Heft 4/ 2016 (Juli 2016)

Abhandlungen

F. Eichel:
Schiedsklauseln in Athletenvereinbarungen aus dem Blickwinkel des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts 305

Deutsche Gerichte haben in den letzten Jahren Schiedsklauseln in Athletenvereinbarungen zugunsten des Court of Arbitration for Sport (CAS) für unwirksam erklärt. Auslöser war das Verfahren der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, die zu Unrecht mit einer Wettkampfsperre belegt worden war und vor dem CAS nicht ausreichend rechtliches Gehör fand. Die deutschen Gerichte leiteten die Unwirksamkeit der Schiedsklausel vor allem aus § 138 BGB bzw. § 19 GWB ab, mithin aus Normen, die anerkanntermaßen einen internationalen Geltungsanspruch haben und deshalb gegen die Schiedsklausel in Stellung gebracht werden konnten, deren Wirksamkeit an sich nach schweizerischem Recht zu beurteilen war. Der Beitrag von Florian Eichel widmet sich den internationalprivatrechtlichen Hintergründen der Problematik und zeigt, dass die relevanten Regeln des IZVR und des IPR auf die Interessen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit zugeschnitten sind und deshalb das bei Abschluss der Schiedsklausel ohnehin bestehende strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Athleten und ihren Verbänden noch weiter verstärken. Angesichts dessen wird dargelegt, dass die Besonderheiten des Sachverhalts es sogar rechtfertigen würden, über den kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalt das deutsche AGB-Recht zur Geltung zu bringen, obwohl dieses im Allgemeinen nicht als Bestandteil des kollisionsrechtlichen ordre public angesehen wird.

Th. Pfeiffer:
Ruhestandsmigration und EU-Erbrechtsverordnung 310

Aus deutscher Sicht besteht die wichtigste Änderung, die durch die EuErbVO bewirkt wurde, im Wechsel von der grundsätzlichen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser Wechsel beruht auf einer Interessenanalyse, die sich in erster Linie an den Fällen der Arbeitsmigranten und ihrer Familien ausrichtet. Allerdings gibt es auch die große Gruppe der Ruhestandsmigranten (z.B. die vielfach apostrophierten „Mallorca-Rentner“). Deren Situation unterscheidet sich von derjenigen von Arbeitsmigranten vor allem dadurch, dass sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die wesentlichen Lebensentscheidungen bereits getroffen und abgeschlossen sind; als Folge schließt die Ruhestandsmigration typischerweise die Folgegenerationen nicht mit ein. Vielfach werden Angehörige dieser Gruppe zudem die Anwendung des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts schlicht nicht in Erwägung ziehen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen fragt dieser Beitrag, wie die EuErbVO diese besondere Interessenlage von Ruhestandsmigranten behandelt. In diesem Zusammenhang erörtert der Beitrag: (1) Vorschriften, die nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern ein früheres Ereignis abstellen, (2) den Bedarf für eine angemessene Definition des gewöhnlichen Aufenthalts, (3) die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO, (4) die Rechtswahl durch den Erblasser und (5) Fragen der Ausschlagung. Der Beitrag kommt zu der Schlussfolgerung, dass die EuErbVO für das sicherlich vielfach gegebene Interesse von Ruhestandsmigranten, ihre gewohnten erbrechtlichen Erwartungen nicht am Lebensende enttäuscht zu sehen, in vielerlei Hinsicht offen ist. Doch gibt es Grenzen und sie muss es auch geben, wenn der Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Aufenthaltsprinzip nicht ins Gegenteil verkehrt werden soll.

P.-A. Brand:
Deliktschadensersatz und Torpedo-Klagen – Ein Beitrag zum Prioritätsprinzip nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO am Beispiel des Kartellschadensersatzes 314

In grenzüberschreitenden Schadensersatzprozessen werden häufig Torpedo-Klagen von Deliktstätern dazu genutzt, sich im Wege des forum shopping den Gerichtsstand an ihrem Heimatgericht zu sichern, um zu verhindern, sich vor ausländischen Gerichten am Sitz des Geschädigten verteidigen zu müssen. Dies ist insbesondere bei Kartellschadensersatzklagen ein häufig zu beobachtendes Phänomen. Allerdings dürften derartige Torpedo-Klagen zumindest im Kartellschadensersatzrecht europarechtlich unzulässig sein. Im Übrigen besteht Anlass dazu, das Prioritätsprinzip aus Art. 29 Abs. 1 EuGVVO in Fällen von Torpedo-Klagen in Schadensersatzprozessen aufgrund unerlaubter Handlungen unter Anwendung von § 256 ZPO nicht zur Anwendung zu bringen, sondern die Rechtshängigkeitssperre des Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und in einem anderen Mitgliedsstaat erhobener, auf dasselbe Rechtsverhältnis gerichteter Leistungsklage nicht eingreifen zu lassen. Insoweit ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten.

