Heft 1 / 2015 (Januar 2015)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2014: Jahr des Umbruchs 1
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen in Brüssel auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen Dezember 2013 und November 2014. Er berichtet über laufende Gesetzgebungsprojekte auf europäischer Ebene und bezieht die begleitende deutsche Gesetzgebung mit ein. Der Artikel informiert über die aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen und die Entscheidungen, Schlussanträge und Vorlagebeschlüsse in Verfahren vor dem EuGH sowie im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Eingehender diskutiert werden sowohl einzelne EuGH-Entscheidungen als auch einschlägige Entscheidungen deutscher Gerichte. Auch werden aktuelle Projekte der Haager Konferenz vorgestellt.
A. Dutta:
Die europäische Erbrechtsverordnung vor ihrem Anwendungsbeginn: Zehn ausgewählte Streitstandsminiaturen 32
Seit ihrer Verabschiedung im Juli 2012 hat die europäische Erbrechtsverordnung – obwohl sie erst ab Sommer 2015 anwendbar sein wird – große Aufmerksamkeit in der Literatur hervorgerufen. Der Beitrag möchte einige ausgewählte Streitstände nachzeichnen, die während dieser ersten drei Jahre diskutiert wurden, nämlich (1) die Anwendbarkeit der Verordnung auf den pauschalierten Zugewinnausgleich, (2) die Behandlung dinglich wirkender Einzelzuwendungen, insbesondere von Vindikationsvermächtnissen, (3) die Verortung gemeinschaftlicher Testamente nach deutschem Recht, (4) der Anwendungsbereich der besonderen Zuständigkeitsregeln bei einer Rechtswahl des Erblassers, (5) die Qualifikation von Verboten bestimmter letztwilliger Verfügungstypen, (6) die Anknüpfung von Vorfragen im Erbstatut, (7) die Bindung des Erblassers an seine Rechtswahl, (8) die Behandlung nationaler Erbnachweise, (9) der Umfang der Annahmepflicht ausländischer öffentlicher Urkunden und (10) das Europäisches Nachlasszeugnis im Verhältnis zu vorrangigen Staatsverträgen der Mitgliedstaaten.
P. Mankowski:
Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers unter Art. 21 Abs. 1 EuErbVO 39
Art. 21 Abs. 1 EuErbVO erhebt den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum zentralen Anknüpfungspunkt für die objektive Anknüpfung im europäischen Internationalen Erbrecht. Damit verfolgt der europäische Gesetzgeber Integrationsinteressen und will der Mobilität innerhalb Europas Rechnung tragen. Der Anknüpfungspunkt gewöhnlicher Aufenthalt wirft indes Bestimmungsprobleme auf. Die Erwägungsgründe (23) und (24) der EuErbVO helfen nur ein Stück weiter. Subjektive Momente sollte man bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht tragend heranziehen. Spezifisch im Erbrecht würden sie Fragen nach dem Grad der Selbstbestimmung des Erblassers aufwerfen, insbesondere bei Demenz, Betreuung oder sonstiger Fremdeinflussnahme. Ein Umzug ins Ausland ist typischerweise ein Einschnitt im Leben und damit hinreichendes Warnsignal für an ihn geknüpfte Folgen. Ein konsekutiv wechselnder gewöhnlicher Aufenthalt kann Lösungsansatz für Personen sein, die sich wesentliche Teile des Jahres im Wechsel an verschiedenen Orten aufhalten. Bei Grenzpendlern ist der gewöhnliche Arbeitsort nur für arbeitsvertragliche Zwecke bestimmend, aber nicht für den gewöhnlichen Aufenthalt.
B. Hess/K. Raffelsieper:
Die Europäische Kontenpfändungsverordnung: Eine überfällige Reform zur Effektuierung grenzüberschreitender Vollstreckung im Europäischen Justizraum 46
Der Beitrag zeigt die Struktur, Funktion und praktische Notwendigkeit der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EU) Nr. 655/2014 auf. Der Rechtsakt wird die grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung im Europäischen Justizraum nachhaltig erleichtern. Gläubiger können damit unter Wahrung des „Überraschungseffektes“ auf im EU-Ausland gelegene Konten ihrer Schuldner zugreifen (nicht im Vereinigten Königreich und in Dänemark). Der Schuldner erfährt erst nach dem Vollzug der Maßnahme von der Pfändung seines Bankkontos. Dementsprechend enthält die Verordnung hinreichende Schuldnerschutzmaßnahmen: eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers im Fall der Aufhebung der Maßnahme, die Absicherung dieses Anspruchs durch eine vorgängige Sicherheitsleistung, rasche nachträgliche Gehörswahrung des Schuldners und Zugang zu effektivem Rechtsbehelf im Vollstreckungsstaat, schließlich die Wahrung des Lebensnotwendigen durch Einhaltung der Pfändungsfreigrenze des Belegenheitsstaats des Kontos. Insgesamt leistet die Kontenpfändungsverordnung einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung des einstweiligen Rechtsschutzes in grenz¬überschreitenden Fällen. Sie schließt eine empfindliche Lücke des Gläubigerschutzes, nachdem die EuGVVO n.F. den Überraschungseffekt unnötigerweise aufgegeben hat.

