Heft 6/2020 (November 2020)

Abhandlungen

C. Wendehorst:
Digitalgüter im Internationalen Privatrecht 490

Fragen drittwirksamer („dinglicher") Zuordnung digitaler Vermögensgüter stellen sich auch im IPR auf vier Ebenen: (a) der physischen Ebene der Datenverkörperung; (b) der Ebene von Daten als codierter Information; (c) der funktionalen Ebene von Daten als digitalen Inhalten oder Dienstleistungen; und (d) der Ebene von Daten als Repräsentation rivaler Vermögenswerte. Relativ sicher geklärt ist bislang nur die kollisionsrechtliche Behandlung von Ebene (c), die den Grundsätzen des internationalen Immaterialgüterrechts unterliegt.
Dingliche Rechte an der Datenverkörperung können nach Art. 43 EGBGB angeknüpft werden, wenn Daten nur lokal gespeichert und zugänglich sind. Bei Fernzugriff, insbesondere bei Cloud-gespeicherten Daten, ist stattdessen auf den Sitz desjenigen abzustellen, der die Daten faktisch kontrolliert, hilfsweise auf den Sitz des Cloud-Anbieters, sofern nicht der Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates aufweist.
Daten als codierte Information stellen eine nicht-rivale Ressource dar. Sofern sich eine Rechtsordnung dennoch entschließen sollte, an ihnen ausschließliche Rechte anzuerkennen („Dateneigentum"), wären diese nach Grundsätzen des internationalen Immaterialgüterrechts anzuknüpfen. Für Datenzugangsrechte, Portabilitätsrechte und ähnliche Rechte sollten die Regeln über den territorialen Anwendungsbereich der DSGVO, und innerunionsrechtlich das Herkunftsstaatsprinzip, direkt oder analog angewendet werden. Wenn solche Rechte jedoch innerhalb eines Vertragsverhältnisses entstehen, kann das Vertragsstatut Vorrang haben.
Was Rechte an Kryptowerten betrifft, wären international einheitliche Kollisionsnormen höchst wünschenswert. Vorbehaltlich einer weitergehenden Integration von Kryptowerten in das existierende System klassischer Wertrechte sollte maßgeblich sein: (i) eine für Dritte klar erkennbare Rechtswahl für das Buchungssystem (Elective Situs); hilfsweise (ii) der klar erkennbare Sitz des Emittenten (LIMA); hilfsweise (iii) der klar erkennbare Sitz eines zentralen Administrators (PROPA); hilfsweise (iv) der klar erkennbare Sitz des Inhabers eines Master-Schlüssels (PREMA); hilfsweise (v) das Hauptstatut bei extrinsischen Token; hilfsweise (vi) die sonst stärkste Verbindung.

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R. de Barros Fritz:
Das neue Legal-Tech-Geschäftsmodell der gebündelten Rechtsdurchsetzung aus der Perspektive des IPR 499

In den vergangenen Jahren mussten sich Gerichte zunehmend mit der Zulässigkeit eines neuen, in der Praxis allerdings bereits etablierten Inkassomodells zur Massendurchsetzung von Ansprüchen beschäftigen, die von Unternehmen wie Financialright claims und Myright angeboten wird. Dabei handelt es sich regelmäßig um Fälle, die Bezüge zum Ausland aufweisen. Der vorliegende Beitrag hat dies deshalb zum Anlass genommen, um die Frage nach dem auf das hier diskutierte Geschäftsmodell anwendbaren Recht näher zu beleuchten.

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P. Hay:
Forum Selection Clauses – Procedural Tools or Contractual Obligations? Conceptualization and Remedies in American and German Law 505

German and American law differ methodologically in treating exclusive forum selection clauses. German law permits parties, subject to limitations, to derogate the jurisdiction of courts and, in the interest of predictability, to select a specific court for any future disputes. The German Supreme Court emphasized in 2019 that, as a contract provision, the clause also gives rise to damages in case of breach. American law historically does not permit parties to "oust" the jurisdiction a court has by law. But the parties' wishes may be given effect by granting a party's motion to dismiss for forum non conveniens (FNC) when sued in a different court in breach of the agreement. FNC dismissals are granted upon a "weighing of interests" and in the court's discretion. The clause, even when otherwise valid, is therefore not the kind of binding obligation, enforced by contract remedies, as in German law. The case law does not give effect to its "dual nature," as characterized by the German Supreme Court. The latter's decision correctly awarded attorneys' fees for expenses incurred by the plaintiff when the defendant had sued (and lost) in the United States in breach of a forum selection clause, especially since German jurisdiction and German law had been stipulated. Application of the "American Rule" of costs most probably would not have shifted fees to the losing party had American law been applied, although the rule is far less stringent today than often assumed.

