Heft 2 / 2017 (März 2017)

35 Jahre IPRax
Kodifikation des Internationalen Privatrechts: Deutsche Erfahrungen und europäische Perspektiven dreißig Jahre nach der großen EGBGB-Reform von 1986 Symposium des Deutschen Rats für IPR und der IPRax
D. Henrich:
30 Jahre IPR-Neuregelungsgesetz – 35 Jahre IPRax 117

Rückblick

J.C. Wichard
Kodifikation des Internationalen Privatrechts 118
D. Henrich:
Der Deutsche Rat für IPR und die Entstehung des IPR-Neuregelungsgesetzes 120

Der Artikel beschreibt die verschiedenen Etappen auf dem Weg zu dem IPR-Neuregelungsgesetz 1986. Ausgangspunkt war Art. 3 Abs.2 GG: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Damit wurden alle Kollisionsnormen hinfällig, die den Ehemann oder Vater vor der Ehefrau oder Mutter bevorzugten. Insbesondere schildert der Artikel die Rolle des 1953 konstituierten Deutschen Rates für Internationales Privatrecht bei der Erarbeitung von Vorschlägen nicht nur zur Füllung der durch Art. 3 Abs. 2 GG aufgerissenen Lücken, sondern auch zur Formulierung eines modernen IPR- Gesetzes.

J. Pirrung:
Internationale und europäische Einflüsse auf die IPR-Reform von 1986 124

Die IPR-Neuregelung hat die Augen nicht vor internationalen Lösungen verschlossen, vor allem solchen, welche die Haager Konferenz für IPR ausgearbeitet hat. Sie ist jedoch in ihren zentralen Bereichen im internationalen Personen-, Familien- und Erbrecht sowie dem dazu gehörenden Verfahrensrecht einen eigenen Weg gegangen. Dieser war entscheidend durch die jahrelangen Vorarbeiten des Deutschen Rates für IPR geprägt – Staatsangehörigkeitsprinzip mit Auflockerungen durch Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt, Kegel‘sche Leiter, Rechtswahl. Zu den knapp formulierten Vorschriften dieser Kernbereiche passte der Wortlaut des EuSchVÜ mit seinen sehr speziellen Bestimmungen zwar nicht gut. Aber die Alternative zur Inkorporation des Inhalts des Übereinkommens in das EGBGB im Interesse einer Erleichterung für die Praxis – nämlich sich dem Anliegen der EWG-Kommission zu beugen und etwa eine bloße Verweisung auf das Übereinkommen vorzusehen – hat nicht zuletzt den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages nicht überzeugt. Heute kann man feststellen, dass zwar vorläufig Kernteile der IPR-Neuregelung (Art. 4–7, 9, 11 [ohne Abs. 4], 12–16 EGBGB) 30 Jahre unverändert überstanden haben, dass aber inzwischen im internationalen Namens-, Scheidungs-, Kindschafts-, Erb- und Schuldrecht vieles geändert worden ist, nicht zuletzt aufgrund von Einflüssen der EU.

Entwicklung

P. Mankowski:
Das Staatsangehörigkeitsprinzip – gestern und heute 130

Das Staatsangehörigkeitsprinzip hat seit 1986 massiv an Boden verloren. Das europäische IPR ist zum Aufenthaltsprinzip übergegangen. Dies gilt insbesondere für das Internationale Erbrecht und das Internationale Ehegüterrecht. Das Staatsangehörigkeitsprinzip legitimiert sich durch das Band zwischen Staat und Staatsbürger, die Zugehörigkeit des Staatsbürgers zum Staatsvolk und das aktive Wahlrecht. Das Staatsangehörigkeitsprinzip hat seine gedanklichen Wurzeln im Zeitalter der Nationalstaaten. Ein Zeitalter der grenzüberschreitenden Mobilität, Migration und Integration fordert es heraus. Pragmatisch scheint die Staatsangehörigkeit ein durch Ausweispapiere leicht nachweisbarer Anknüpfungspunkt. Insoweit häufen sich jedoch faktische Probleme: verloren gegangene, verbrannte, abgenommene, entwertete oder gar nicht erst ausgestellte Ausweispapiere. Diese Problemfälle, für die Hilfslösungen erforderlich sind, delegitimieren tendenziell das Staatsangehörigkeitsprinzip.