Entscheidungsrezensionen

C. Kohler:
Abschied von der autonomen Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 EuGVVO? (EuGH, S. 84) 52
In der Rechtssache C-49/12, Sunico, entschied der EuGH, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 EuGVVO die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaates gegen natürliche und juristische Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch eine unerlaubte Verabredung zur Hinterziehung von Mehrwertsteuer entstanden ist, die in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschuldet war. Nach Ansicht des Autors ist das Urteil mit der früheren Rechtsprechung zur autonomen Auslegung des Begriffs nicht vereinbar. Da die Beklagten in der Sunico-Sache die wahren Begünstigten der durch die Steuerhinterziehung erlangten Beträge waren und die Klageforderung dem Betrag der nicht abgeführten Mehrwertsteuer entsprach, erfolgte die Klageerhebung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und ist als „Steuersache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO anzusehen. Der Autor beobachtet eine Tendenz in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, bei der Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ dem Recht des beteiligten Mitgliedstaates zu viel Gewicht beizulegen. Ein Wechsel von der autonomen zu einer am nationalen Recht orientierten Auslegung des Begriffs würde allerdings die einheitliche Anwendung der Verordnung unterlaufen. Im Übrigen verdient die weite Auslegung des Begriffs Unterstützung, auch wenn der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Sachen vom Anwendungsbereich der Verordnung weiter seine Berechtigung hat.
M. Grünberger:
Zuständigkeitsbegründender Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen (EuGH, S. 87, und Cour de cassation, 22.1.2014 – 10-15.890) 56
In der Rs. Pinckney entschied der EuGH über die internationale Erfolgsortszuständigkeit bei der Verletzung der wirtschaftlichen Bestandteile von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Damit baut der EuGH das immaterialgüterrechtliche Modell der Erfolgsortlokalisierung aus und differenziert zwischen der Verletzung von registrierten (Urteil Wintersteiger) und nicht registrierten Immaterialgüterrechten. Mit dem Verzicht auf begrenzende Faktoren und einer sehr weit verstandenen Zurechnung der Handlungsbeiträge Dritter, kommt es zu einer problematischen Expansion der Erfolgsortzuständigkeit: Wer eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung begeht oder an einer solchen ursächlich beteiligt war, muss damit rechnen, in jedem EU-Mitgliedstaat, allerdings begrenzt auf den dort entstandenen Schaden, verklagt zu werden.
C. Thole:
Die internationale Zuständigkeit für Vertragsstrafe und Unterlassungsklagen von Wettbewerbsverbänden (KG, S. 90) 65
Das Urteil des Kammergerichts behandelt die internationale Zuständigkeit für eine Verbandsklage eines Wettbewerbsverbands, die der Durchsetzung einer an eine Unterlassungspflicht anknüpfenden Vertragsstrafe dienen sollte. Damit war neben den Fragen des kollektiven Rechtsschutzes insbesondere die Frage aufgeworfen, wie eine gesetzliche Unterlassungspflicht zuständigkeitsrechtlich zu qualifizieren ist, wenn sie in eine vertragliche Vereinbarung übernommen und zugleich mit einer Vertragsstrafe abgesichert wird. Obwohl das KG zum richtigen Ergebnis gelangt, zeigt das Urteil in aller Deutlichkeit noch ungeklärte Fragen der zuständigkeitsrechtlichen Behandlung von Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafevereinbarungen auf, insbesondere unter Art. 7 Nr. 1 EuGVVO n.F.
M. Requejo:
On Exequatur and the ECHR: Brussels I Regulation before the ECtHR (EGMR, 25.2.2014 – n° 17502/07) 69
Die Unklarheit bezüglich des Zusammenspiels zwischen Art. 6 EMRK und den Instrumenten des internationalen Prozessrechts der Europäischen Gemeinschaft ist seit langem Gegenstand der wissenschaftlichen Betrachtung. Das Problem wurde unlängst vom EGMR behandelt: Konkrete Aspekte der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter Mitgliedstaaten wurden vom Gericht unter Berücksichtigung des sog. Bosphorus-Tests, der Annahme der Gleichrangigkeit in Povse v. Österreich, vom 18.6.2013, im Bereich des Familienrechts; und im Bereich des Brüssels I Verordnung im hier behandelten Urteil, Avotiņš v. Lettland, vom 25.2.2014, aufgegriffen. Avotiņš v. Lettland ist auf der einen Seite bemerkens- und begrüßenswert, in Anbetracht der Toleranz, die das Gericht gegenüber EU-Recht und seiner mitgliedstaatlichen Anwendung beweist, insbesondere unter Berücksichtigung des angespannten Verhältnisses zwischen EU/Straßburg. Nichtsdestotrotz bietet die Begründung des Gerichts auf der anderen Seite Anlass zur Enttäuschung: Die Entscheidung basiert auf einer unklaren und angreifbaren Argumentation und einer vergleichsweise oberflächlichen Prüfung des Bosphorus-Tests. Insofern überrascht es auch nicht, dass die Entscheidung nur mit einer Mehrheit von vier zu drei Stimmen beschlossen wurde.
F. Niggemann:
Ausländische Beweissicherungsmaßnahmen im Rahmen der EuGVVO: Neue Ansätze, aber noch immer keine überzeugende Lösung (OLG München, S. 93) 75
Gegenstand der Besprechung ist die Entscheidung des OLG München vom 14.2.2014, in der der Antrag auf Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens unter Anwendung des Art. 27 Abs. 2 EuGVVO abgewiesen wird, nachdem bereits über den gleichen Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien ein Beweisverfahren in Frankreich (Art. 145 CPC) durchgeführt worden war. Auch wenn das Ergebnis mit der Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt, kann die Entscheidung in der Begründung nicht überzeugen. Sie stuft die französische Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des EuGH nicht als eine vorläufige nach Art. 31 EuGVVO ein, sondern als eine endgültige, wohl um aufgrund des endgültigen Charakters der Entscheidung zur Anwendung des Art. 27 Abs. 2 EuGVVO zu kommen. Dessen bedarf es aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, da auch vorläufige Entscheidungen nach Art. 31 EuGVVO die Rechtsfolge des Art. 27 Abs.2 EuGVVO nach sich ziehen.
S. Nietner:
Erbrechtliche Nachlassspaltung durch Rechtswahl –Schicksal nach der EuErbVO? (OLG Hamm, S. 96) 79
Der vorliegende Fall behandelt die Erbfolge nach einer schwedischen Erblasserin mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die in ihrem Testament eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts hinsichtlich des in Deutschland belegenen Immobiliarvermögens getroffen hatte (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Die durch Verfügung von Todes wegen enterbte Nichte und der als Alleinerbe eingesetzte Neffe der Erblasserin streiten über die Testierfähigkeit der Erblasserin. Das OLG Hamm stellt insofern fest, dass sich diese Frage aufgrund einer eingetretenen Nachlassspaltung hinsichtlich eines Nachlassteils nach schwedischem, hinsichtlich der Grundstücke nach deutschem Erbrecht richtet. Der Beitrag stellt die vom OLG zu entscheidenden kollisionsrechtlichen Fragestellungen dar und vergleicht die Rechtslage mit derjenigen nach der EuErbVO, die ab 17.8.2015 auf grenzüberschreitende Erbfälle Anwendung finden wird. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die EuErbVO Nachlassspaltungen nahezu vollständig vermeidet, was die Rechtsanwendung innerhalb Europas erleichtert, im Verhältnis zu Drittstaaten jedoch die Durchsetzbarkeit der Rechte des Erben beeinträchtigen kann.