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Entscheidungsrezensionen

A. Stadler/C. Krüger:
Internationale Zuständigkeit und deliktischer Erfolgsort im VW-Dieselskandal (EuGH, S. 551) 512

FAO

Gegenstand der Besprechung ist die EuGH-Entscheidung in der Rs. VKI ./. VW AG, welche erneut die Frage nach der internationalen Zuständigkeit am Erfolgsort i.S.v. Ar. 7 Nr. 2 EuGVVO betraf. Der EuGH hatte in der Vergangenheit verschiedentlich über ähnliche Fälle eines reinen Vermögensschadens zu entscheiden, was jedoch nur zu einer Serie wenig konsistenter Einzelfallentscheidungen und einer schweren Vorhersehbarkeit der internationalen Zuständigkeit geführt hatte. Im jetzt vorliegenden Fall hatten österreichische Käufer in Österreich Dieselfahrzeuge gekauft und erhalten, die von VW in Deutschland produziert und mit der Manipulationssoftware versehen worden waren. Das vorlegende österreichische Gericht hatte Zweifel, ob die Käufer einen zuständigkeitsrechtlich relevanten Primärschaden i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erlitten hatten. Dies bejahte der EuGH im Ergebnis zu Recht, denn jeder Käufer erlitt erstmals eine Vermögenseinbuße mit dem Erwerb seines Fahrzeugs in Gestalt des Minderwerts des Fahrzeugs gegenüber dem bezahlten Kaufpreis. Die Autoren stimmen dem Gerichtshof insoweit und bei der Lokalisierung des Erfolgsortes in Österreich uneingeschränkt zu, kritisieren aber, dass der EuGH ohne erkennbare rechtliche Relevanz das Vorliegen eines „reinen Vermögensschadens" verneint und offenlässt, ob damit wegen der gegebenen Sachnähe zu den defekten Fahrzeugen eine neue Fallgruppe (neben Anlagebetrug, Prospekthaftung etc.) etabliert werden soll. Da man vorliegend auf den einheitlichen „Erwerb" in Österreich abstellen konnte, wird diskutiert, ob in künftigen Fällen ggf. zwischen dem Ort des Vertragsabschlusses oder des Eigentumserwerbs zu unterscheiden sein wird. Die Autoren sprechen sich grundsätzlich gegen eine solche kleinteilige Betrachtung aus und bevorzugen die Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Richtiger erscheint es aber demgegenüber, das Ubiquitätsprinzip bei reinen Vermögensschäden angesichts der Konkretisierungsprobleme des Erfolgsortes überhaupt nicht anzuwenden. 

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P.F. Schlosser:
Zuständigkeit für Drittberechtigte aus einem Versicherungsvertrag (EuGH, S. 554) 519

Der Europäische Gerichtshof wendet dann, wenn die versicherte Person nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, die zugunsten des Versicherungsnehmers geltende Regelung entsprechend an. Dies folgert er aus seiner überzeugenden methodologischen Vorgehensweise. Die scheinbaren Eingrenzungen für den Fall, dass die versicherte Person ein Versicherungsunternehmen ist oder der Gerichtstandklausel zugestimmt hat, haben praktisch keine Bedeutung und sind Folge der eingeschränkten Vorlagefrage. Die Rechtsprechung ist aber nicht umgekehrt analog anwendbar, wenn eine Forderung an einen Verbraucher oder Arbeitnehmer abgetreten wird, denn dadurch würde sich die Rechtsstellung des anderen Vertragspartners verschlechtern.