A. Dutta:
Der gewöhnliche Aufenthalt – Bewährung und Perspektiven eines Anknüpfungsmoments im Lichte der Europäisierung des Kollisionsrechts 139

Die Schlacht um das richtige personale Anknüpfungsmoment im internationalen Privatrecht scheint geschlagen zu sein, jedenfalls auf dem Kontinent, wo der gewöhnliche Aufenthalt zunehmend die Staatsangehörigkeit verdrängt. Diese Entwicklung begann freilich nicht erst mit den Aktivitäten des europäischen Gesetzgebers im internationalen Privatrecht. Vielmehr haben bereits zuvor die Haager Übereinkommen, aber auch das autonome Recht die Basis für einen Wechsel von einem vornehmlich rechtlich zu einem eher faktisch orientierten Anknüpfungsmoment gelegt. Der Beitrag skizziert die Vorteile des gewöhnlichen Aufenthalts aus der Sicht der Europäischen Union und weist auf einige künftige Herausforderung hin, vor allem die Gefahr eine „Redomizilisierung“ des Aufenthaltsbegriffs und die allgemeinen Grenzen personaler Anknüpfungsmomente, insbesondere im Hinblick auf „neue“ Familienstatusverhältnisse.

T. Lutzi/L. Rademacher:
Diskussionsbericht zu den Referaten von Mankowski und Dutta 146
S. Corneloup:
Zum Bedeutungsverlust des Renvoi 147

Die relative Renvoi-Freundlichkeit des deutschen Gesetzgebers von 1986 steht im Kontrast zur Entwicklung des internationalen Privatrechts der EU, in dem das Grundsatz/Ausnahme-Verhältnis deutlich umgekehrt liegt. Die Frage nach der Beachtlichkeit des Renvoi erscheint heute eher nebensächlich. Dafür gibt es verschiedene Erklärungen. Die Entwicklungen des IPR in den letzten Jahrzehnten haben dazu geführt, dass der praktische Bedarf für den Renvoi selten geworden ist, da die konkrete, vom Renvoi vorausgesetzte Fallkonstellation nicht mehr dem Regelfall entspricht. Zusätzlich werden die vom Renvoi verfolgten Ziele zunehmend von funktionalen Äquivalenten, insbesondere aus dem internationalen und Europäischen Zivilprozessrecht, übernommen, was zu einem weiteren Bedeutungsverlust des Renvoi führt. Dazu kommt, dass das Ziel des internationalen Entscheidungseinklangs, welches die Hauptrechtfertigung des Renvoi ausmacht, heute nicht mehr grundsätzlich den von Gesetzgeber und Rechtsprechung gesetzten Prioritäten entspricht, da zunehmend politische Ziele des materiellen Rechts voranstellt werden. Damit ist in der Regel ein Ausschluss des Renvoi verbunden.

T. Helms:
Ordre public – Der Einfluss der Grund- und Menschenrechte auf das IPR 153

Aus Anlass der großen Reform des deutschen Internationalen Privatrechts im Jahre 1986 fragt der Artikel nach dem Einfluss der Grund- und Menschenrechte auf den ordre public. Es wird gezeigt, dass der nationale ordre public-Vorbehalt in Art. 6 EGBGB im Großen und Ganzen den gleichen Inhalt besitzt wie die speziellen ordre public-Vorbehalte, die in den europäischen Verordnungen zum Internationalen Privatrecht enthalten sind. Besondere Impulse für einen europäischen ordre public gehen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus. Besonders weitreichende Auswirkungen auf das deutsche Recht hatten in jüngster Zeit die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Verfahren Mennesson und Labassee zur abstammungsrechtlichen Zuordnung eines Kindes nach Durchführung einer Leihmutterschaft im Ausland.

T. Lutzi/L. Rademacher:
Diskussionsbericht zu den Referaten von Corneloup und Helms 159

Autonome lex lata

B. Heiderhoff:
Das autonome IPR in familienrechtlichen Fragen 160

Der Beitrag beschreibt die Entwicklung des internationalen Familienrechts in den letzten 30 Jahren entlang der Einzelnormen des EGBGB. Dabei werden zum einen aktuelle Einzelfragen wie die Ehen minderjähriger Flüchtlinge und die Privatscheidung behandelt, zum anderen werden übergreifende Entwicklungen beobachtet. Hierbei fällt die häufige Ersetzung des Personalstatuts durch das Aufenthaltsstatut besonders auf. Wichtig ist auch die gestiegene Bedeutung der Parteiautonomie. Diese ist, wenn man die Aufenthaltsanknüpfung vorsieht, alternativlos. Denn sonst würde jeder Umzug zu neuen, vielleicht unerwünschten Statuten für stabilitätsbedürftige familienrechtliche Verhältnisse führen. Ein Blick auf die Gründe für die Änderungen der letzten 30 Jahre zeigt, dass diese meist nötig geworden sind, weil das deutsche materielle Familienrecht sich unentwegt weiterentwickelt hat. Die aktuellen Reformvorschläge versuchen insbesondere auch darauf zu reagieren, dass sich das Verhalten der Menschen in familiären Kontexten geändert hat.

