Heft 4/2019 (Juli 2019)

Abhandlungen

S.A. Kruisinga:
Commercial Courts in the Netherlands, Belgium, France and Germany – Salient Features and Challenges 277

A new trend is emerging in continental Europe: several states have taken the initiative to establish a new commercial court which will use English as the language of the proceedings. Other states have provided that the English language may be used in civil proceedings before the existing national courts. Several questions arise in this context. Will such a new international (chamber of the) court only be competent to hear international disputes, or only a specific type of dispute? Will there be a possibility for appeal? Will extra costs be involved compared to regular civil proceedings? Which provisions of the law of procedure will the court be required to follow? These questions will be answered in relation to developments in the Netherlands, Belgium, France and Germany. For example, in Belgium, a draft bill, which is now being discussed in Parliament, provides for the establishment of a new court that is still to be established: the Brussels International Business Court. In the Netherlands, as of 1 January 2019, the Netherlands Commercial Court has been established, which will allow to conduct civil proceedings in the English language.

K. de la Durantaye:
Same same but different? Das IPR der Ehe für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes 281

Im Kollisionsrecht wird über die gleichgeschlechtliche Ehe ebenso hitzig gestritten wie im Sachrecht. Die einschlägigen Regelungen im autonomen deutschen IPR weisen, für sich genommen, bereits einige Friktionen auf. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes. Als noch problematischer erweisen sie sich, wenn sie im Zusammenspiel mit der Rom III-Verordnung und den seit 29.1.2019 geltenden Güterrechtsverordnungen (EuGüVO sowie die EuGüVO (Part)) betrachtet werden. Teilweise wird die gleichgeschlechtliche Ehe als Ehe qualifiziert, teilweise nicht – etwa im EGBGB. Interessanterweise führt diese formale Schlechterstellung zu einer materiellen Begünstigung gegenüber der verschiedengeschlechtlichen Ehe. Manche Instrumente des europäischen Rechts, insbesondere die EuGüVO, enthalten sich der Qualifikation ganz und überlassen sie den (teilnehmenden) Mitgliedstaaten. Zugleich beginnt der EuGH, seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Rechtslagen auf die Ehe auszudehnen. All diese Entwicklungen bieten Anlass, die bestehenden eherechtlichen Regelungen im EGBGB zu hinterfragen.

Entscheidungsrezensionen

T. Lutzi:
Ein wenig Wind um nichts: Das Bankkonto als Schadensort? (EuGH, S. 312) 290

Einmal mehr hat sich der EuGH zum Schadensort bei Ansprüchen aus Prospekthaftung geäußert. Neben der internationalen Zuständigkeit ging es dabei auch um die von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (nun Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) ebenfalls geregelte örtliche Zuständigkeit im Falle mehrerer im selben Mitgliedstaat betroffenen Bankkonten des Geschädigten. Der Gerichtshof bestätigt, dass unter bestimmten Umständen die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die kontoführenden Banken ihren Sitz haben, international zuständig sein können, vermeidet aber die Festlegung auf einen bestimmten Schadensort innerhalb dieses Staates. Damit fügt er dem entstehenden Bild eines Zuständigkeitsregimes für Vermögensschäden allenfalls ein kleines Mosaiksteinchen hinzu.

P.-A. Brand:
Internationale Zuständigkeit bei Prozessaufrechnungen – Prozessuales Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte des Beklagten im inländischen Passivprozess bei Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands für die Gegenforderung (OLG München, S. 314) 294

Die deutschen Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage befasst, ob Gerichtsstandsvereinbarungen zugleich ein Aufrechnungsverbot enthalten und wie dieses prozessual zu berücksichtigen ist. Das Oberlandesgericht München hat in der hier besprochenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in Abweichung von der herrschenden Meinung in der Literatur in der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zugleich ein prozessuales Aufrechnungsverbot gesehen. Dabei hat es die Wirkungen der rügelosen Einlassung im Sinne von Artikel 26 Abs. 1 EuGVVO, die die Gerichtsstandsvereinbarung insgesamt entfallen lässt, unbeachtet gelassen.