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B. Heiderhoff:
Art. 15 EuEheVO, das Kindeswohl und die EuEheVO 2019 (EuGH, S. 556) 521

Gemäß Art. 15 EuEheVO darf das zuständige Gericht das Verfahren ausnahmsweise an ein Gericht in einem anderen Staat „übergeben". Die Voraussetzungen dieser Übergabe sind jedoch kompliziert gefasst. Der Beitrag beschäftigt sich damit, wie genau die Berücksichtigung des Kindeswohls zu erfolgen hat und schlägt hier vor, Unterschiede im materiellen Recht und im Verfahrensrecht gleichermaßen nur in Parallele zu einer ordre public-Prüfung zu beachten. Daneben wird die Notwendigkeit der Zustimmung einer Partei als weitere Voraussetzungen der Übertragung angesprochen. Es wird gezeigt, dass die Neufassung der Norm durch Art. 12, 13 EuEheVO 2019 in Hinblick auf die Kindeswohlprüfung eine eventuell gar nicht beabsichtigte Änderungen mit sich bringt, die aber durch Auslegung korrigiert werden kann.

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F. Koechel:
Art. 26 EuGVVO als (vermeintlich) subsidiärer Gerichtsstand und rügelose Einlassung durch „beredtes Schweigen“ (EuGH, S. 560) 524

Der EuGH erklärt Art. 26 EuGVVO zum subsidiären Auffanggerichtsstand: Ein Ge-richt dürfe seine Zuständigkeit nur auf die rügelose Einlassung des Beklagten stützen, wenn es zuvor ausgeschlossen habe, dass nach den Art. 4 ff. EuGVVO bereits eine Zu-ständigkeit im Forumstaat besteht. Der Beitrag argumentiert gegen diese am Wortlaut verhaftete Auslegung des Art. 26 EuGVVO. Sie erschwert die gerichtliche Zuständig-keitsprüfung und begrenzt die Reichweite der aus der EuGVVO folgenden Zuständig-keit, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil steht die vom EuGH konstatierte Subsidiarität des Art. 26 EuGVVO im systematischen Widerspruch zu weitreichenden Dispositionsbefugnis der Parteien nach Art. 25 EuGVVO. Der EuGH bestätigt zudem seine nunmehr gefestigte Rechtsprechung, der zufolge Art. 26 EuG-VVO keine Zuständigkeit gegenüber einem Beklagten eröffnen kann, der dem Verfah-ren vollständig fernbleibt. Er berücksichtigt indes nur unzureichend, dass die Beklagte im Ausgangsrechtsstreit gerichtlich aufgefordert worden war, zur Frage der internatio-nalen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Gegenstand der Vorlagefrage(n) zu Art. 26 EuGVVO war daher nicht, ob die bloße Untätigkeit des Beklagten eine zuständigkeits-begründende Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO ist. Zu entscheiden galt vielmehr, ob sich ein Beklagter dadurch rügelos einlässt, dass er eine nach Maßgabe der lex fori vom mitgliedstaatlichen Gericht geforderte Stellungnahme zur Frage der interna-tionalen Zuständigkeit nicht abgibt. Ausnahmsweise kann die Untätigkeit des Beklagten die Rechtsfolgen des Art. 26 EuGVVO auslösen, wenn sie als konkludenter Rügever-zicht zu qualifizieren ist.

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C. Lasthaus:
Die Übergangsbestimmungen des Art. 83 der Europäischen Erbrechtsverordnung (BGH, S. 562) 532

Die Europäischer Erbrechtsverordnung hat zum Ziel, die Planung und Abwicklung des Nachlasses innerhalb der Mitgliedstaaten vorhersehbarer und sicherer zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, erleichtert die Verordnung - unter anderem - den Abschluss grenzüberschreitender zweiseitiger Erbverträge. Dies gilt nicht nur für Vereinbarungen, die nach dem 17. August 2015 getroffen werden, sondern - unter der Voraussetzung, dass der Erblasser nach diesem Datum verstirbt – gemäß den Übergangsbestimmungen in Art. 83 EuErbVO auch für vor dem Stichtag getroffene Vereinbarungen. Diese Regelungen können dazu führen, dass ein ursprünglich unwirksamer Erbvertrag mit Inkrafttreten der EuErbVO nachträglich wirksam wird. Der BGH hatte sich kürzlich mit einem solchen Übergangsfall zu befassen. Im Zentrum stand die Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der bereits 1998 und somit vor Geltung der EuErbVO geschlossen worden war. Die Rezension befasst sich unter anderem mit der vom BGH vorgenommenen Abgrenzung von Art. 83 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 3 EuErbVO in Fällen einer Wahl des Erbvertragserrichtungsstatuts und argumentiert entgegen des Beschlusses für eine Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 3 EuErbVO. Darüber hinaus erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Aspekt des Vertrauensschutzes des Erblassers.

