Heft 6/2019 (November 2019)

Abhandlungen

D. Einsele:
Die Drittwirkung von Forderungsübertragungen im Kollisionsrecht – ein kritischer Zwischenruf zum Verordnungsvorschlag der Kommission 477

Forderungen sind relative Rechte. Daher sind Dritte durch Forderungsübertragungen zunächst rechtlich nicht betroffen. Allerdings schützen manche Rechtsordnungen das (wirtschaftliche) Interesse Dritter an der Kenntnis des Forderungsinhabers, indem sie für die Drittwirksamkeit der Forderungsübertragung die Einhaltung von Publizitätserfordernissen verlangen. Dabei ist zwischen absoluten und relativen Publizitätsmitteln zu unterscheiden. Absolute Publizitätserfordernisse sind regelmäßig als Eingriffsnormen zu qualifizieren, während relative grundsätzlich dem Zessionsstatut unterfallen (Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Rom I-VO). Ohne ausreichende Berücksichtigung der bestehenden Kollisionsregeln will Art. 4 des Kommissionsvorschlags hingegen alle drittschützenden Sachnormen im Grundsatz einheitlich anknüpfen. Zugleich sieht diese Vorschrift eine konzeptionell erratische Differenzierung zwischen verschiedenen Fällen der Forderungsübertragung vor und eröffnet hinsichtlich der Drittwirkung von Forderungsübertragungen eine – gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßende – Rechtswahlmöglichkeit. Art. 4 des Vorschlags schafft aber auch keine Rechtssicherheit. Dies liegt wesentlich an den Superkollisionsnormen des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 4 sowie an den nicht (ausdrücklich) geregelten Abtretungsketten. Im Übrigen sind Eintragungserfordernisse in öffentliche Register als Eingriffsnormen zu qualifizieren und daher ohnehin nicht von Art. 4 des Kommissionsvorschlags erfasst.

Entscheidungsrezensionen

C. Thole:
Die Abgrenzung zwischen EuInsVO und EuGVVO bei Haftungsklagen gegen Dritte wegen eines Gläubigergesamtschadens (EuGH, S. 518) 483

Die Entscheidung des EuGH vom 6.2.2019 zeigt erneut die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO bei der Bestimmung der Zuständigkeit für mit dem Insolvenzverfahren verknüpfte Annexklagen. Der Gerichtshof hatte sich mit der einem besonderen Klageinstitut des niederländischen Rechts, der sog. Peeters/Gatzen-Klage, zu befassen. Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, eine Schadensersatzklage gegen Dritte zu erheben, die ein gläubigerschädigendes Verhalten des Insolvenzschuldners gefördert haben. Der Gerichtshof hielt die EuGVVO für einschlägig. Dabei führt er die bereits in früheren Urteilen eingeschlagene Linie fort, die Abgrenzungskriterien unter dem heutigen Art. 6 EuInsVO auf die Frage der Rechtsgrundlage und die Abweichung von allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu reduzieren, wie er dies mutatis mutandis auch bei Abgrenzung von Zivilsachen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten unter Art. 1 EuGVVO vornimmt. Christoph Thole analysiert das Urteil und zeigt mögliche Konsequenzen für die Behandlung von Schadensersatzklagen des deutschen Rechts auf.

C.A. Kern/C. Uhlmann:
Internationale Zuständigkeit bei Anfechtungsklagen, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhoben werden (EuGH, S. 521) 488

Der EuGH entschied, dass sich die Internationale Zuständigkeit für die Gläubigeranfechtungsklage eines polnischen Gläubigers gegen einen spanischen Dritten, dem vom polnischen Vertragspartner des Gläubigers Vermögen in anfechtbarer Weise zugewandt worden war, aus dem Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ergibt. Aus dem ursprünglichen Verhältnis Gläubiger-Schuldner resultiere zugleich die Internationale Zuständigkeit für Gläubigeranfechtungsklagen gegen den „bereicherten“ Dritten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine vertragliche Beziehung vorliegt. Der Gläubiger kann also in Polen gegen den spanischen Dritten deshalb klagen, weil er auch seinen Schuldner dort im Vertragsgerichtsstand hätte verklagen können. Die Autoren kritisieren die Entscheidung des EuGH und sprechen sich stattdessen für den allgemeinen Gerichtsstand (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO) aus.

