Heft 6/2014 (November 2014)

Abhandlungen

R. Wagner:
Das neue Programm zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen – Ein Wendepunkt? 469

Seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags von 1999 hat die Europäische Union die Gesetzgebungskompetenz in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem nunmehr vierten Programm auf diesem Gebiet, das den Zeitraum von 2015–2019 abdeckt.

Der Autor bietet einen Überblick zur Entstehung und zum Inhalt des Programms, soweit dieses das Zivilrecht betrifft. Darüber hinaus zeigt er die konzeptionellen Unterschiede des neuen Programms im Vergleich zu seinen Vorgängerprogrammen auf.
M. Stürner/C. Wendelstein:
Das Schiedsvereinbarungsstatut bei vertraglichen Streitigkeiten 473
Der Beitrag befasst sich mit dem auf Schiedsvereinbarungen anwendbaren Recht im Rahmen vertraglicher Streitigkeiten. Nachdem die Rom I-VO auf solche Vereinbarungen sachlich nicht anwendbar ist, muss eine kollisionsrechtliche Anknüpfung im autonomen nationalen Recht gefunden werden. Im autonomen deutschen IPR findet sich indessen keine passende geschriebene Kollisionsnorm. Mehrere Anknüpfungspunkte sind denkbar (etwa der Sitz des Schiedsgerichts oder das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht). Vorbehaltlich einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Rechtswahl der Parteien hinsichtlich des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts schlägt der Beitrag aufgrund der durch den Parteiwillen geschaffenen engen Verbindung zwischen der Schiedsvereinbarung und dem Hauptvertrag vor, dass das Statut des Hauptvertrags auch das Schiedsvereinbarungsstatut bestimmt.
K. Hilbig-Lugani:
Das gemeinschaftliche Testament im deutsch-französischen Rechtsverkehr – Ein Stiefkind der Erbrechtsverordnung 480
Wie nach bisherigem Recht ist auch unter der EuErbVO die Frage, wie das gemeinschaftliche Testament zu behandeln ist, nicht einfach zu beantworten. Eine klar einschlägige Regelung enthält die EuErbVO nicht. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das Erbvertrags- (Art. 25 EuErbVO) oder das allgemeine Errichtungsstatut (Art. 24 EuErbVO) einschlägig ist. Besondere Probleme bereiten hier die divergierenden Konzepte von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag auf unionaler und mitgliedstaatlicher Ebene. Aufgrund einer Auslegung von Art. 24 und 25 EuErbVO, insbesondere orientiert an Wortlaut, Systematik und Historie, spricht sich der Beitrag letztlich – trotz der damit verbundenen Nachteile für gemeinschaftliche Testamente – für die Anwendung von Art. 24 EuErbVO aus.