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P. Kindler:
Anrechnungspflichten bei der Erbauseinandersetzung nach italienischem Recht: Statutenabgrenzung, Zuständigkeit, Statthaftigkeit einer Feststellungsklage, Qualifikation von Prozesszinsen, Ermittlung von Auslandsrecht (OLG München, S. 565) 536

Das OLG München entschied mit Urteil vom 16.4.2016 in Anwendung italienischen Erbrechts über Fragen der Erbteilung. Im Streitfall ging es um die Anrechnung eines Betrages, den die Ehefrau und Miterbin des Erblassers zu dessen Lebzeiten von einem Oder-Konto der Ehegatten bei einer deutschen Bank abgehoben hat, auf ihren Erbteil (Art. 724 Abs. 2 codice civile). Die Urteilsanmerkung analysiert dazu die - vom OLG nur knapp angesprochene - kollisionsrechtliche Beurteilung nach dem hier noch anwendbaren autonomen IPR und nach der EuErbVO. Auch verfahrensrechtliche Fragen werden erörtert, wie die internationale und örtliche Zuständigkeit, die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage bei ausländischer lex causae, die Qualifikation der Prozesszinsen (§ 291 BGB) und die Reichweite der Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts (§ 293 ZPO).

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P. Mankowski:
Die Sicherungshypothek aufgrund eines Titels aus dem EuGVVO-Ausland: das System der direkten Vollstreckung in der Detailbewährung (OLG Frankfurt, S. 567) 541

Die Brüssel Ia-VO hat das Exequatur als Institut aufgegeben und ist zu einem System der direk-ten Vollstreckung umgeschwenkt. Rechtspolitisch und konzeptionell ist dies ein großes Schritt. Es bedarf aber vieler kleiner Schritte, um diesen großen Schritt praktische Wirklichkeit werden zu lassen. Denn er bedarf der Umsetzung in die häufig stark formalisierten Vollstreckungsarten der nationalen Rechte. In Deutschland wird die Sicherungshypothek des § 720a I 1 lit. b ZPO zu einem interessanten Testfall. Das System besteht diese Bewährungsprobe.

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E. Jayme:
Spannungen zwischen Eigentum und Restitutionsforderungen bei der Eintragung von Kulturgütern in die Lost Art-Datenbank der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste: Auswirkungen auf das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (LG Magdeburg, S. 571) 544

Die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg betraf die Klage eines deutschen Kunstsammlers, der im Jahre 1999 ein Werk von Andreas Achenbach in London erworben hatte. Das Bild befand sich in der Zeit von 1931 – 1937 im Besitz des jüdischen Kunsthändlers S.; Treuhänder einer offenbar kanadischen Stiftung erwirkten im Jahre 2016 die Eintragung in die Lost Art Liste der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste mit Sitz in Magdeburg. Der Kläger sah hierin eine „Eigentumsberühmung"; seine auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage gegen die „Melder" wurde durch das Landgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Autors war es zutreffend, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf § 32 ZPO zu stützen. Der mit der Klage bezeichnete Verletzungsort war der Sitz der Stiftung in Magdeburg. Anwendbar war, worauf das Gericht nicht weiter einging, deutsches Recht. Was die sachrechtliche Frage einer Eigentumsverletzung angeht, so berücksichtigt nach der Auffassung des Verfassers die Entscheidung etwas zu wenig, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auch durch Handlungen ausgelöst werden kann, die nicht eine unmittelbare Eigentumsberühmung bedeuten. So bedeutet die Eintragung in das Register z.B. den Verlust der Möglichkeit, ein Kunstwerk zu veräußern. Allerdings zeigt sich, dass nach den Regeln der Deutschen Stiftung für Kulturgutverluste eine Löschung auch aus objektiven Gründen möglich ist. Auch eine Berichtigung des Registers sollte bei anderen Fallgestaltungen in Frage kommen. Aus diesen Gründen erscheint die vom Landgericht Magdeburg entschiedene Frage nach Ansicht des Verfassers durchaus noch als offen.