M.-P. Weller:
Das autonome Unternehmenskollisionsrecht 167

Der Artikel behandelt das heutige autonome Internationale Gesellschaftsrecht. Er beleuchtet zunächst in Abgrenzung zum unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Gesellschaftskollisionsrecht dessen Anwendungsbereich und geht sodann auf die Behandlung von „Drittstaatengesellschaften“ ein. Darüber hinaus diskutiert er die IPR-Methode der „Berücksichtigung“ bei Auslandssachverhalten anhand der Figuren der Transposition, der Substitution, der Anpassung und der Datumlehre. Das Gesellschaftsstatut erfährt durch diverse Eingriffsstatute, das Umwandlungsstatut sowie das Insolvenzstatut Durchbrechungen, die systematisch aufbereitet werden. Nach einem Zwischenfazit in Thesenform schließt der Beitrag mit einem regulierungstheoretischen Ausblick und spricht sich für die Kodifikation der Sitztheorie im EGBGB aus.

T. Lutzi/L. Rademacher:
Diskussionsbericht zu den Referaten von Heiderhoff und Weller 178

Perspektiven:

E. Jayme:
Die künftige Bedeutung der nationalen IPR-Kodifikationen 179

Die künftige Bedeutung der nationalen IPR-Kodifikationen betrifft solche Sachgebiete, die nicht von Staatsverträgen oder europäischen Verordnungen erfasst sind. Hierzu gehören das gesamte Sachenrecht, das Eheschließungsrecht sowie verschiedene Fragen des Kindschaftsrechts wie die Abstammung und die Adoption. Hinzu treten Einzelfragen. Diese ergeben sich zunächst aus den ausdrücklichen Lücken, welche die EU-Verordnungen enthalten. Zu nennen sind etwa das IPR des Persönlichkeitsschutzes oder die gewillkürte Stellvertretung. Es gibt aber auch nicht ausdrückliche Lücken; so fehlt z.B. in der Rom II-VO eine Bestimmung über die Aufrechnung. Schließlich bleiben die im nationalen Bereich entwickelten kollisionsrechtlichen Methoden und Instrumente wie etwa die „Qualifikation“ weiterhin von Bedeutung. Dies zeigt sich vor allem bei der Abgrenzung des Internationalen Privatrechts zum Internationalen Zivilverfahrensrecht.

A. Bonomi:
European Private International Law and Third States 184
T. Lutzi/L. Rademacher:
Diskussionsbericht zu den Referaten von Jayme und Bonomi 193
J. Basedow:
EU-Kollisionsrecht und Haager Konferenz – Ein schwieriges Verhältnis 194

Mit dem Transfer der Gesetzgebungszuständigkeit für das IPR/IZPR auf die EU durch den Vertrag von Amsterdam ergab sich für die Haager Konferenz die Notwendigkeit einer Neuorientierung. Es galt, den universellen Charakter dieser Organisation zu stärken. Wie sich aus der institutionellen Entwicklung von EU und Haager Konferenz ergibt, ist dieses Ziel näher gerückt. Die rechtspolitischen Aktivitäten während der letzten 15 Jahre weisen freilich auf eine nach wie vor sehr starke Einflussnahme der Europäer auf die Vorhaben der Haager Konferenz hin; dies ergibt sich aus dem Urteilsprojekt, des Unterhaltsprojekt und den Grundsätzen zur Rechtswahl. Für die Zukunft spricht sich der Autor dafür aus, dass die Haager Konferenz im legislativen Bereich vermehrt unverbindliche Texte wie Principles und Modellgesetze entwirft, dass sie sich intensiver als bisher um das Funktionieren bestehender Konventionen bemüht und dass sie sich der Verbreitung kollisionsrechtlichen Wissens widmet.

E.-M. Kieninger:
Die weitere Kodifikation des europäischen IPR 200

Der Beitrag behandelt im ersten Teil die Bereiche des Vermögensrechts, die bislang von der europäischen Kollisionsrechtsvereinheitlichung ausgespart gebelieben sind, namentlich das Gesellschafts- und das Sachenrecht. Im zweiten Teil steht die Frage nach der Wünschbarkeit und Machbarkeit einer Gesamtkodifikation des europäischen IPR im Vordergrund.

T. Lutzi/L. Rademacher:
Diskussionsbericht zu den Referaten von Basedow und Kieninger 208

Mitteilungen

R. Zimmermann:
Resolution Studienreform und IPR 209

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