Entscheidungsrezensionen

P. Kindler:
Konzernhaftung zwischen Vertrag und Delikt – Die internationale Gerichtszuständigkeit bei Verstößen gegen gesellschaftsrechtliche Mitteilungspflichten (EuGH, S. 528) 486
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.10.2013 (C-519/12 – OTP Bank ./. Hochtief) bestätigt die ständige Rechtsprechung zur vertraglichen Natur der Streitigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO (Art. 7 Nr. 1 lit. a in der ab 10.1.2015 geltenden Fassung). Es muss sich um eine von einer Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung handeln. Nach dem Urteil liegt keine freiwillig eingegangene Verpflichtung vor, wenn der Klageanspruch auf eine Vorschrift des nationalen Rechts gestützt wird, welche eine Haftung des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten anordnet, wenn der Kontrollerwerb gegenüber dem Handelsregister nicht offen gelegt wurde. Überraschenderweise geht der EuGH über die Vorlagefrage der ungarischen Kúria hinaus und äußert sich auch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Art. 7 Nr. 2 in der ab 10.1.2015 geltenden Fassung). Wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, besteht nach dieser Vorschrift eine internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das „schädigende Ereignis“ eingetreten ist. In diesem Zusammenhang geht das Urteil nicht auf das Kausalitätserfordernis ein. Offen bleibt, durch welches Verhalten die Beklagte das „schädigende Ereignis“ herbeigeführt haben könnte.
C. Koller:
Zielkonflikt im Europäischen Insolvenzrecht: Präventive Sanierung versus territoriale Liquidation (EuGH, S. 530) 490
In der Christianapol-Entscheidung hatte der EuGH den Konflikt zwischen (präventiver) Sanierung im Hauptinsolvenzverfahren und Liquidation im Sekundärinsolvenzverfahren zu lösen, der im System der EuInsVO de lege lata angelegt ist. Ins Zentrum seiner Argumentation rückt der EuGH die Absicherung der Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens durch Verfahrenskoordination, die aber vor allem nach Bestätigung eines Sanierungsplans vielfach nicht mehr geeignet ist, eine effiziente grenzüberschreitende Insolvenzabwicklung zu garantieren. Die möglichen Folgen einer Anerkennung der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans bleiben ebenso (weitgehend) unberücksichtigt wie die damit einhergehende Frage, ob die Wirkungserstreckung durch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens begrenzt wird. Im Kern widmet sich der vorliegende Beitrag daher der Wirkungserstreckung gerichtlich bestätigter Sanierungsmaßnahmen und ihren Grenzen sowie den Handlungsalternativen des Sekundärinsolvenzgerichts.
W.-H. Roth:
IZPR und IPR – terra incognita (OLG Karlsruhe, S. 534) 499
Das Urteil des OLG Karlsruhe behandelt viel diskutierte Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit sog. Kostenausgleichsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von (Renten-)Versicherungsverträgen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern getroffen werden. Nur in aller Kürze werden Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts angesprochen, die allerdings einen erschreckend unprofessionellen Umgang mit den einschlägigen europäischen Normen verraten bzw. deren Anwendbarkeit völlig verkennen. Die Existenz der EuGVVO wird ebenso übersehen wie diejenige der Rom I- und Rom II-VO. Grundlegende Fragen wie diejenige der Reichweite des Begriffs der „Versicherungssache“ in Art. 8 ff. EuGVVO und des „Versicherungsvertrags“ in Art. 7 Rom I-VO werden daher auch nicht erkannt bzw. nicht angesprochen. Ohne jegliche Begründung geht das Urteil von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des EVÜ von 1980 aus. Die kollisionsrechtliche Behandlung vorvertraglicher Beratungspflichten wird als Problem unterschlagen. Das einzig Tröstliche: Auch bei zutreffender Normanwendung wären die Fragen des IZPR und des IPR im Ergebnis nicht anders zu entscheiden gewesen.
C.A. Kern:
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Kauf eines zu bebauenden und zu vermietenden Grundstücks (OLG Düsseldorf, S. 535) 503
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird ein Grundstückskaufvertrag in aller Regel nicht dadurch zu einem Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EuGVVO 2001 (Art. 7 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EuGVVO 2012), dass er auch eine Verpflichtung des Verkäufers zur Fertigstellung bereits begonnener Baumaßnahmen und zur Vermietung der Gebäude an solvente Mieter enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber nicht die Bebauung und das Bemühen um erfolgreiche Vermietung erzwingen kann, sondern der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Fertigstellung der Bebauung steht und für den Fall nicht rechtzeitiger Vermietung ein Rücktrittsrecht vereinbart ist. Bei derartigen typengemischten Verträgen dürfen nicht einzelne Regelungen herausgegriffen werden. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäfts herauszuarbeiten, Parallelen zu gesicherten oder bereits entschiedenen Fällen zu suchen und die Werte der verschiedenartigen Leistungen zu vergleichen.
A. Fuchs:
Direktklage des Zessionars nach internationalem Verkehrsunfall (OLG Koblenz, S. 537) 509
Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08) entschied das OLG Koblenz, dass ein Land der Bundesrepublik Deutschland, das nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht Schadensersatz von einem Haftpflichtversicherer im Ausland verlangt, nicht im Inland klagen kann. Denn: Anders als der Geschädigte selbst ist das Bundesland im Verhältnis zu einem Haftpflichtversicherer nicht schwächer und kann sich daher nicht auf die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO berufen. Der Beitrag zeigt auf, welche Folgen der Gläubigerwechsel für die Auslegung verschiedener Zuständigkeitsregeln hat.
M. Gebauer:
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchergänzungsfunktion bei Google (BGH, S. 538) 513
In seiner „Google“-Entscheidung vom 14.5.2013 hatte der BGH erstmals Gelegenheit, die eigene Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO und zum anwendbaren Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO abzugleichen. In seiner Entscheidung „eDate Advertising“ hatte der EuGH im Oktober 2011 den Interessenmittelpunkt des Beeinträchtigten zu einem zentralen Anknüpfungskriterium für die Ausübung internationaler Zuständigkeit erhoben. Der BGH hält unter dem autonomen Recht an einem abweichenden Konzept fest, ohne diese Abweichung vom Europarecht zu thematisieren. Eine stärkere Angleichung der BGH-Rechtsprechung an diejenige des EuGH erscheint mittelfristig vor allem aus drei Gründen sinnvoll: erstens zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, zweitens zur besseren Abstimmung mit dem materiellen Kollisionsrecht und drittens zur sinnvolleren Verfahrenskoordinierung innerhalb Europas.
A. Engel:
Internationales Sachenrecht: Verjährung nach Statutenwechsel? (OLG Hamburg, S. 541) 520

