] | 77 |
2 | OLG Frankfurt | 2.7.2020 | 1 U 111/18 | Internationale Zuständigkeit für Haftungs- und Regressklagen infolge steuerrechtlich fehlgeschlagener cum-ex-Geschäfte [F. Maultzsch, S. 63] | 82 |
3 | EuGH | 5.9.2019 | Rs. C-172/18 | Unionsmarke im Aufwind – Stärkung des Gerichtsstands des Art. 125 Abs. 5 UMV bei Internetdelikten [J. Schulte, S. 72] | 88 |
4 | BG | 14.3.2018 | 4A_417/2017 | Zur Vereinbarkeit eines besonderen Rechtsschutzinteresses für negative Feststellungsklagen mit Art. 27 LugÜ [H. Schack, S. 99] | 93 |
Blick ins Ausland
H. Schack:
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Zur Vereinbarkeit eines besonderen Rechtsschutzinteresses für negative Feststellungsklagen mit Art. 27 LugÜ (BG, S. 93) | 99 |
Das schweizerische Bundesgericht nimmt eine kartellrechtliche Streitigkeit zwischen einem Schweizer Uhrenhersteller und einem britischen Großhandelsunternehmen zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (BGE 136 III 523) aufzugeben, die für eine schweizerische negative Feststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse gefordert hatte. Heute reicht, zumindest in internationalen Fällen, das Interesse des Feststellungsklägers, das Forum zu fixieren. Das stärkt den Justizstandort Schweiz. Weiterlesen auf Gieseking-digital |
Internationale Abkommen | 102 |
Schrifttumshinweise | 102 |
Neueste Informationen | II, IV ff |
Jetzt mit Beiträgen zum IPRax-Selbststudium nach § 15 FAO | 63 |
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