Heft 1/2019 (Januar 2019)
Abhandlungen
M. Wendland:
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Verfahrensrechtliche Probleme im System internationaler Entscheidungszuständigkeit der neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen - Altbekanntes und Innovatives aus dem Experimentierlabor der Europäischen Kommission | 1 |
Ab dem 29. Januar 2019 wird mit den Güterrechtsverordnungen für Ehegatten (EuGüVO) und eingetragene Partnerschaften (EuPartVO) ein Rechtsrahmen zur Verfügung stehen, der anwendbares Recht, internationale Entscheidungszuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Gütersachen umfassend regelt. Die nach langem Ringen verabschiedeten Regelungen schließen eine der letzten verbliebenen Lücken im System des Europäischen Familienkollisions- und Verfahrensrechts. Sie enthalten für das internationale Zivilverfahrensrecht neue und innovative, bei alledem jedoch nicht ganz unproblematische Regelungsansätze. Der Beitrag untersucht ausgewählte Probleme der beiden Güterrechtsverordnungen aus der Perspektive des Internationalen Zivilverfahrensrechts und zeigt mögliche Lösungsansätze auf. |
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R. Magnus:
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Die konkludente Rechtswahl im internationalen Erb- und Familienrecht | 8 |
Die neuen europäischen Verordnungen im internationalen Familien- und Erbrecht haben die bisher vertraute kollisionsrechtliche Landschaft tiefgreifend verändert. Der nachfolgende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund die für die Praxis sehr bedeutsamen Möglich-keiten, im Erb- und Familienrecht eine konkludente Rechtswahl zu treffen. Ein Schwer-punkt der Untersuchung liegt dabei auf der Frage, inwieweit die Wirksamkeit der konklu-denten Rechtswahl von der Wirksamkeit des ihr zugrundliegenden Rechtsgeschäfts (Tes-tament, Erbvertrag, Ehevertrag) abhängt. |
Entscheidungsrezensionen
F. Eichel:
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Der prozessuale Handlungsort bei internationalen Markenrechtsverletzungen im Internet | 16 |
In zwei Fällen digital begangener Markenrechtsverletzungen haben der OGH (20.12.2016 – 4 Ob 45/16w) und der BGH (19.11.2017 – I ZR 164/16) zur Auslegung von Art. 125 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung entschieden, welcher eine internationale Zuständigkeit am Handlungsort eröffnet. Dabei hat der OGH die zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergangene EuGH-Judikatur Hejduk und Wintersteiger angewandt, während der BGH die neuere EuGH-Entscheidung Nintendo/BigBen heranzog, obwohl diese zu Art. 8 Rom II-VO ergangen war. Beide Ansätze sind nicht vom EuGH vorgegeben und würden die praktische Wirksamkeit von Art. 125 Abs. 5 UMV erheblich beeinträchtigen. Statt dessen sollte Art. 125 Abs. 5 UMV autonom ausgelegt werden, und zwar in Anlehnung an Art. 2:202 der CLIP Principles, wonach eine Zuständigkeit auch dann besteht, wenn der vermeintliche Verletzer zwar nicht im Forumstaat gehandelt, aber seine ausländischen Handlungen auf diesen Staat ausgerichtet hat. |
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P. Schlosser:
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Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Transporten mit mehreren Verkehrsmitteln aufgrund eines einzigen Auftrags (BGH, S. 48 und öst. OGH, S. 53) | 23 |
Der EuGH hat schon vor Jahren entschieden (C-204/ 08 IPrax 2010, 160 = EGLI:EU:C 2009:439), dass im Falle eines grenzüberschreitenden Flugtransports Erfüllungsorte i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO sowohl der Ort des Abflugs als auch der Bestimmungsort sind. In vorliegendem Fall galt es nunmehr die Konsequenz aus dieser Vorgabe für einen Fall zu ziehen, in dem aufgrund eines einzigen Auftrags ein grenzüberschreitender Transport durch mehreres Firmen zu besorgen war. .Der EuGH fand die naheliegende Antwort, dass auch dann sowohl der Absendeort wie der Bestimmungsort Erfüllungsorte sind. |
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K. Thorn/C. Lasthaus:
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Rechtsnachfolge in Immobilien unter der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuGH, S. 58, OGH, S. 62 und S. 64) | 24 |
Ausgehend von mehreren 2017 ergangenen Entscheidungen des EuGH und OGH beschäftigt sich der Beitrag mit der Rechtsnachfolge in Immobilien unter der EuErbVO. Während sich der EuGH mit der dinglichen Wirkung eines Vindikationslegates nach polnischem Recht auseinanderzusetzen hatte, befasste sich der OGH gleich in zwei Fällen mit dem Konflikt zwischen deutschem Erbrecht und österreichischer lex rei sitae im Hinblick auf Eigentumsübergang und Registereintragung bei Grundstücken. Vor diesem Hintergrund behandeln die Verfasser zunächst die umstrittene Frage der Reichweite des Erbstatuts in Abgrenzung zum Sachen- und Registerrecht. Sodann beschäftigen sie sich mit den Folgen der zukünftigen Anerkennung von Vindikationslegaten in Deutschland. Abschließend gehen die Verfasser näher auf die zukünftige Behandlung deutsch-österreichischer Erbfälle im Hinblick auf Rechtserwerbsvoraussetzungen und die Frage der erforderlichen Dokumente für eine Grundbuchberichtigung ein. Auch wenn sie die grundsätzliche Intention der Gerichte befürworten, das Verordnungsziel der Rechtssicherheit zu stärken, kritisieren die Autoren die fehlende Präzision der Entscheidungen. |
