Heft 3/2020 (Mai 2020)

Abhandlungen

A. Stein:
Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 – was lange währt wird endlich gut? 197

Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, das im Juli 2019 geschlossen wurde, birgt das Potenzial, die Beilegung grenzüberschreitender Konflikte zu erleichtern, indem es die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Ausland ermöglicht bzw. beschleunigt und die Kosten dafür verringert, wenn auch eine Reihe von Rechtsgebieten aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen wurden. Während die akademische Diskussion über dieses neue Instrument Fahrt aufnimmt entfaltet und die EU mit dem Prozess beginnt, die Ratifizierung in Betracht zu ziehen, gibt dieser Beitrag des Verhandlungsleiters der EU-Delegation bei der Diplomatischen Konferenz einen Überblick über die allgemeine Architektur des Übereinkommens und beleuchtet insbesondere einige Einzelfragen, die bei der Diplomatischen Konferenz am intensivsten diskutiert worden sind.

C. North:
The 2019 HCCH Judgments Convention: A Common Law Perspective 202

The recent conclusion of the long-awaited 2019 HCCH Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil or Commercial Matters (the "Judgments Convention") provides an opportunity for States to reconsider existing regimes for the recognition and enforcement of foreign judgments under national law. This paper considers the potential benefits of the Judgments Convention from a common law perspective. It does so by considering the existing regime for recognition and enforcement at common law, and providing an overview of the objectives, structure and a number of key provisions of the Judgments Convention. It then highlights some of the potential benefits of the Convention for certain common law (and other) jurisdictions.

P.-A. Brand:
Die internationale Anerkennung und Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen 210

Während für den Bereich des Zivil- und Handelsrechts umfangreiche Regelungen des internationalen und europäischen Zivilprozessrechts über die Rechtshilfe und insbesondere für die An-erkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen existieren, gibt es eine ähnliche Regelungsfülle für die internationale Durchsetzung verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht. Gleiches gilt für die Anerkennung von ausländischen Verwaltungsakten. Der Beitrag behandelt die geltenden Regelungen insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und kommt zu dem Ergebnis, dass das derzeit geltende System der Vollstreckungshilfe bei der Durchsetzung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an die existierenden Systeme der Durchsetzung zivilgerichtlicher Entscheidungen angepasst werden sollte.

Entscheidungsrezensionen

B. Hess:
Über fehlende Rechtskenntnisse deutscher Rechtsanwälte und Gerichte 215

In der besprochenen Entscheidung hatte ein Rechtsanwalt wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung fälschlicherweise Beschwerde beim Landgericht erhoben, nachdem dieses die Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme eines Athener Gerichts versagt hatte. Das in Wirklichkeit zuständige Oberlandesgericht verweigerte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Belehrung offenkundig fehlerhaft gewesen sei. Die Besprechung argumentiert, dass erstens aus der Kommentarliteratur die Zuständigkeit für die Beschwerde nicht leicht ersichtlich ist; zweitens, dass die Rechtsprechung der Meistbegünstigung im Rechtsmittelrecht auch auf fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen ausgedehnt werden sollte.

C.F. Nordmeier:
Der Missbrauch einer vom Ehegatten erteilten Kontovollmacht – Zur Bereichsausnahme der ehelichen Güterstände und zum Schadenseintrittsort nach EuGVVO sowie zur Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO 216

Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung einer ein deutsches Kind betreffenden deutschen Umgangsrechtsentscheidung auch dann international nach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EuEheVO hat (hier: Irland). Die EuEheVO ist keine vorgehende Bestimmung im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil sie die internationale Vollstreckungszuständigkeit nicht regelt. Vergleichbares gilt auch für das KSÜ.

P.F. Schlosser:
Rechtswahlvereinbarung für den Hauptvertrag auch gültig für die Schiedsvereinbarung? 222

Beide Urteile leiden daran, dass die Gerichte vorschnell die Wahl des Rechts für den Hauptvertrag auf die Schiedsklausel ausdehnten. Aus gutem Grund hat das New Yorker Übereinkommen für die Vollstreckung eines Schiedsspruchs vorgesehen, dass auf die Schiedsvereinbarung das Recht anwendbar ist, das am Schiedsort gilt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein anderes Recht gewählt haben. Diese Interessenwertung darf man nicht vernachlässigen. Auch in der Zeit vor Durchführung des Schiedsverfahrens muss man genau danach fragen, ob die Parteien wirklich das Recht des Hauptvertrags auch für die Schiedsklausel heranziehen wollten. Fallen Recht des Hauptvertrags und Schiedsort auseinander, so liegt es unter allen denkbaren Gesichtspunkten näher, dass die Parteien das am Schiedsort geltende Recht auch auf die Schiedsklausel anwendbar sein lassen wollten.

