Heft 3/2018 (Mai 2018)

Abhandlungen

M. Andrae:
Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung 221

Die EuGüVO wird das zentrale europäische Rechtsinstrument sein, das die ehelichen Vermögensbeziehungen mit internationalem Bezug regelt. Sie erfasst sämtliche vermögensrechtliche Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten sowie in ihren Beziehungen zu Dritten direkt aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe bestehen. Daraus folgt ein weiter sachlicher Anwendungsbereich. Ausgeschlossen sind u.a. die Rechtsnachfolge von Todes wegen und die Art dinglicher Rechte an Vermögen. Der Beitrag erörtert, welche typischen Rechtsbeziehungen auf Grund dessen von der EuGüVO erfasst und welche ausgeschlossen werden. Eingegangen wird insbesondere auf: die Haftung für Verbindlichkeiten und Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis, ehebedingte oder unentgeltliche Zuwendungen an den anderen Ehegatten, Ehegatteninnengesellschaften, Arbeitsverträge zwischen Ehegatten, Verträge mit Dritten zugunsten des anderen Ehegatten, die Zuweisung von Ehewohnung und Haushalt im Fall der Trennung oder Scheidung, Abgrenzung zwischen einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand und einem Erbvertrag sowie auf das Verhältnis von Güterrechtsregime zum Numerus clausus der dinglichen Rechte im nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Was die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB betrifft, so wird eine Zuordnung zur EuErbVO vertreten.

E. Jayme:
Das Hinterbliebenengeld im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 230

Der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz vom 27. Juli 2017 einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld als Entschädigung für das zugefügte seelische Leid eingeführt (§ 844 Abs. 3 BGB).Voraussetzung ist ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu dem Getöteten. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Neuregelung auf Auslandsfälle, insbesondere für Verkehrsunfälle im Ausland. Behandelt werden Fragen der Internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sowie die Bestimmung des Näheverhältnisses, wenn die Hinterbliebenen im Ausland leben.

Entscheidungsrezensionen

P. Mankowski:
Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Haftpflichtversicherungsvertrag entfaltet keine Derogationswirkung gegen den geschädigten Direktkläger (EuGH, S. 259) 233

Haftpflichtversicherung und Direktklage sind alltägliche Phänomene im europäischen IPR und IZVR. Der EuGH hat in Odenbreit dem Geschädigten als Direktkläger gegen die gegnerische Versicherung ein forum actoris an seinem eigenen Wohnsitz eröffnet. Assens Havn sichert dies nun konsequent gegen eine etwaige Derogation durch eine Gerichtsstandsvereinbarung im Haftpflichtversicherungsvertrag ab.

D. Coester-Waltjen:
Die verpasste Chance - Der EuGH und die Privatscheidung (EuGH, S. 261) 238

Der EuGH hat in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung im Fall Sahyouni/Mamisch (C-372/16) nunmehr seine grundsätzliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Rom III-VO (Nr. 1259/2010) auf eine in einem Drittstaat ergangene Privatscheidung bejaht. In der nach deutschem Recht vorzunehmenden kollisionsrechtlichen Anerkennung sah er einen hinreichenden Bezug zu dem Unionsrechtsakt. In enger Anlehnung an die Argumentation des Generalanwalts verneint er jedoch die Anwendbarkeit der Rom III-VO auf Privatscheidungen. Folgerichtig muss er sich mit der Frage der abstrakten oder konkreten Beurteilung des geschlechtsdiskriminierenden Charakters einer talaq-Scheidung nicht auseinandersetzen. Der Generalanwalt hatte sich gegen eine auf das konkrete Ergebnis abstellende Anwendung von Art. 10 Rom III-VO ausgesprochen und generell die Anwendung aller abstrakt nicht geschlechtsneutralen Scheidungsnormen ausgeschlossen. Die Verfasserin beleuchtet kritisch die Argumente von EuGH und Generalanwalt. Sie kritisiert vor allem die mangelnde Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Privatscheidungen und die enge Anlehnung an den Anwendungsbereich der EuEheVO (Nr. 2201/2003). Sie bedauert die Empfehlungen des Generalanwalts zur abstrakten Anwendung von Art. 10 Rom III-VO.

M. Andrae:
Antrag auf Scheidung der Ehe bei einem Scharia-Gericht im Libanon und in Deutschland (OLG Hamm, S. 263) 243

Von Scharia Gerichten im Ausland vorgenommene Ehescheidungen werden nach § 109 FamFG anerkannt. Deshalb wird auch ein anhängiger Antrag vor diesem Gericht, die Ehe zu scheiden, im inländischen Verfahren berücksichtigt. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden. Traditionell beachten deutsche Gerichte eine frühere Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in einem Drittstaat, soweit eine Identität des Streitgegenstandes besteht, die Anerkennungsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Entscheidung positiv ausfällt und die Beachtung der ausländischen Rechtshängigkeit für den Antragsteller in Deutschland auch nicht unzumutbar ist. Einzelheiten werden in der Literatur problematisiert. Das OLG Hamm geht auf diese Rechtsprechung und Lehre nicht ein. Es legt vielmehr ohne Auseinandersetzung die Grundsätze für die doppelte Rechtshängigkeit nach der EuGVVO bezogen auf die Mitgliedstaaten bzw. dem LugÜ 2007 für die gebundenen Staaten seiner Entscheidung zugrunde. Der Beitrag setzt sich damit kritisch auseinander. Abschließend wird erörtert, wie zu verfahren ist, wenn das ausländische Gericht möglicherweise eine Sachentscheidung getroffen hat, was aber nicht nachgewiesen werden kann.