Entscheidungsrezensionen

W.-H. Roth:
Internationale Zuständigkeit bei Kartelldeliktsklagen (EuGH, S. 362 ) 318
R. Hüßtege:
Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr (BVerfG, S. 367) 327

Das BVerfG rügt in der zu besprechenden Entscheidung, dass das Amtsgericht in einem Adoptionsanerkennungsverfahren nicht alle Erkenntnisquellen in Übereinstimmung mit der EuBewVO und dem Europäischen Justiziellen Netz im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung genutzt habe, um zu entscheiden, ob eine wirksame rumänische Adoption erfolgt ist. Durch diese Unterlassung wurden die Grundrechte des Beschwerdeführers bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit des rumänischen Adoptionsbeschlusses verletzt. Dieser Fall zeigt, dass wesentliche grenzüberschreitende Instrumente, wie die genannte Verordnung und das Europäische Justizielle Netz in Handels- und Zivilsachen bei den Gerichten häufig nicht bekannt sind. Es besteht daher weiterhin ein dringender Bedarf für die Fortbildung von Richtern im Recht der Europäischen Union.

C. F. Nordmeier:
Eintritt und Fortbestand der Rechtshängigkeit nach Art. 16 EuEheVO und Art. 32 EuGVVO – insbesondere bei Verfahrensaussetzung (EuGH, S. 371) 329

Die zu besprechende Entscheidung betrifft den Eintritt der Rechtshängigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. a) EuEheVO (entspricht Art. 32 Abs. 1 lit. a) EuGVVO), falls das Verfahren noch vor Zustellung zur Führung außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ausgesetzt wird. Die Norm enthält eine prozessuale Obliegenheit. Ob eine Verzögerung der Zustellung den Eintritt der Rechtshängigkeit hindert, hängt davon ab, ob sie auf einem dem Antragsteller zurechenbaren Verstoß gegen diese Obliegenheit beruht. Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit sollten nicht als Zurechnungskriterien herangezogen werden. Der Beitrag untersucht verschiedene Arten der Verzögerung auf ihre Zurechenbarkeit hin: Die Aussetzung des Verfahrens für Vergleichsverhandlungen, die Mangelhaftigkeit der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und die fehlerhafte gerichtliche Behandlung der Zustellung. Für den Fortbestand der Rechtshängigkeit wird vertreten, dass eine Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens prinzipiell nicht deren Wegfall zur Folge hat.

B. Heiderhoff:
Perpetuatio fori imSorgerechtsstreit (KG, S. 372) 335

Wenn ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf dieser mit dem Kind in das Ausland umziehen, selbst wenn die Eltern ansonsten die gemeinsame Sorge haben. Der andere Elternteil muss die Erschwerungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge im Regelfall hinnehmen. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der kein Mitgliedstaat der EU, dafür aber Vertragsstaat des KSÜ ist, muss das KSÜ angewendet werden. Das ist Art. 61 EuEheVO eindeutig zu entnehmen. Art. 5 KSÜ kennt, anders als Art. 8 EuEheVO, keine perpetuatio fori im Sorgerechtsstreit. Um einen Umzug in das Ausland im laufenden Sorgerechtsverfahren zu vermeiden, sollte das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es dies im Wege der einstweiligen Anordnung einem Elternteil zuordnet, regelmäßig auf das Inland beschränken. Anders ist es, wenn ein Elternteil zu Beginn des Verfahrens die Alleinsorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Dann sollte das Recht, mit dem Kind in das Ausland umzuziehen, typischerweise allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn eine realistische Chance für den anderen Elternteil besteht, im Verfahren zu obsiegen und selbst das Sorge- oder Mitsorgerecht zu erhalten.