In einem Rechtsstreit um die Herausgabe eines Oldtimers nach doppeltem Statutenwechsel setzte sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit Fragen des internationalen Sachenrechts auseinander. Das Fahrzeug war in Deutschland erworben worden und nach dem Zweiten Weltkrieg verschollen. Es tauchte später in den USA auf, von wo es nach einer Versteigerung in Kalifornien wieder nach Deutschland gelangte. Die entscheidende Frage der Verjährung eines Herausgabeanspruchs beurteilen die betroffenen Rechtsordnungen unterschiedlich: Das kalifornische Recht verlangt – anders als das deutsche Recht – für den Verjährungsbeginn Kenntnis vom Verbleib der betroffenen Sache und normiert keine accessio temporis im Sinne des § 199 BGB.

Nach internationalem Sachenrecht war deutsches Recht zur Entscheidung über den Herausgabeanspruch und seine Verjährung berufen. Dabei war der Einfluss von Art. 43 Abs. 3 EGBGB zu bestimmen. Die Norm findet zwar auch auf die Verjährung der Vindikation Anwendung. Sie erlaubt aber keine Umwertung unter früherem Statut abgeschlossener Tatbestände. Für den Fall hieß das, dass das deutsche Sachenrecht die kalifornische Entscheidung zu respektieren hatte, bestimmte Zeiträume als irrelevant für den Ablauf der Verjährungszeit zu erachten.
B. Heiderhoff:
Kindesrückgabe bei entgegenstehendem Kindeswillen (OGH, S. 543) 525
Bei der Entführung von älteren Kindern kann nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ die Rückführung daran scheitern, dass das Kind sich dieser widersetzt. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist eng auszulegen, um die Ziele des HKÜ nicht zu beeinträchtigen. Die zu besprechenden Entscheidungen wählen dennoch einen zu restriktiven Ansatz. Der OGH meinte, selbst bei eine 15-jährigen Kind müsse die hinreichende Reife festgestellt werden, während der EGMR andeutet, wenn die Kinder sich der Vollstreckung widersetzten, müsse versucht werden, sie umzustimmen. Es wäre hilfreich, wenn gesicherte Richtwerte für die Anwendung der Norm entwickelt würden. Insbesondere sollte der Wille von jüngeren Kindern (bis zu einem Alter von ca. 10 Jahren) nicht berücksichtigt, sondern ihre Reife von vornherein verneint werden. Andererseits muss aber ab einem gewissen Alter (ab ca. 13 Jahren) generell von ausreichender Reife ausgegangen werden. In der Regel ist es nicht notwendig, zu versuchen, die Kinder umzustimmen. Anders kann dies allenfalls sein, wenn die Kinder erkennbar von dem entführenden Elternteil beeinflusst wurden.