K. Sirakova/P. Westerhoven:
Erfassen allgemein formulierte Gerichtsstandsvereinbarungen Schadensersatzklagen wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung? (EuGH, S. 524) 493

Die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen im Rahmen der privaten Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts wirft auch nach dem EuGH-Urteil in CDC Hydrogen Peroxide weiterhin viele Fragen auf. Das jüngste Urteil in diesem Kontext erließ der Gerichtshof in der Rechtssache Apple Sales International. Die Entscheidung klärt manche Fragen, die von dem CDC-Urteil offen gelassen wurden und formuliert Leitlinien für die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen, indem sie grundsätzlich zwischen Klagen differenziert, die auf Verstößen gegen Art. 101 AEUV beruhen und solchen, die Art. 102 AEUV als Grundlage haben. Während das Urteil in vielen Fällen die Zuständigkeitsbestimmung sicherlich erleichtern wird, darf der Ansatz des EuGH nicht so verstanden werden, dass er dem nationalen Gericht komplett seinen Auslegungsspielraum entraubt. Die umfassende Würdigung des konkreten Falles bleibt weiterhin in der alleinigen Kompetenz des nationalen Richters, der den Einzelfall anhand der unionsrechtlichen und – ergänzend – seiner nationalen Auslegungsvorgaben zu beurteilen hat.

C. Mayer:
Fallstricke der öffentlichen Zustellung und der Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Geschäftsverkehr (OLG Hamburg, S. 527) 496

Die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung ist gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten unerlässlich, um dem Kläger effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Zum Schutz des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör ist eine öffentliche Zustellung aber nur unter strengen Anforderungen zulässig, anderenfalls ist die Zustellung unwirksam. Ein vorschneller Rückgriff auf dieses prozessuale Mittel kann deshalb ganz erhebliche prozessuale, aber auch materiell-rechtliche Folgen für einen anspruchsberechtigten Kläger haben, denn eine unwirksame Zustellung setzt weder den Lauf von Rechtsbehelfsfristen noch die Verjährungshemmung in Gang. Die zu besprechende Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass dem Kläger insofern schon kleine Fehler bei vermeintlich einfachen und daher oft (zu) wenig beachteten Verfahrensschritten zum Verhängnis werden können.

M. Brinkmann:
Zum Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage im Europäischen Zivilprozessrecht (EuGH, S. 535) 501

In Petronas Lubricants Italy SpA ./. Livio Guida hatte der EuGH Gelegenheit, die Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage, den Art. 8 Nr. 3 EuGVVO fordert, zu präzisieren. Wie schon in der kurz zuvor ergangenen Entscheidung in dem Verfahren Northartová (C-306/17) hat er an der bereits in der Rechtssache Kostanjevec gefundenen Formulierung festgehalten, dass maßgeblich sei, ob Klage und Widerklage eine „gemeinsame Grundlage“ haben. Eine solche kann nach dem EuGH auch dann vorliegen, wenn mit der Klage ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird und die Widerklage der Geltendmachung eines Anspruchs dient, der aus einem anderen Vertrag hergeleitet wird, wenn gleichwohl „derselbe Sachverhalt“ vorliegt. Unter dieser Voraussetzung ist es auch unschädlich, wenn der Widerkläger wie in Petronas Lubricants mit der Widerklage eine Forderung geltend macht, die ihm zuvor abgetreten worden war.

Die Begründung der Entscheidung gibt Anlass, sich einerseits der Grundlagen des Gerichtsstands der Widerklage im europäischen Verfahrensrecht zu vergewissern und andererseits über die Zulässigkeit von Widerklagen gegen Dritte unter der EuGVVO nachzudenken.