F. Rieländer:
Treuhandverträge über Geschäftsanteile: Stärkung des Verbraucherkollisionsrechts und Präzisierung des sachlichen Anwendungsbereichs der Rom I-VO 224

Mit Urteil v. 3.10.2019 – C-272/18 hat der EuGH drei bislang ungeklärte kollisionsrechtliche Fragen in Bezug auf Treuhandverträge über Geschäftsanteile entschieden. Erstens stellte der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Rom I-VO auf Treuhandverträge betreffend Kommanditbeteiligungen unter Abgrenzung von der für das Gesellschaftsrecht geltenden Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO klar. Freilich geht der EuGH insoweit nicht der noch offenen Frage nach, ob und, bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen (vermeintlich) trust-ähnliche kontinentaleuropäische Rechtsinstitute der für die Gründung von „trusts" normierten Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. h Rom I-VO unterfallen. Zweitens ist für als Dienstleistungsverträge zu qualifizierende Treuhandverträge unter Beteiligung von Verbrauchern die prinzipielle Anwendbarkeit des Aufenthaltsortsrechts des Verbrauchers durch die restriktive Auslegung des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO gestärkt worden. Diese Bereichsausnahme ist nur erfüllt, wenn sich aus der „Natur der vereinbarten Dienstleistungen ergibt, dass sie in ihrer Gesamtheit nur außerhalb des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erbracht werden können." Drittens setzt der Gerichtshof seine tendenziell rechtswahlfeindliche Rechtsprechung im Verbraucherkollisionsrecht für fiduziarische Vertragsverhältnisse konsequent fort: Eine Rechtswahlklausel, die auf das Recht des Sitzstaates des Unternehmers verweise, sei missbräuchlich i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Klauselrichtlinie, wenn die Klausel suggeriere, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Auf die Vertragsabschlussmodalitäten komme es nicht an; ob die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen oder nicht, spiele daher keine Rolle.

U. Bergquist:
Muss ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht nur im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Grundbuchamt, sondern auch bei Vollendung der Grundbucheintragung gültig sein? 232

In Bezug auf die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses scheiden sich die Meinungen, wenn es um die Frage geht, ob eine beglaubigte Kopie des Zertifikats zum Zeitpunkt der Vollendung der Eintragung in das Grundbuch gültig sein muss.
Das Kammergericht Berlin urteilte kürzlich, dass eine beglaubigte Kopie ihre Beweiskraft nach Ablauf der sechsmonatigen Gültigkeitsfrist selbst dann verliere, wenn der Antragsteller keinen Einfluss auf die Dauer der Vollendung der Grundbucheintragung habe. Es stützt sich dabei auf Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO.
In diesem Beitrag werden verschiedene Argumente zur Thematik abgewogen. In Zustimmung zum Urteil des Kammergerichts wird schlussendlich festgestellt, dass nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jener der Vollendung der Grundbucheintragung für die Beweisführung maßgeblich ist.

Rezensierte Entscheidungen

16 OLG Düsseldorf 8.10.2019 I-3 W 157/19 Über fehlende Rechtskenntnisse deutscher Rechtsanwälte und Gerichte [B. Hess, S. 215] 233
17 OLG Nürnberg 31.10.2018 7 UF 617/18 Der Missbrauch einer vom Ehegatten erteilten Kontovollmacht – Zur Bereichsausnahme der ehelichen Güterstände und zum Schadenseintrittsort nach EuGVVO sowie zur Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO [C.F. Nordmeier, S. 216] 234
18,19 BGH, OGH 8.11.2018, 19.12.2018 I ZB 24/18, 3 Ob 153/18y Rechtswahlvereinbarung für den Hauptvertrag auch gültig für die Schiedsvereinbarung? [P.F. Schlosser, S. 222] 238
21 KG 3.9.2019 1 W 161/19 Muss ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht nur im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Grundbuchamt, sondern auch bei Vollendung der Grundbucheintragung gültig sein? [U. Bergquist, S. 232] 250
22 OGH 24.10.2018 3 Ob 185/18d Internationale und örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Prospekthaftung [D. Looschelders, S. 257] 252

Blick ins Ausland

D. Looschelders:
Internationale und örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Prospekthaftung 257

Das Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs betrifft die internationale und örtliche Zuständigkeit für eine Klage aus Prospekthaftung. Im Vordergrund steht die Bestimmung des Orts des Schadenseintritts in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001. Da es bei der Prospekthaftung um den Ersatz von reinen Vermögensschäden geht, bereitet die Lokalisierung des Schadensorts große Probleme. Der OGH hatte die damit verbundenen Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Urteil des EuGH ließ jedoch viele Details offen. Der Beitrag würdigt vor diesem Hintergrund die Kriterien, die der OGH zur Lösung des Falles entwickelt hat. Der Verfasser stimmt der vom OGH befürworteten vorrangigen Anknüpfung an den Wohnsitz des Geschädigten für den konkreten Fall zu. Er weist aber auch auf die Schwierigkeiten hin, die dieser Ansatz in Bezug auf solche Fälle bereitet, bei denen nicht alle anlage- und schadensspezifischen Umstände auf den Wohnsitzstaat des Anlegers hindeuten.