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A. Golab:
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Cross-border implications of fictitious service and unreasoned judgements in the EU (BGH, S. 66) | 30 |
In the present case the Federal Court of Justice addressed the issue of acceptability of effects produced by a Polish court’s recourse to fictitious service of documents from the perspective of German procedural public policy. The aim of the annotation is to assess whether the application of Article 1135 (5) of the Polish Code of Civil Procedure met the criteria of public policy exception and how the conclusion of this analysis might apply to other similar instances where fictitious service is at play with regard to recognition or enforcement of judgements in the Brussels regime. In addition, the annotation will also address the issue of an unreasoned Polish judgment, which was also expounded on by the Federal Court of Justice. |
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A.-S. Tietz:
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Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags zur Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern (KG, S. 69) | 36 |
Zum ersten Mal wurde das Kammergericht als deutsches Oberlandesgericht mit der Frage konfrontiert, ob eine deutsche GmbH, deren Gesellschaftsvertrag im Kanton Bern durch einen bernischen Notar notariell beurkundet wurde, ordnungsgemäß errichtet ist. Anders als das Amtsgericht Charlottenburg bejahte sie das Kammergericht für den Fall, dass die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Dadurch hat der Beschluss die Debatte über die „Anerkennung“ ausländischer öffentlicher Urkunden über statusrelevante gesellschaftsrechtliche Vorgänge erneut belebt. Der Beitrag setzt sich zum einen damit auseinander, welches Recht auf die Form des Gesellschaftsvertrags Anwendung findet und nimmt zum anderen zur Folgefrage Stellung, ob die bernische Beurkundung dem Beurkundungserfordernis in § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG genügt (sogenannte Substitution). Hierbei kommt der Beitrag – im Anschluss an das Kammergericht – zu dem Ergebnis, dass sowohl die abstrakte als auch die konkrete Ausgestaltung der ausländischen Beurkundung dazu geeignet sein können, die Formzwecke des § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu verwirklichen, sodass eine Substitution zu bejahen ist. |
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S.L. Gössl:
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Regelungslücken und Analogien im Kollisionsrecht – Beispiel Embryonenelternschaft (BGH, S. 72) | 41 |
Welches Recht bestimmt, ob und mit welcher Folge eine Embryonenelternschaft möglich ist? Der BGH entwickelt eine mit dem deutschen Sachrecht nicht stimmige Kollisionsnorm. Der Artikel bespricht und kritisiert die Entscheidung, insbesondere bezogen auf den Punkt, wie methodisch im deutschen Kollisionsrecht bei Regelungslücken typischerweise Analogieschlüsse gezogen werden. Im Anschluss schlägt der Artikel eine alternative Qualifikation und Anknüpfung vor und zeigt den dringenden Regelungsbedarf primär im Sachrecht auf. |
Rezensierte Entscheidungen
1 | OGH | 19.11.2017, 20.12.2016 | I ZR 164/16, 4 Ob 45/16w | Der prozessuale Handlungsort bei internationalen Markenrechtsverletzungen im Internet [F. Eichel, S. 16] | 48, 53 |
3 | EuGH | 10.4.2018 | Rs. C-88/17 | Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Transporten mit mehreren Verkehrsmitteln aufgrund eines einzigen Auftrags [P. Schlosser, S. 23] | 56 |
4, 5, 6 | EuGH, OGH, OGH | 12.10.2017, 29.8.2017, 21.12.2017 | Rs. C-218/16, 5 Ob 108/17v, 5 Ob 186/17i | Rechtsnachfolge in Immobilien unter der Europäischen Erbrechtsverordnung [Thorn/Lasthaus, S. 24] | 58, 62, 6 |
7 | BGH | 10.9.2015 | IX ZB 39/13 | Cross-border implications of fictitious service and unreasoned judgements in the EU [A. Golab, S. 30] | 66 |
8 | KG | 24.1.2018 | 22 W 25/16 | Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags zur Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern [A.-S. Tietz, S. 36] | 69 |
9 | BGH | 24.8.2016 | XII ZB 351/15 | Regelungslücken und Analogien im Kollisionsrecht – Beispiel Embryonenelternschaft [S.L. Gössl, S. 41] | 72 |
Mitteilungen
J. von Hein/T. Imm:
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Zuständigkeitskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen – Aktueller Stand und Entwicklungen | 75 |
J.P. Schmidt:
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„Nachlassplanung in Fällen mit Auslandsbezug“ – Konferenz der Europäischen Rechtsakademie (ERA) vom 17.–18.5.2018 in Trier | 77 |
S. Becker/T. Boerner:
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Tagungsbericht: Innovating International Business Courts: a European Outlook | 78 |
Internationale Abkommen | 79 |
Schrifttumshinweise | 79 |
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