B. Heiderhoff:
Das vertrackte subjektive Element des gewöhnlichen Aufenthalts (OLG Düsseldorf, S. 537) 506

Das Konzept des gewöhnlichen Aufenthalts stellt deutsche Gerichte immer noch vor Schwierigkeiten. Während der EuGH einen im Kern auf tatsächliche Anwesenheit gestützten Aufenthaltsbegriff vorgibt, zeigen die nationalen Gerichte weiterhin eine Neigung, subjektiven Kriterien, wie der Bindung an den Heimatstaat oder einem vagen Rückkehrwillen, zu viel Gewicht zu verleihen. Auch in der zu besprechenden, noch Art. 25 a.F., 15 a.F. EGBGB betreffenden Entscheidung verneinte das OLG Düsseldorf unter übertriebener Betonung subjektiver Kriterien den gewöhnlichen Aufenthalt eines deutschen Erblassers in China, um so einer güterrechtliche Erhöhung des Erbteils für die chinesische Ehefrau zu erreichen. Unter Betrachtung mehrerer Gerichtsentscheidungen, darunter das Urteil des EuGH in der Sache UD/XB, zeigt der Beitrag die Grenzen der Bedeutung des subjektiven Elements auf.

D. Looschelders:
Ausschlagung der Erbschaft vor deutschen Gerichten bei Erbfällen im Ausland (OLG Koblenz, S. 539 und OLG Düsseldorf, S. 541) 510

Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann den Erben erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder abgewickelt werden soll. Um den Erben die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erleichtern, sieht Art. 13 EuErbVO für die Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen eine konkurrierende Sonderzuständigkeit der Gerichte des Staates vor, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift wirft allerdings zahlreiche Auslegungsfragen auf. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Koblenz enthalten hierzu erste obergerichtliche Stellungnahmen. Konkret geht es um die örtliche Zuständigkeit, die Wirkung der Ausschlagungserklärung vor einem nach Art. 13 EuErbVO zuständigen Gericht und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung für Minderjährige. Der Beitrag arbeitet anhand der Entscheidungen heraus, dass die Ausschlagung der Erbschaft vor deutschen Gerichten bei Erbfällen im Ausland mit beträchtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Der Verfasser vertritt aber die Auffassung, dass der Erklärende diesen Unwägbarkeiten in den meisten Fällen durch ein sachgerechtes Vorgehen entgegenwirken kann.

C. Möllnitz:
Keine Adelstitel durch die Hintertür – Verstoß gegen Art. 48 EGBGB durch Annahme eines deutschen Adelstitels mittels „deed poll“ (BGH, S. 542) 513

Der Eintragung eines mittels einer freien Namenswahl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geänderten Namens gem. Art. 48 EGBGB, der eine ehemalige deutsche Adelsbezeichnung enthält, verstößt nach Ansicht des BGH gegen den nationalen ordre public. Während der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durchaus gut mittels des Gleichheitsgrundsatzes und der historisch gewachsenen Missbilligung von Adelsbezeichnungen über Art. 109 WRV begründet werden kann, ist die hierdurch entstehende Beschränkung der unionsrechtlich gewährten Freizügigkeit schwer zu rechtfertigen. Da ehemalige Adelsbezeichnungen als Namensbestandteile in Deutschland nicht grundsätzlich verboten sind, ist die Erforderlichkeit der Beschränkung zweifelhaft und zu fragen, ob eine Lösung nicht eher über die Missbrauchsgrundsätze zu suchen ist.

