Heft 2/2020 (Februar 2020)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2019: Konsolidierung und Multilateralisierung 97

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Januar/Februar 2019 bis November 2019. Er gibt einen Überblick über die neu erlassenen Rechtsakte und berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat. Ausführlich wird die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts des Jahres 2019 analysiert. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert.

Entscheidungsrezensionen

B. Hess:
Untiefen des deutschen und des europäischen Zustellungsrechts (OLG Frankfurt, S. 145) 127

Der Beitrag bespricht ein Urteil des OLG Frankfurt über die Pflichten des Klägers nach der EuZustVO, um die Verjährungshemmung des § 167 ZPO herbeizuführen. Während das OLG argumentierte, der Kläger hätte zunächst gemäß Art. 5 EuZustVO eine Zustellung der deutschen Klageschrift nach Frankreich veranlassen müssen, weil eine Übersetzung gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZustVO nicht erforderlich sei, argumentiert die Urteilsbesprechung, dass die Übersetzung nicht regelmäßig entfallen darf, um § 167 ZPO zu genügen. Denn die Zustellung der Übersetzung dient der Gehörsgewährung des sprachunkundigen Beklagten. Dies ist bei der Auslaegung des § 167 ZPO zu berücksichtigen.

H. Roth:
Die internationale Vollstreckungszuständigkeit im Umgangsrecht zwischen Art. 8 ff. EuEheVO und §§ 88 ff., 99 FamFG (OLG Karlsruhe, S. 145) 128

Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung einer ein deutsches Kind betreffenden deutschen Umgangsrechtsentscheidung auch dann international nach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EuEheVO hat (hier: Irland). Die EuEheVO ist keine vorgehende Bestimmung im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil sie die internationale Vollstreckungszuständigkeit nicht regelt. Vergleichbares gilt auch für das KSÜ.

J. Rapp:
Die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) (BGH, S. 148) 131

Die Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht genießt als Gesellschaftsform große Beliebtheit in Deutschland, insbesondere bei international tätigen Anwaltskanzleien und Beratungsfirmen. In dem hier zu besprechenden Beschluss konnte sich der BGH erstmals mit den Anforderungen an die Pfändung eines LLP-Anteils auseinandersetzen. Die Entscheidung betrifft neben der internationalen Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsgerichte für die Pfändung ausländischer Gesellschaftsanteile insbesondere die Frage der vollstreckungsrechtlichen Qualifikation eines LLP-Anteils. Nach Ansicht des VII. Zivilsenats unterliegt – in entsprechender Anwendung von § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nicht das Mitgliedschaftsrecht an sich, sondern nur der Anteil des Gesellschafters am LLP-Gesellschaftsvermögen als darin verkörpertes „Wertrecht" der Pfändung. Diese Möglichkeit des Gläubigerzugriffs steht nicht im Widerspruch zu Art. 49, 54 AEUV, da die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit nicht davor schützt, den Vollstreckungsmaßnahmen nach der lex fori des jeweiligen Mitgliedsstaats unterworfen zu sein.

U. Spellenberg:
Ermittlung ausländischen Rechts – Unbegleitete Jugendliche aus Guinea (BGH, S. 151) 136

Der unten wiedergegebene Beschluss des BGH ist der erste in einer Reihe von praktisch gleichlautenden vieren, mit denen Beschlüsse des OLG Hamm aufgehoben wurden. In der Sache geht es um die unter deutschen OLG streitige Frage, in welchem Alter guineische Jugendliche volljährig werden, die ohne Begleitung vor ihrem achtzehnten Geburtstag eingereist waren und daher einen Vormund erhalten haben. Die Vormundschaft endet von Gesetzes wegen nach deutschem wie guineischem Recht mit der Volljährigkeit. Streitig ist unter den OLG, ob diese nach guineischem Recht mit 18 oder 21 Jahren eintritt. Der BGH, der nach wie vor die Feststellungen des OLG zum ausländischen Recht nicht zur Revision zulässt, hat aber eine nicht genügende Ermittlung des hier guineischen Rechs gerügt, insbesondre weil keine aussagekräftigen Gutachten eingeholt wurden. Das OLG Hamm beharrt auch in weiteren neueren Entscheidungen darauf, alles Mögliche und Nötige getan zu haben, letztlich zu Recht. Bei der Gelegenheit macht der BGH u.a. eingehendere allgemeine Ausführungen zur Ermittlungspflicht, unzutreffende Ausführungen zur deutschen internationalen Zuständigkeit nach § 99 FamFG und korrigiert zum Teil die Ausführungen des OLG zur Anknüpfung der Beendigung der Vormundschaft und der Geschäftsfähigkeit.

Rezensierte Entscheidungen

9 OLG Frankfurt 8.5.2019 13 U 210/17 Untiefen des deutschen und des europäischen Zustellungsrechts [B. Hess, S. 127] 145
10 OLG Karlsruhe 27.6.2019 18 WF 105/19 Die internationale Vollstreckungszuständigkeit im Umgangsrecht zwischen Art. 8 ff. EuEheVO und §§ 88 ff., 99 FamFG [H. Roth, S. 128] 145
11 BGH 3.4.2019 VII ZB 24/17 Die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) [J. Rapp, S. 131] 148
12 BGH 20.12.2017 XII ZB 333/17 Ermittlung ausländischen Rechts – Unbegleitete Jugendliche aus Guinea [U. Spellenberg, S. 136] 151
13 OGH 29.5.2018 4 Ob 47/18t Auskunft und Auskunftsanspruch beim deutsch-österreichischen Elternunterhaltsregress [D. Martiny, S. 166] 155
14, 15 OGH 26.6.2018, 29.1.2019 2 Ob 103/17m, 2 Ob 231/17k Von Pannen und Privilegien – Der Regress zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und die gestörte Gesamtschuld aus Sicht des Kollisionsrechts [K. Thorn/M. Cremer, S. 177] 156, 163