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I. Bach/H. Tippner:
Das Ordnungsgeld nach § 89 FamFG: Grenzgänger zwischen zwei Welten (BGH, S. 573) 547

Bereits zum zweiten Mal innerhalb weniger Jahre musste sich der BGH mit der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung beschäftigen. 2015 hatte er zum FamFG entschieden, dass die Zuständigkeitsregel für das Erkenntnisverfahren (§ 99 FamFG) entsprechende Anwendung finde, weil das Vollstreckungsverfahren in einem engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang zum Erkenntnisverfahren stehe. Nun, 2019, entschied er zur Brüssel IIa-VO exakt gegenteilig: Die dortigen Zuständigkeitsregeln seien ausschließlich auf das Erkenntnisverfahren, nicht aber auch auf das Vollstreckungsverfahren anwendbar. Mangels einschlägiger Vorschriften in der Brüssel IIa-VO sei dementsprechend der Weg ins nationale Zuständigkeitrecht frei; konkret führt dieser Weg wiederum zu § 99 FamFG.

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Rezensierte Entscheidungen

40 EuGH 9.7.2020 Rs. C-343/19 Internationale Zuständigkeit und deliktischer Erfolgsort im VW-Dieselskandal [A. Stadler/C. Krüger, S. 512] 551
41 EuGH 27.2.2020 Rs. C-803/18 Zuständigkeit für Drittberechtigte aus einem Versicherungsvertrag [P.F. Schlosser, S. 519] 554
42 EuGH 10.7.2019 Rs. C-530/18 Art. 15 EuEheVO, das Kindeswohl und die EuEheVO 2019 [B. Heiderhoff, S. 521] 556
43 EuGH 11.4.2019 Rs. C-464/18 Art. 26 EuGVVO als (vermeintlich) subsidiärer Gerichtsstand und rügelose Einlassung durch „beredtes Schweigen“ [F. Koechel, S. 524] 560
44 BGH 10.7.2019 IV ZB 22/18 Die Übergangsbestimmungen des Art. 83 der Europäischen Erbrechtsverordnung [C. Lasthaus, S. 532] 562
45 OLG München 6.4.2016 20 U 3830/15 Anrechnungspflichten bei der Erbauseinandersetzung nach italienischem Recht: Statutenabgrenzung, Zuständigkeit, Statthaftigkeit einer Feststellungsklage, Qualifikation von Prozesszinsen, Ermittlung von Auslandsrecht [P. Kindler, S. 536] 565
46 OLG Frankfurt a.M. 30.4.2019 20 W 326/17 Die Sicherungshypothek aufgrund eines Titels aus dem EuGVVO-Ausland: das System der direkten Vollstreckung in der Detailbewährung [P. Mankowski, S. 541] 567
47 LG Magdeburg 27.11.2019 2 S 599/18 Spannungen zwischen Eigentum und Restitutionsforderungen bei der Eintragung von Kulturgütern in die Lost Art-Datenbank der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste: Auswirkungen auf das Internationale Privat- und Verfahrensrecht [E. Jayme, S. 544] 571
48 BGH 27.11.2019 XII ZB 311/19 Das Ordnungsgeld nach § 89 FamFG: Grenzgänger zwischen zwei Welten [I. Bach/H. Tippner, S. 547] 573

Blick ins Ausland

D.P. Fernández Arroyo:
Flaws and Uncertain Effectiveness of an Anti-Arbitration Injunction à l’argentine 576

This article deals with a decision issued by an Argentine court in the course of a dispute between an Argentine subsidiary of a foreign company and an Argentine governmental agency. The court ordered the Argentine company to refrain from initiating investment treaty arbitration against Argentina. This article addresses the conformity of the decision with the current legal framework, as well as its potential impact on the ongoing local dispute. Additionally, it briefly introduces some contextual data related to the evolution of Argentine policies concerning arbitration and foreign investment legal regime.

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