Rezensierte Entscheidungen

41 EuGH 17.10.2013 Rs. C-519/12 Konzernhaftung zwischen Vertrag und Delikt - Die internationale Gerichtszuständigkeit bei Verstößen gegen gesellschaftsrechtliche Mitteilungspflichten [P. Kindler, S. 486] 528
42 EuGH 22.11.2012 Rs. C-116/11 Zielkonflikt im Europäischen Insolvenzrecht: Präventive Sanierung versus territoriale Liquidation [C. Koller, S. 490] 530
43 OLG Karlsruhe 19.9.2013 12 U 85/13 IZPR und IPR – terra incognita [W.-H. Roth, S. 499] 534
44 OLG Düsseldorf 18.2.2014 I-24 U 58/13 Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Kauf eines zu bebauenden und zu vermietenden Grundstücks [C.A. Kern, S. 503] 535
45 OLG Koblenz 15.10.2012 12 U 1528/11 Direktklage des Zessionars nach internationalem Verkehrsunfall [A. Fuchs, S. 509] 537
46 BGH 14.5.2013 VI ZR 269/12 Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchergänzungsfunktion bei Google [M. Gebauer, S. 513] 538
47 OLG Hamburg 13.3.2013 14 U 103/12 Internationales Sachenrecht: Verjährung nach Statutenwechsel? [A. Engel, S. 520] 541
48 OGH 20.3.2013 6 Ob 39/13y Kindesrückgabe bei entgegenstehendem Kindeswillen [ B. Heiderhoff, S. 525] 543

Blick in das Ausland

H.J. Sonnenberger:
Transkription einer von zwei Italienern in den USA – New York – geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das italienische Personenstandsregister 547
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg betrifft das auf die Beziehung Schuldner – Zessionar (Legalzessionar) im Falle sukzessiver Zessionen anwendbare Recht in der Zeit vor Anwendbarkeit der Rom I-VO. Die Zessionen betrafen Forderungen aus einem der CISG unterliegenden Kaufvertrag und ergaben sich infolge eines Factorings zwischen Verkäufer und Factor und Leistung aufgrund einer Warenkreditversicherung zwischen Factor und Versicherung. Der Schwerpunkt der Ausführungen des Oberlandesgerichts lag bei den internationalprivatrechtlichen Fragen des anzuwendenden Rechts, auf die sich die folgenden Anmerkungen beschränken. Sekundär spielte für das Oberlandesgericht noch eine Aufrechnung des Käufers eine Rolle, deren internationalprivatrechtliche Aspekte ebenfalls kurz angesprochen werden.
C. Jessel-Holst:
Neukodifikation des internationalen Privatrechts in Montenegro 553
Der Beitrag behandelt das neue montenegrinische Gesetz über Internationales Privatrecht vom 23.12. 2013 als die erste grundlegende IPR-Reform in einem jugoslawischen Nachfolgestaat. Das Gesetz regelt das anwendbare Recht und das Verfahren. Zu den Hauptanliegen der Reform zählt die EU-Harmonisierung. Als neues Anknüpfungsmoment wird der gewöhnliche Aufenthalt eingeführt, einschließlich einer Legaldefinition. Der Anwendungsbereich der Parteiautonomie wurde erheblich erweitert. Eine Reihe von Materien wie Unterhalt, Name, Stellvertretung oder geistiges Eigentum werden erstmals normiert, andere wurden vollständig erneuert. Für die Anerkennung ausländischer Urteile wird keine Gegenseitigkeit mehr verlangt. Bezüglich der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche wird auf das New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 verwiesen. Das neue Gesetz tritt in an die Stelle der jugoslawischen Kodifikation von 1982.

Materialien

C. Jessel-Holst:
Gesetz von Montenegro vom 23.12.2013 über das internationale Privatrecht 556

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024