Blick ins Ausland

D. Martiny:
Auskunft und Auskunftsanspruch beim deutsch-österreichischen Elternunterhaltsregress (OGH, S. 155) 166

Ein deutscher Heimträger wollte Auskunft über das Einkommen des österreichischen Schwiegersohns einer Frau erhalten, die in einem deutschen Altenheim lebte. Die deutsche Einrichtung hatte den auf sie übergegangenen Auskunftsanspruch nach deutschem Familienrecht (§ 1605 BGB; § 94 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII) gegen die Tochter geltend gemacht. Auf den Erstattungsanspruch nach Artikel 10 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht war deutsches Unterhaltsrecht anwendbar. Nach § 102 des österreichischen Außerstreitverfahrensgesetzes sind insoweit aber auch Dritte wie ein Schwiegersohn zur Auskunft verpflichtet. Das Gericht hat diese österreichische Verfahrensregel angewandt und mögliche Beschränkungen nach österreichischem oder deutschem materiellem Recht für unerheblich erklärt.
Im umgekehrten Fall eines österreichischen Erstattungsanspruchs in Deutschland wäre das Ergebnis zweifelhaft. Zwar kann durch eine Anpassung eine sonst nicht bestehende Auskunftspflicht auch nach deutschem Recht grundsätzlich begründet werden. Beschränkungen der Auskunftspflicht nach österreichischem und deutschem Recht erschweren jedoch die Begründung einer solchen Forderung.

M. Gernert:
Auswirkungen des Helms-Burton Act und der EU-Blocking-Verordnung auf europäische Verfahren 170

Über mehr als 20 Jahre hatte bislang jeder US-Präsident von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anwendung der extraterritorialen Sanktionen des Helms-Burton Act auszusetzen, und damit US-amerikanische Kläger daran gehindert, vor US-amerikanischen Gerichten gegen Ausländer wegen des „trafficking" von auf Kuba enteigneten Eigentum vorzugehen. Dies änderte sich mit der Verschärfung der Wirtschaftssanktionen gegen den karibischen Staat durch Präsident Trump. Die ersten Auswirkungen dieser Entscheidung sind sofort spürbar, sie hat aber auch indirekten Einfluss auf europäische Gerichtsverfahren. In diesem Beitrag wird das erste Verfahren dieser Art analysiert, wobei die internationalen Aspekte im Hinblick auf den Helms-Burton Act und die EU-Blocking-Verordnung im Fokus stehen.

K. Thorn/M. Cremer:
Von Pannen und Privilegien – Der Regress zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und die gestörte Gesamtschuld aus Sicht des Kollisionsrechts (OGH, S. 156 und S. 163) 177

Der OGH musste sich in zwei Entscheidungen mit der kollisionsrechtlichen Beurteilung des Rückgriffs unter Kfz-Haftpflichtversicherern bei Straßenverkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten aus unterschiedlichen Staaten befassen. Auch nach der ERGO-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2016 ist die Lösung dieser Situation weiterhin unklar. Hinzu kommt, dass es wegen des Vorrangs des HStVÜ innerhalb des Binnenmarktes erhebliche Unterschiede bei der Bestimmung des Deliktsstatuts im Falle von Straßenverkehrsunfällen gibt. In der ersten besprochenen Entscheidung schloss sich der OGH der Entscheidung des EuGH ohne eigene Begründung an. Die Verfasser üben daran Kritik und zeichnen das kollisionsrechtliche Grundgerüst des Rückgriffs unter Kfz-Haftpflichtversicherern nach. Die zweite besprochene Entscheidung ist ein seltenes Praxisbeispiel einer gestörten Gesamtschuld im internationalen Privatrecht. Da es sich um einen Altfall handelte konnte der OGH die Problematik über das HStVÜ und das vormalige autonome österreichische Kollisionsrecht lösen. Die Autoren untersuchen, wie die Rechtsfrage unter Geltung der Rom II-VO zu entscheiden gewesen wäre.

A. Hiller:
Reform der Vollstreckbarerklärung in den Vereinigten Arabischen Emiraten 185

In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind am 16.2.2018 umfangreiche Reformen des Zivilprozessrechts in Kraft getreten. Im Rahmen der Reform sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, auch die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel zu überarbeiten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Bestimmungen und ordnet sie in den Zusammenhang des bestehenden Rechts ein. Er beleuchtet auch das Verfahren in den Rechtsmittelinstanzen und die vorläufige Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Mit der Reform entfällt das Erfordernis einer Exequaturklage, da ausländische Titel durch Beschluss für vollstreckbar zu erklären sind. Obwohl der Beschluss denselben Rechtsmitteln wie ein Urteil unterliegt, bietet das neue Recht dem Gläubiger einen erheblichen strategischen Vorteil. Gleichwohl bleiben insbesondere bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche offene Fragen, die sich aus dem uneinheitlichen Umgang emiratischer Gerichte mit dem UNÜ ergeben.

Materialien

Mitteilungen

H.-P. Mansel:
Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB – Vorschlag des Deutschen Rats für internationales Privatrecht zur Reform der Art. 18–23 EGBGB 188
C.F. Nordmeier:
Digitalisierung und Verfahren im deutsch-lusophonen Rechtsvergleich – Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Karlsruhe am 8. und 9.11.2019 189
T. Boerner/M. Lieberknecht/T. Rapp:
Der Blick durch den Spiegel: Die Haager Akademie für Internationales Recht 2019 190

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024