S. Korch/M.K. Thelen:
Von der Niederlassungsfreiheit zur Freiheit der Rechtsformwahl – Die praktischen Folgen der Polbud-Entscheidung des EuGH (EuGH, S. 266) 248

Die Entscheidung in der Rechtssache Polbud stellt einen neuen Höhepunkt in der Rechtsprechung des EuGH zum Internationalen Gesellschaftsrecht dar. In ihrer Folge kann man im Internationalen Gesellschaftsrecht nicht mehr von der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften durch den EuGH sprechen, sondern von der Statuierung einer umfassenden Rechtsformwahlfreiheit. Für die nationalen Rechtsordnungen birgt dies eine ganze Reihe von Herausforderungen, vor allem mit Blick auf den Gläubigerschutz, etwa durch allgemeine und umwandlungsrechtliche Vorschriften, sowie die Wahrung des Mitbestimmungsniveaus der betroffenen Arbeitnehmer. Der Beitrag zeigt, dass das deutsche Recht diesen Herausforderungen derzeit wenig entgegenzusetzen hat.

C. Thomale:
Der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ bei Gesellschaftsinsolvenzen mit Auslandsberührung (LG Berlin, S. 271) 254

Das LG Berlin hat sich in der vielbeachteten Niki-Insolvenz vertieft mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners im Sinne der EuInsVO auseinandergesetzt. Die Anmerkung würdigt dies kritisch und entwickelt mögliche Reformansätze.

B. Hess:
Über die Anwendung des europäischen Prozessrechts in Bayern – (k)eine Posse (OLG München 3.7.2017, 34 AR 59/17) 258

Rezensierte Entscheidungen

18 EuGH 13.7.2017 Rs. C-368/16 Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Haftpflichtversicherungsvertrag entfaltet keine Derogationswirkung gegen den geschädigten Direktkläger [P. Mankowski, S. 233] 259
19 EuGH 20.12.2017 Rs. C-372/16 Die verpasste Chance – Der EuGH und die Privatscheidung [D. Coester-Waltjen, S. 238] 261
20 OLG Hamm 6.1.2017 3 UF 106/16 Antrag auf Scheidung der Ehe bei einem Scharia-Gericht im Libanon und in Deutschland [M. Andrae, S. 243] 263
21 EuGH 25.10.2017 Rs. C-106/16 Von der Niederlassungsfreiheit zur Freiheit der Rechtsformwahl – Die praktischen Folgen der Polbud-Entscheidung des EuGH [S. Korch/M.K. Thelen, S. 248] 266
22 LG Berlin 8.1.2018 84 T 2/18 Der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ bei Gesellschaftsinsolvenzen mit Auslandsberührung [C. Thomale, S. 254] 271
23 OGH 26.1.2017 2 Ob 50/16s Der Direktanspruch bei internationalen Straßenverkehrsunfällen [F. Heindler, S. 279] 274

Blick in das Ausland

E. Jayme/C.F. Nordmeier:
Griechische Muslime in Thrazien: Rechtsspaltung und neues Wahlerfordernis im Familien- und Erbrecht 277

In der nordgriechischen Region Thrazien kommt griechischen Staatsbürgern muslimischen Glaubens im Familien- und Erbrecht eine Sonderstellung zu. Das griechische Gesetz 1920/1991 vom 24. Dezember 1990 regelt in Ausführung völkerrechtlichen Verträge nach Ende des griechisch-türkischen Krieges die Gerichtsbarkeit des Muftis und damit die Anwendung islamischen Rechts. Die Bestimmungen des Gesetzes 1920/1991 haben durch Gesetz 4511/2018 vom 15. Januar 2018 bedeutende Änderungen erfahren. Im Zentrum steht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit des Mufti in Familiensachen zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die staatlichen Gerichte zuständig. In Erbsachen muss der Erblasser für die Anwendung des islamischen Rechts optiert haben. Der vorliegende Beitrag stellt die neuen Regelungen genauer vor und untersucht ihre Auswirkungen im europäischen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Zudem geht er der Frage nach, welche Auswirkungen sie auf die Praxis deutscher Familien- und Nachlassgerichte haben.