U. P. Gruber:
Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen (BGH, S. 374) 338

Die Abhandlung enthält eine Besprechung einer Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 (XII ZB 662/13). Die Entscheidung befasst sich unter anderem mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland ergangene Unterhaltsentscheidung im Inland abgeändert werden kann. Der BGH stellt zunächst klar, dass eine Entscheidung nur dann abgeändert werden kann, wenn sie im Inland überhaupt anzuerkennen ist. Er lässt sodann offen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der deutschen lex fori – also nach § 238 Abs. 1 FamFG – oder dem durch das Haager Protokoll bestimmten Recht zu entnehmen sind. Nach dem Verfasser hat man sich bei dieser Qualifikationsfrage von dem deutschen Vorverständnis zu lösen und materiell-rechtlich nach dem Haager Protokoll anzuknüpfen. Der prozessrechtliche Rahmen der Abänderungsentscheidung – zu dem insbesondere die Präklusionsregel des § 238 Abs. 2 FamFG zu zählen ist – bestimmt sich demgegenüber nach der lex fori. Bei Anwendung des § 238 Abs. 1 FamFG liegt eine wesentliche Änderung bereits in einem – aus deutscher Sicht – relevanten Statutenwechsel. Der Abänderungsantrag kann also allein darauf gestützt werden, dass der Unterhaltsberechtigte nach dem Erlass der Erstentscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom Staat der Erstentscheidung nach Deutschland verlegt hat.

K. Siehr:
Vollstreckung eines ausländischen Titels auf Herausgabe eines entführten Kindes (OLG München, S. 379) 344

Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob eine polnische einstweilige Anordnung, ein rückentführtes Kind nach Polen zurückzubringen, in Deutschland zu vollstrecken ist. Das Gericht bejahte diese Frage, obwohl die Voraussetzungen weder des Art. 42 EuEheVO, noch der Art. 28 ff. EuEheVO, noch des Art. 20 EuEheVO vorlagen. Im Endergebnis qualifizierte das Gericht die polnische Anordnung als solche des KSÜ und erkannte sie nach den Art. 24 ff. KSÜ an. Kritisiert werden vor allem die Auslegung der Art. 20 EuEheVO und des Art. 11 KSÜ als universell (und nicht nur territorial) wirkende Zuständigkeitsvorschriften und die fehlende Auseinandersetzung mit einer zutreffenden Interpretation des Art. 61 EuEheVO über das Verhältnis der EuEheVO zum KSÜ.

D. Looschelders:
Qualifikations- und Anpassungsprobleme bei deutsch-italienischen Erbfällen (OLG Düsseldorf, S. 382) 349

Deutsch-italienische Erbfälle werfen oft schwierige Rechtsfragen auf. Das OLG Düsseldorf geht vorliegend zunächst auf die Unwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente nach italienischem Recht ein. Im Vordergrund stehen dann die Qualifikations- und Anpassungsprobleme, die sich aus einem Nebeneinander von italienischem Erbrecht und deutschem Güterrecht ergeben. Der Verfasser stimmt der Entscheidung weitgehend zu, weist aber darauf hin, dass der Senat die Notwendigkeit der Anpassung zu Unrecht bejaht hat. Außerdem wird herausgearbeitet, nach welchen Grundsätzen die Probleme des Falles auf der Grundlage der Europäischen Erbrechtsverordnung zu lösen wären, deren zeitlicher Anwendungsbereich noch nicht eröffnet war.

C. Mayer:
Nebengüterrecht im IPR –Qualifikation der Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft (BGH, S. 384) 353

Während sich das auf Innengesellschaften anwendbare Recht nach einhelliger Meinung nach dem allgemeinen Vertragsstatut richtet, ist umstritten, ob dies auch für Ehegatteninnengesellschaften gilt. Wegen deren besonderer Nähe zum Ehegüterrecht wird in der deutschen Literatur die Ansicht vertreten, dass Ausgleichsansprüche aus Ehegatteninnengesellschaften güterrechtlich zu qualifizieren seien. Der BGH vertritt mit der h.M. jedoch zu Recht eine schuldvertragliche Qualifikation. Angesichts des engen Zusammenhangs mit dem Güterrecht befürwortet er jedoch eine akzessorische Anknüpfung an das Güterrechtsstatut, da der Gesellschaftsvertrag die engste Verbindung zum Recht des Staates aufweise, nach dessen Recht sich der güterrechtliche Ausgleich richtet. Zweifeln begegnet indes die weitreichende Bereitschaft des BGH zur Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl zwischen den Ehegatten.