W. Voß:
Rechtshilfe auf US-amerikanische Art – discovery ausländischer Beweismittel von ausländischen Antragsgegnern zur Verwendung in ausländischen Verfahren 260

Müssen inländische Parteien in hierzulande geführten Gerichtsverfahren künftig an den Klagegegner Beweismittel herausgeben, die sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden? Die engen Aufklärungsmechanismen des deutschen Verfahrensrechts, das Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich der Verantwortung derjenigen Partei auferlegt, die sich auf die jeweiligen Tatsachen beruft, und Dritte nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 421 ff., 142 ZPO zur Dokumentenvorlage verpflichtet, drohen im transatlantischen Verhältnis zunehmend über den Umweg der Rechtshilfe nach 28 U.S.C. § 1782(a) unterlaufen zu werden. Dieser Beweishilfemechanismus verschafft Parteien eines ausländischen oder internationalen Verfahrens Zugang zur pre-trial discovery nach U.S.-amerikanischem Recht eröffnet und ist seit jeher von den U.S.-Gerichten liberal gehandhabt worden. Die hier besprochene Entscheidung des Second Circuit Court of Appeal droht den Anwendungsbereich der Norm nun in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht nochmals auszuweiten: Das Gericht hatte zum einen zu klären, ob ein Antragsgegner auch bei nur einzelfallbezogenen Bezügen zum Forumsstaat der U.S.-Gerichtsbarkeit unterfällt, und adressiert zu anderen die umstrittene Frage, ob auch außerhalb der Vereinigten Staaten belegene Beweismittel auf diesem Rechtshilfeweg erlangt werden können.

M. Jänterä-Jareborg:
Sweden: Non-recognition of child marriages concluded abroad 267

Combatting child marriages has been on the Swedish legislative agenda since the early 2000s. Sweden's previously liberal rules on the recognition of foreign marriages have been revisited in law amendments carried out in 2004, 2014 and 2019, each reform adding new restrictions. The 2019 amendment forbids recognition of any marriage concluded abroad as of 1/1/2019 by a person under the age of 18. (Recognition of marriages concluded before 1/1/2019 follows the previously adopted rules.) The marriage is invalid in Sweden directly by force of the new Swedish rules on non-recognition. It is irrelevant whether the parties had any ties to Sweden at the time of the marriage or the lapse of time. The aim is to signal to the world community total dissociation with the harmful practice of child marriages. Exceptionally, however, once both parties are of age, the rule of nonrecognition may be set aside, if called upon for "extraordinary reasons". No special procedure applies. It is up to each competent authority to decide on the validity of the marriage, independently of any other authority's previous decision. While access to this "escape clause" from the rule of non-recognition mitigates the harshness of the system, it makes the outcome unpredictable. As a result, the parties' relationship may come to qualify as marriage in one context but not in another. Sweden's Legislative Council advised strongly against the reform, as contrary to the aim of protecting the vulnerable, and in conflict with the European Convention on Human Rights, as well as European Union law. Regrettably, the government and Parliament took no notice of this criticism in substance.

I. Tekdoğan-Bahçıvancı:
Recent Turkish Cases on Recognition and Enforcement of Foreign Family Law Judgements: An Analysis within the Context of the ECHR 273

In a number of recent cases, the Turkish Supreme Court changed its previous jurisprudence, rediscovered the ECHR in the meaning of private international law and adopted a fundamental-rights oriented approach on the recognition and enforcement of foreign judgements in family matters, i.e. custody and guardianship. This article aims to examine this shift together with the jurisprudence of the European Court of Human Rights, to find a basis for this shift by analysing Turkey's obligation to comply with the ECHR and to identify one of the problematic issues of Turkish private international law where the same approach should be adopted: namely recognition and/or enforcement of foreign judgements relating to non-marital forms of cohabitation.

Materialien

Proposal for a regulation on jurisdiction, applicable law and recognition of judgments and decrees with regard to divorce and legal separation - GEDIP Meeting on Katowice - 15 September 2019 280

Mitteilungen

M. Gernert:
Zwischen IPR und Völkerrecht: Aktuelle Entwicklungen des internationalen Rechts an der Haager Akademie – Ein Bericht von den Winter-Kursen 2020 286
C. Kohler:
Ein umfassender Rechtsakt für die internationale Scheidung in Europa – Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Katowice 288
E.Jayme/S. Seeger:
Internationales Kunstrecht – Tagung in Wien 291

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