Rezensierte Entscheidungen

44 EuGH 6.2.2019 Rs. C-535/17 Die Abgrenzung zwischen EuInsVO und EuGVVO bei Haftungsklagen gegen Dritte wegen eines Gläubigergesamtschadens [C. Thole, S. 483] 518
45 EuGH 4.10.2018 Rs. C-337/17 Internationale Zuständigkeit bei Anfechtungsklagen, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhoben werden [C.A. Kern/C. Uhlmann, S. 488] 521
46 EuGH 24.10.2018 Rs. C-595/17 Erfassen allgemein formulierte Gerichtsstandsvereinbarungen Schadensersatzklagen wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung? [K. Sirakova/P. Westhoven, S. 493] 524
47 OLG Hamburg 25.5.2018 8 U 51/17 Fallstricke der öffentlichen Zustellung und der Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Geschäftsverkehr [C. Mayer, S. 496] 527
48 EuGH 21.6.2018 Rs. C-1/17 Zum Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage im Europäischen Zivilprozessrecht [M. Brinkmann, S. 501] 535
49 OLG Düsseldorf 26.6.2018 I-3 Wx 214/16 Das vertrackte subjektive Element des gewöhnlichen Aufenthalts [B. Heiderhoff, S. 506] 537
50, 51 OLG Koblenz, OLG Düsseldorf 19.3.2018, 26.10.2019 9 WF 607/17, 10 Ob 103/18x Ausschlagung der Erbschaft vor deutschen Gerichten bei Erbfällen im Ausland [D. Looschelders, S. 510] 539, 541
52 BGH 14.11.2018 XII ZB 292/15 Keine Adelstitel durch die Hintertür – Verstoß gegen Art. 48 EGBGB durch Annahme eines deutschen Adelstitels mittels „deed poll“ [C. Möllnitz, S. 513] 542
53 öOGH 23.1.2019 3 Ob 249/18s Aus einem hypothetischen Verstoß gegen die Grundfreiheiten folgt: Besitzloses (deutsches) Sicherungseigentum überlebt den Grenzübertritt nach Österreich nun doch [B. Lurger, S. 560] 548
54 öOGH 26.2.2019 2 Ob 124/18a Die Beschränkung des Nachlassverfahrens bei Vermögenswerten in Drittstaaten gemäß Art. 12 EuErbVO [M. Makowsky, S. 565] 554

Rechtsprechungsübersicht

55 OLG Düsseldorf 1.3.2018 I-16 U 83/17 1. Zu einem Kommissionsgeschäft über ein Werk afrikanischer Stammeskunst zwischen einem deutschen Kunstsammler und einem belgischen Galeristen. 2. Ein deutscher Privatsammler afrikanischer Stammeskunst ist als Verbraucher i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO anzusehen, wenn er keiner entsprechenden gewerblichen oder galerieartigen Tätigkeit nachgeht. 3. Ein „Ausrichten“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eines belgischen Galeristen auf den deutschen Wohnsitzstaat des Verbrauchers i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegt bei einer bloßen Werbung mittels Internets nicht vor, wenn sich der Unternehmer unabhängig von dem geographischen Gebiet nur einer allgemein gehaltenen Homepage bedient. [Red.] 559

Blick ins Ausland

B. Lurger:
Aus einem hypothetischen Verstoß gegen die Grundfreiheiten folgt: Besitzloses (deutsches) Sicherungseigentum überlebt den Grenzübertritt nach Österreich nun doch (öOGH, S. 548) 560

Der österreichische OGH hat in seiner Entscheidung in 3 Ob 249/18s vom 23.1.2019 seinen 35 Jahre alten Rechtsatz zum IPR der Mobiliarsicherheiten nicht nur geändert, sondern ins Gegenteil verkehrt. Wird eine Sache, an der eine deutsche Gläubigerin oder ein deutscher Gläubiger nach deutschem Recht wirksam besitzloses Sicherungseigentum begründet hat, von der besitzenden Schuldnerin von Deutschland nach Österreich gebracht, so erlosch nach der bisherigen Rechtsprechung, die aus den Achtzigerjahren des zwanzigsten Jahrhunderts stammt (OGH 3 Ob 126, 127/83), das Sicherungsrecht. Denn es wurde vom territorial eingreifenden sog. „Faustpfandprinzip“ des österreichischen ABGB zu Fall gebracht. Das ist seit der Entscheidung 3 Ob 249/18s vom 23.1.2019 nicht mehr so: Das in Deutschland wirksam begründete Sicherungseigentum bleibt auch nach dem Grenzübertritt der Sache nach Österreich wirksam – trotz Besitzlosigkeit auf Seiten der Gläubigerin. Dieses Ergebnis stützt der OGH im ersten Schritt auf § 31 Abs. 1 IPRG: Befand sich die Mobilie bei Begründung des besitzlosen Sicherungsrechts in Deutschland, so wurde das Sicherungsrecht nach dem dortigen Lageortrecht (lex rei sitae) wirksam begründet. Der Unterschied zur früheren Rechtsprechung folgt erst jetzt im zweiten Schritt: Nach Auffassung des OGH im Jahr 2019 bleibt das im Ausland wirksam begründete Sicherungsrecht auch nach Überstellung der Sicherungssache nach Österreich wirksam (fixes Statut), das österreichische Sachenrecht greift mit seinem Faustpfandprinzip nachträglich nicht mehr ein. Im Folgenden werden Grundlagen und Gründe dieser Rechtsprechungswende dargestellt sowie deren Folgen und Folgefragen besprochen.