P. Ostendorf:
(Kollisionsrechtliche) Stolpersteine bei Haftungsansprüchen gegen deutsche Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ihrer ausländischen Zulieferer (LG Dortmund, S. 317) 297

In einem mit großer Spannung erwarteten Urteil hat das Landgericht Dortmund kürzlich Schadenersatzklagen von Angehörigen und Opfern gegen den deutschen Textildiscounter KiK Textilien und Non-Food GmbH wegen eines verheerenden Brands in der Textilfabrik eines Lieferanten von KiK in Pakistan mit 259 Todesopfern abgewiesen. Da die streitgegen-ständlichen Ansprüche nach Auffassung des Gerichts bereits verjährt waren, behandelt die Entscheidung materiell-rechtliche Haftungsfragen, die im Vorfeld sowohl in den Medien als auch unter Rechtswissenschaftlern kontrovers diskutiert wurden, nur am Rande. Ausdrücklich angesprochen werden dagegen viele der in diesem Zusammenhang auftretenden kollisions-rechtlichen Problemlagen. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung, dass die Haftung von in-ländischen Unternehmen für durch ihre ausländischen Tochtergesellschaften oder Lieferanten begangenen Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage des bestehenden materiell- sowie kollisionsrechtlichen Rechtsrahmens nur schwer zu begründen ist.

M. Thon:
Forumfremde Eingriffsnormen und Außenpolitik im IPR – Die Israel-Boykottgesetzgebung arabischer Staaten und ihre Berücksichtigung vor deutschen Gerichten (OLG Frankfurt, S. 321) 301

Die Berücksichtigung forumfremder Eingriffsnormen gehört zu einer der umstrittensten Materien des IPR. Art 9 Abs. 3 Rom I-VO erlaubt die Anknüpfung drittstaatlicher Eingriffsnormen nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen und stellt die Anwendung solcher Vorschriften zusätzlich ins Ermessen des Gerichts. Das OLG Frankfurt a.M. musste in einem Aufsehen erregenden Fall entscheiden, ob es das kuwaitische Israel-Boykott-Gesetz auf einen Beförderungsvertrag zwischen einer kuwaitischen Airline und einem israelischen Passagier anwendet. Letzterer begehrte die Beförderung von Frankfurt a.M. über Kuwait-Stadt nach Bangkok. Das Gericht verneinte zutreffend die Annahme rechtlicher Unmöglichkeit, weil es das kuwaitische Gesetz für „inhaltlich inakzeptabel“ befand. Gleichwohl hielt es die Beförderung für tatsächlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da der Staat Kuwait die Weiterreise des Israelis faktisch unterbinden wird. Der Verfasser untersucht die Entscheidung aus methodischer und inhaltlicher Perspektive und stimmt ihr vollumfänglich zu.

C.F. Nordmeier:
Die Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das Europäische Nachlasszeugnis – zum durch den Todesfall bedingten Rechtserwerb und zur Reichweite der Art. 68 lit. l und m EuErbVO (OLG Nürnberg, S. 327 und S. 328) 306

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist in der Rechtspraxis angekommen. Der vorliegende Beitrag bespricht drei Entscheidungen des OLG Nürnberg, die den Ausweis einzelner Nachlassgegenstände zum Gegenstand haben. Wird eine Rechtsänderung nicht durch Rechtsnachfolge von Todes wegen bewirkt, kann der Zweck des ENZ, die Rechtsnachfolge von Todes wegen umzusetzen, nicht unmittelbar greifen. Deshalb ist der Erwerb einer solchen Rechtsstellung in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG Nürnberg nicht auszuweisen. In die Verzeichnisse nach Art. 68 lit. l) und m) EuErbVO können entgegen der Auffassung des OLG Nürnberg nicht nur Gegenstände aufgenommen werden, die „unmittelbar“ durch dinglich wirkende Teilungsanordnung, Legalnießbrauch oder durch dinglich wirkendes Vermächtnis dem Berechtigten zugewiesen sind. Gegen eine solche Beschränkung spricht vor allem der Sinn und Zweck des ENZ, die Nachlassabwicklung zu vereinfachen. Zudem ist sie im Wortlaut der Bestimmung nicht angelegt und lässt sich bei Alleinerbschaft deutschen Sachrechts konstruktiv nicht begründen.