Rezensierte Entscheidungen

1 EuGH 12.9.2013 Rs. C-49/12 Abschied von der autonomen Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 EuGVVO? [C. Kohler, S. 52] 84 2 EuGH 3.10.2013 Rs. C-170/12 Zuständigkeitsbegründender Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen [M. Grünberger, S. 56] 87
2 EuGH 3.10.2013 Rs. C-170/12 Zuständigkeitsbegründender Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen [M. Grünberger, S. 56] 87
3 KG 25.4.2014 5 U 113/11 Die internationale Zuständigkeit für Vertragsstrafe- und Unterlassungsklagen von Wettbewerbsverbänden [C. Thole, S. 65] 90
4 OLG München 19.2.2014 15 W 912/13 Ausländische Beweissicherungsmaßnahmen im Rahmen der EuGVVO: Neue Ansätze, aber noch immer keine überzeugende Lösung [F. Niggemann, S. 75 ] 93
5 OLG Hamm 6.3.2014 10 U 76/13 Erbrechtliche Nachlassspaltung durch Rechtswahl – Schicksal nach der EuErbVO? [S. Nietner, S. 79] 96
6 OGH 13.3.2014 6 Ob 33/14t Zur cautio iudicatum solvi im österreichischen Recht [R.A. Schütze, S. 100] 99

Blick in das Ausland

R.A. Schütze:
Zur cautio iudicatumsolvi im österreichischen Recht (OGH, S. 99) 100
Das österreichische Zivilprozessrecht stellt für die Verpflichtung zur Stellung einer Prozesskostensicherheit auf die Ausländereigenschaft des Klägers ab mit den Befreiungsgründen – u.a. – der staatsvertraglichen Regelung und der Durchsetzbarkeit eines österreichischen Kostentitels im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers. Der OGH wendet diesen letzteren Befreiungsgrund nur sehr restriktiv an und schließt ihn aus, wenn eine staatsvertragliche Regelung gegeben ist – auch wenn diese nicht zur Befreiung führt. Da der österreichisch-britische Rechtshilfevertrag 1931 die cautio iudicatum solvi zwar regelt, aber Sitz oder Wohnsitz des Klägers im Gerichtsstaat voraussetzt – beides war im entschiedenen Fall nicht gegeben – prüft der OGH nicht mehr, ob österreichische Kostentitel nach autonomem Recht der British Virgin Island durchgesetzt werden können.

Mitteilungen

A. Schulz/U. Stoll/C. Thomale:
Die Person im Internationalen Privatrecht – Kolloquium zu Ehren von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme 103

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