M. Makowsky:
Die Beschränkung des Nachlassverfahrens bei Vermögenswerten in Drittstaaten gemäß Art. 12 EuErbVO (öOGH, S. 554) 565

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind die zuständigen Gerichte eines Mitgliedstaats grundsätzlich zur Entscheidung über den gesamten Nachlass berufen, und zwar unabhängig vom Belegenheitsort der Nachlassgegenstände. Sind allerdings Teile des Nachlasses in einem Drittstaat belegen und würde dort eine Entscheidung über jene Vermögenswerte voraussichtlich nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, so kann das mitgliedstaatliche Gericht gemäß Art. 12 Abs. 1 EuErbVO auf Antrag die betreffenden Nachlassgegenstände von seiner Entscheidung ausnehmen. Der Österreichische OGH hat eine solche Verfahrensbeschränkung bei Nachlassvermögen in der Schweiz bestätigt, nachdem die Schweizer Nachlassbehörden bereits eine Erbbescheinigung ausgestellt und einen Willensvollstrecker eingesetzt hatten. Nach Ansicht des Gerichts stehen jene Rechtsakte der Anerkennung von Entscheidungen des österreichischen Nachlassgerichts in der Schweiz entgegen. Der Beitrag zeigt auf, dass zunächst eine Anerkennung der in der Schweiz ergangenen Entscheidungen in Österreich in Betracht gezogen werden muss. Sind die schweizerischen Rechtsakte, insbesondere die Erbbescheinigung, nicht als anerkennungsfähige Entscheidungen zu qualifizieren, so können sie umgekehrt wohl kaum einen Nichtanerkennungsgrund im Hinblick auf die in Österreich zu treffenden Entscheidungen begründen.

F. Fuchs:
Grenzüberschreitende Streitverkündung und Gewährleistungsklage am Beispiel des deutsch-portugiesischen Rechtsverkehrs 568

Streitverkündung und Gewährleistungsklage dienen beide dem Schutz der Prozesspartei, die für den Fall des ihr ungünstiges Prozessausgangs einen Anspruch gegen einen Dritten hat und die ohne eine "Verzahnung" der Prozessrechtsverhältnisse befürchten müsste, in beiden Rechtsstreiten zu unterliegen. Portugal weist eine Sonderstellung auf, weil seine Rechtsordnung sowohl die Streitverkündung als auch die Garantieklage kennt. Der Beitrag untersucht, wie die Wirkungen einer deutschen Streitverkündung in einem anderen EU-Mitgliedstaat und wie das aufgrund einer Gewährleistungsklage ergangene Urteil in Deutschland anerkannt wird. Besonderes Augenmerk wird dabei den Vorschriften der portugiesischen Zivilprozessordnung gewidmet.

Mitteilungen

S.L. Gössl/M. Melcher/M. Schulze:
Erste Tagung des Young EU Private International Law Research Network: „Recognition of Status in the EU“ 576
C. Budzikiewicz/B. Heiderhoff/F. Rademacher:
„Dialog Internationales Familienrecht“ 577

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