Rezensierte Entscheidungen

27 EuGH 2018 Rs. C-304/17 Ein wenig Wind um nichts: Das Bankkonto als Schadensort? [T. Lutzi, S. 290] 312
28 OLG München 13.10.2016 23 U 1848/16 Internationale Zuständigkeit bei Prozessaufrechnungen – Prozessuales Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte des Beklagten im inländischen Passivprozess bei Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands für die Gegenforderung [P.-A. Brand, S. 294] 314
29 LG Dortmund 10.1.2019 7 O 95/15 (Kollisionsrechtliche) Stolpersteine bei Haftungsansprüchen gegen deutsche Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ihrer ausländischen Zulieferer [P. Ostendorf, S. 297] 317
30 OLG Frankfurt 25.9.2018 16 U 209/17 Forumfremde Eingriffsnormen und Außenpolitik im IPR – Die Israel-Boykottgesetzgebung arabischer Staaten und ihre Berücksichtigung vor deutschen Gerichten [M. Thon, S. 301] 321
31, 32, 33 OLG Nürnberg 5.4.2017, 25.4.2017, 27.10.2017 15 W 299/17, 15 W 318/17, 15 W 1461/17 Die Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das Europäische Nachlasszeugnis – zum durch den Todesfall bedingten Rechtserwerb und zur Reichweite der Art. 68 lit. l und m EuErbVO [C.F. Nordmeier, S. 306] 327, 328

Rechtsprechungsübersicht

34 OLG Bamberg 14.9.2017 11 O 282/15 1. Rückzahlungsansprüche einer französischen Frau aus einem Auftrag zum Erwerb einer Wohnung nach Beendigung einer in Ägypten geführten intimen Beziehung mit einem jetzt in Deutschland lebenden ägyptischen Staatsangehörigen richten sich nach ägyptischen Recht. 2. Nach ägyptischem Recht ist ein Auftragsverhältnis sittenwidrig und nichtig, wenn es dem Zweck dient, eine außereheliche intime Beziehung zu führen. 3. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages steht nach ägyptischem Recht dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. [Red.] 329

Blick in das Ausland

J. Landbrecht:
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen als Herausforderung für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit? (High Court der Republik Singapur, 19.6.2018 – [2018] SGHCR 8) 330

Ermgassen & Co. Ltd. v. Sixcap Financials Pte. Ltd. [2018] SGHCR 8 ist das weltweit erste Urteil zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ). Darin deutet sich eine anerkennungs- bzw. HGÜ-freundliche Haltung der singapurischen Gerichte an. Macht dieses Beispiel in anderen Vertragsstaaten Schule, könnte der Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit dem HGÜ-Regime ein ernstzunehmender Konkurrent erwachsen.

F. Berner:
Der Erfolgsort bei Verleiten zum Bruch von Gerichtsstandsvereinbarungen (United Kingdom Supreme Court, 1.3.2017 – [2017] UKSC 13) 333

An welchem Ort liegt der Erfolgsort im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO 2015 (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001), wenn ein Dritter eine Vertragspartei dazu verleitet, die Gerichtsstandsvereinbarung zu brechen und an einem anderen Ort als dem forum prorogatum zu klagen? Der UK Supreme Court lehnt unter der EuGVVO 2001 einen Erfolgsort am Ort des prorogierten Gerichts ab. Dem ist zuzustimmen. Aufgrund der erfolgten Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen durch die EuGVVO 2015 ist die Frage in deren Rahmen jedoch anders zu beantworten. Nunmehr ist der Erfolgsort beim Bruch von Gerichtsstandsvereinbarungen am Ort des forum prorogatum zu lokalisieren. Die Entscheidung wirft darüber hinaus weitere Fragen auf, insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit von Schadensersatz für den Bruch von Gerichtsstandsvereinbarungen mit europäischem Recht, die Zulässigkeit von anderen injunctions als die anti-suit-injunction sowie die Auswirkungen eines Vergleichsschlusses auf die internationale Zuständigkeit.

D. Otto:
Zur Vollstreckungsimmunität in internationalen Schiedsverfahren (US District Court for the District of Columbia, 7.6.2018 – 16/140 (RC)) 338