F. Heindler:
Der Direktanspruch bei internationalen Straßenverkehrsunfällen (OGH, S. 274) 279

In seiner Entscheidung vom 26.1.2017 hatte der OGH zu entscheiden, nach welcher Kollisionsvorschrift die Haftung für immaterielle Schäden bei Geltendmachung einer Direktklage gegen den Versicherer des Unfallverursachers anzuknüpfen war. Vor österreichischen Gerichten ist für den Direktanspruch Art. 9 HStVÜ anzuwenden. Der Umfang der Haftung des Versicherers (Ausschluss der Versicherungshaftung für immaterielle Schäden) unterliegt dabei allerdings dem Versicherungsvertragsstatut. Obiter dicta hat der OGH diesbezüglich auch auf Art. 18 Rom II-VO hingewiesen und bestätigt, dass für die Anknüpfung nach Art. 18 Rom II-VO das Gleiche gelte. Die Anwendung des ordre public wurde für den Ausschluss der Geltendmachung von immateriellen Schäden gegenüber dem Haftpflichtversicherer nach anwendbarem türkischem Recht unter Art. 10 HStVÜ 1971 mit Recht verneint.

M. Komuczky:
Dogmatische Einordnung von ausländischen Leihmutterschaften in Österreich 282

Dieser Beitrag setzt sich mit den abstammungsrechtlichen Konsequenzen von im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften in Österreich auseinander. Die Fragestellung wird im Lichte der Vorgaben des EGMR bearbeitet. Ist im Durchführungsstaat ein anerkennungsfähiges Gerichtsurteil erlassen worden und hat das Kind die Staatsbürgerschaft dieses Staates, so ist die Anerkennung der Entscheidung möglich. Ansonsten ist kollisionsrechtlich über den Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen, da §§ 21, 25 öIPRG nur auf die natürliche Zeugung anwendbar sind. Dabei ist sicherzustellen, dass das Kind effektive Familienverhältnisse hat. Im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften verstoßen nur im Ausnahmefall gegen den österreichischen ordre public.

D.B. Adler:
Post Daimler: Weiterhin drohende US-Gerichtspflichtigkeit ausländischer Unternehmen 286

Der U.S. Supreme Court hat in der Daimler AG v. Bauman Entscheidung seine fast sieben Jahrzehnte währende Rechtsprechungspraxis geändert und entschieden, dass eine forumfremde (ausländische) juristische Person nicht mehr länger in jedem Gerichtsbezirk  der USA der allgemeinen Gerichtsbarkeit unterliegt, sofern das Unternehmen minimale Berührungspunkte zum Forumstaat besitzt. Vielmehr kann eine forumfremde juristische Person fortan nur in dem Gerichtsbezirk der allgemeinen Gerichtsbarkeit unterworfen werden, in welchem diese „zu Hause” ist, was wiederum regelmäßig voraussetzt, dass sie dort ihren Sitz oder ihren principle place of business hat.

A. Anthimos:
Die Anwendung der Rom I-Verordnung in Griechenland 294

Vorliegender Aufsatz dient als eine Inventaraufnahme der griechischen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Rom I-VO. Der Aufsatz befasst sich allein mit denjenigen Vorschriften, welche von griechischen Gerichten angewandt und ausgelegt wurden. Als Ziel des Verfassers gilt, einen umfassenden Bericht über die Behandlung der Verordnung in der griechischen Rechtspraxis zu liefern.

Z. Csehi:
Über das neue Gesetz Ungarns betreffend das internationale Privat- und Verfahrensrecht – Eine kurze Übersicht 298

Das seit 1.1.2018 geltende Gesetz Nr. XXVIII bringt eine grundlegende Änderung des internationalen Privatrechts (IPR) in Ungarn mit sich. Es steht im Zusammenhang mit der in den letzten Jahren erfolgten Erneuerung des ungarischen Zivilrechts, welche eine Anpassung der IPR-Regeln notwendig machte. Nun sind die Vorschriften für die Bereiche Kollisionsrecht, internationales Verfahrensrecht sowie Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen in einem einheitlichen Gesetz enthalten. Mit dieser Neukodifizierung des IPR sollte auch eine Anpassung an die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen, in die sich der frühere IPR-Kodex nicht gänzlich einfügen konnte. Der vorliegende Beitrag stellt die umfangreichen gesetzlichen Änderungen des ungarischen IPR dar und beleuchtet die wesentlichen Neuerungen der Reform.

Materialien

Gesetz Nr. XXVIII von 2017 über das Internationale Privatrecht – Ungarn -
306
Brexit European Commission Draft Withdrawal Agreement (Judicial Cooperation in Civil and Commercial Matters) 19 March 2018 TF50 (2018) 35 – Commission to EU 27 -
324

Mitteilungen

L. Rademacher:
Auf dem Weg zu einer europäischen Vereinigung für internationales Privatrecht? Bericht zur Tagung „How European is European Private International Law?“, Berlin, 2./3.3.2018 326
J.P. Schmidt/D. Wiedemann:
Rechtsentwicklungen in Lateinamerika – Tagung zu Ehren von Jürgen Samtleben 327
L. Fritz/V. Grifo/A. S. Zimmermann:
Von viel Wandel in wenig Zeit – Gedanken zur Haager Akademie für Internationales Recht 2017 – 329

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