M. Stöber:
Restschuldbefreiung und Insolvenzanfechtung bei grenzüberschreitenden Insolvenzen mit Haupt- und Sekundärverfahren (BGH, S. 388 und S. 390) 355

Auch 15 Jahre nach der Einführung der EuInsVO im Jahre 2000 bereitet die Beantwortung der Frage, welches nationale Insolvenzrecht auf grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU anwendbar ist, nach wie vor Schwierigkeiten. Problematisch ist insbesondere der Fall, dass neben einem Hauptinsolvenzverfahren in dem einen EU-Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH über die Auswirkungen entschieden, die die Eröffnung eines Sekundärverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf eine Restschuldbefreiung (BGH, 18.9.2014 – VII ZR 58/13) bzw. ein Insolvenzanfechtungsrecht (BGH, 20.11.2014 – IX ZR 13/14) hat, die das nationale Recht des Mitgliedstaats gewährt, in dem das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

Rezensierte Entscheidungen

26 EuGH 21.5.2016 Rs. C-352/13 Internationale Zuständigkeit bei Kartelldeliktsklagen [W.-H. Roth, S. 318] 362
27 BVerfG 14.9.2015 1 BvR 1321/13 Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr [R. Hüßtege, S. 327] 367
28 EuGH 16.7.2015 Rs. C-507/14 Eintritt und Fortbestand der Rechtshängigkeit nach Art. 16 EuEheVO und Art. 32 EuGVVO – insbesondere bei Verfahrensaussetzung [C. F. Nordmeier, S. 329] 371
29 KG 2.3.2015 3 UF 156/14 Perpetuatio fori im Sorgerechtsstreit [B. Heiderhoff, S. 335] 372
30 BGH 10.12.2014 XII ZB 662/13 Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen [U. P. Gruber, S. 338] 374
31 OLG München 22.1.2015 12 UF 1821/14 Vollstreckung eines ausländischen Titels auf Herausgabe eines entführten Kindes [K. Siehr, S. 344] 379
32 OLG Düsseldorf 10.3.2015 I-3 Wx 196/14 Qualifikations- und Anpassungsprobleme bei deutsch-italienischen Erbfällen [D. Looschelders, S. 349] 382
33 BGH 10.6.2015 IV ZR 69/14 Nebengüterrecht im IPR – Qualifikation der Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft [C. Mayer, S. 353] 384
34,35 BGH 18.9.2014, 20.11.2014 VII ZR 58/13, IX ZR 13/14 Restschuldbefreiung und Insolvenzanfechtung bei grenzüber schreitenden Insolvenzen mit Haupt- und Sekundärverfahren [M. Stöber, S. 355] 388, 390
36 Schweiz. BGer 19.11.2014 5A_249/2014 Erhebung von Lohnzuschlägen durch staatliche Urlaubskasse: Zivilsache oder öffentlich-rechtliche Angelegenheit? [C. Kohler, S. 398] 393

Blick ins das Ausland

C. Kohler:
Erhebung von Lohnzuschlägen durch staatliche Urlaubskasse: Zivilsache oder öffentlich-rechtliche Angelegenheit? (Schweiz. BGer, S. 393) 398

Das schweizerische Bundesgericht lehnt es in seinem Urteil (BGE 141 III 28) ab, ein österreichisches Urteil nach dem LugÜ 2007 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären, mit dem eine Schweizer Gesellschaft, die Arbeitnehmer nach Österreich entsandt hat, zur Zahlung von Lohnzuschlägen für das Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse verurteilt wurde. Das Urteil betreffe keine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 LugÜ 2007: Das Handeln der Kasse gegenüber der Arbeitgeberin erscheine insgesamt als hoheitlich, ihr Vorgehen weiche in den Modalitäten wesentlich von denjenigen ab, die bei einem Vorgehen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gelten würden. Nach Ansicht des Verfassers steht diese Auslegung des Begriffs in einem Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, den das Bundesgericht an sich vermeiden will. Dem EuGH zufolge prägt das hoheitliche Element einen Rechtsstreit nur dann entscheidend, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in der hoheitlichen Tätigkeit hat; auf die Modalitäten der Durchsetzung kommt es dagegen nicht an. Die Auslegung des Bundesgerichts – das keine sonstige Grundlage für die Vollstreckbarerklärung des Urteils sieht – führt im Verhältnis der Nachbarstaaten Schweiz und Österreich dazu, dass die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche der aus der Schweiz entsandten Arbeitnehmer erschwert wird, was der Zielsetzung der gemäß dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz anwendbaren Richtlinie 96/71 entgegen läuft.

Materialien

Declaraction on the Legal Status of Applicants for International Protectíon from Third Countries to the European Union 400

Mitteilungen

C. Kohler:
Auf dem Weg zu einer europäischen Verordnung über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht der Ehescheidung – Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Luxemburg 401

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