Immunität wird oft als Vereidigungsmittel in Vollstreckungsverfahren oder Erkenntnisverfahren gegen ausländische Staaten erhoben. Die Entscheidung des U.S.-Bezirksgerichts beschäftigt sich mit der wenig beleuchteten Frage, ob im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach dem New Yorker Schiedsgerichtsübereinkommen ein Schiedsspruch vollstreckt werden kann, der dem ausländischen Staat die Vornahme einer hoheitlichen Handlung auferlegt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ausländische Staaten im Allgemeinen keinen Souveränitätseinwand unter dem New Yorker Schiedsgerichtsübereinkommen erheben können, dass ein amerikanisches Gericht jedoch keinen ausländischen Staat zur Vornahme einer Amtshandlung (hier: Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung) verurteilen kann, da dies auf die Verurteilung zur Vornahme einer hoheitlichen Maßnahme hinausläuft. Entsprechend kann auch die Verurteilung zu einer Straf- oder Zinszahlung dann nicht vollstreckt werden,  wenn damit kein Schaden ersetzt werden soll, sondern nur die Vornahme einer hoheitlichen Handlung erzwungen werden soll. Wenngleich einige Staaten die Immunität noch weiter fassen, steht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsansicht in vielen anderen Ländern.

A. Anthimos:
Nichtanwendung der EuGVVO 2001 auf den Bescheid einer deutschen kassenärztlichen Vereinigung in Griechenland (LG Thessaloniki, 19.12.2017 – 19865/2017) 343

Im vorliegenden Fall hat es das griechische Gericht abgelehnt, einen Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz für vollstreckbar zu erklären. Der griechische Richter war der Ansicht, dass obiger Bescheid administrativer Natur war. Daher fällt es nicht unter dem Gebiet der EuGVVO 2001.

C. Jessel-Holst:
Zur Reform des internationalen Privatrechts in Kroatien 345

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über das Gesetz über das internationale Privatrecht der Republik Kroatien, das am 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz enthält die Kollisionsnormen sowie verfahrensrechtliche Vorschriften. Im Vergleich zum bisherigen Gesetz über die Regelung von Kollisionen der Gesetze mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen, das in Kroatien nach Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 aus dem ehemaligen Jugoslawien übernommen wurde, ist inhaltlich fast alles neu. Ein Hauptanliegen der Reform war die vollständige EU-Rechtsangleichung. Das neue Gesetz verweist auf mehrere Übereinkommen der Haager Konferenz. Der gewöhnliche Aufenthalt wurde als Anknüpfungspunkt eingeführt. Eine Rückverweisung findet nur noch in wenigen Ausnahmefällen statt. Viele Gegenstände werden erstmals normiert. Die Anerkennung ausländischer Urteile hängt nicht mehr vom Gegenseitigkeitserfordernis ab.

G. Ring/L. Olsen-Ring:
Das neue dänische IPR zum Ehegüterrecht 347

Das dänische Gesetz über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten vom 30. Mai 2017 ersetzt seit dem 1. Januar 2018 das bis dahin geltende Gesetz über die Ehewirkungen aus dem Jahre 1925. Das IPR hat in Dänemark keine einheitliche und umfassende Kodifikation erfahren. Mit dem Gesetz erfolgt nunmehr erstmals eine Kodifizierung des dänischen IPR des Ehegüterrechts. Dabei hat sich der Gesetzgeber teilweise von der Europäischen Güterrechtsverordnung inspirieren lassen, ist aber auch eigene Wege gegangen. Die Europäische Güterrechtsverordnung beansprucht in Dänemark keine Geltung, da Dänemark im Bereich Justiz und Inneres nicht an der supranationalen Zusammenarbeit teilnimmt – die Verordnung gilt weder auf der Grundlage des Verfahrens einer Verstärkten Zusammenarbeit noch im Rahmen eines völkerrechtlichen Parallelabkommens zwischen Dänemark und der EU. Die Neuregelungen knüpfen unter dem Gesichtspunkt der "engsten Verbindung" grundsätzlich an das Recht des Staates, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe bzw. im Anschluss daran ihren Wohnsitz (im Sinne "habitual residence") begründen. Es bestehen aber eine Reihe von Rechtswahlmöglichkeiten und ein automatischer Verweis auf dänisches Recht, wenn beide Ehegatten die letzten fünf ununterbrochen in Dänemark wohnhaft gewesen sind.

Mitteilungen

E. Jayme:
Nachruf auf Götz Schulze 364
M. Gernert:
Harter Brexit und IPR – Vorbereitende Papiere für einen ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs 365
L. Nasse/L. Schlürmann:
Wirtschaftliche und soziale Abhängigkeiten im IPR – Individualität ohne Grenzen? Ein Bericht von der Haager Akademie für Internationales Recht 2018 369

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