E.-M. Kieninger
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Abtretung im Steuerparadies (OGH, S. 364) |
366 |
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Der öst. OGH hat entschieden, dass ein auf den Seychellen ansässiger Drittschuldner sich nicht auf Bestimmungen des Rechts der Seychellen berufen kann, die für die Wirksamkeit der Abtretung seine Zustimmung fordern, wenn das Recht der Seychellen nicht Forderungsstatut (Art. 12 Abs. 2 EVÜ) ist. Die Anmerkung stimmt der Entscheidung zu und diskutiert deren mögliche Folgen für die gegenwärtige Diskussion um eine Reform von Art. 14 Rom I-VO. Es wird vorgeschlagen, den schillernden Begriff der „Abtretbarkeit“ in Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO durch eine präzisere Definition der dem Forderungsstatut unterstellten Schuldnerschutzvorschriften zu ersetzen. |
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H.E. Hartnell
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U.S. Court of Appeals Rules on Effect of One Country’s Article 96 Reservation on Oral Contract Governed by the CISG Forestal Guarani S.A. v. Daros International, Inc., Case 08-4488, 613 F.3d 395 (3rd Circuit, 2010) |
367 |
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Der US-amerikanische Court of Appeals für den Third Circuit hat einen wichtigen Fall bezüglich Art. 96 CISG entschieden. Diese Norm erlaubt es einem „Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind“, jederzeit eine Erklärung abzugeben, dass die Normen des CISG, die ein Schriftformerfordernis für Kaufverträge nicht vorsehen, nicht anwendbar sind. Nur 11 Vertragsstaaten haben solche Erklärungen abgegeben. In Forestal Guarani S.A. v. Daros International, Inc. (2010) hat das Gericht die Frage entschieden wie Art. 96 in dem Fall angewendet werden muss, wenn eine Partei in Argentinien niedergelassen ist, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und die andere Partei ihre Niederlassung in den USA hat, die keine solche Erklärung abgegeben haben. Das Gericht begrüßte den sogenannten „majority approach“ und entschied, dass eine Erklärung nach Art. 96 keine absolute Sperrwirkung bezüglich einer Klage auf Durchsetzung eines mündlichen Vertrages hat. Das Gericht befand vielmehr, dass Art. 96 CISG eine Lücke eröffnet, die es erlaubt über Art. 7 (2) auf das Internationale Privatrecht des Forumstaates zurückzugreifen. Die Streitigkeit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen und das Gericht gab Anweisungen, wie weiter zu verfahren war. Sollte argentinisches Recht auf den Fall anwendbar sein, muss die Vorinstanz das argentinische materielle Recht auf die Frage anwenden, ob der mündliche Vertrag durchsetzbar ist. Im Gegenzug muss das Gericht das US-amerikanische materielle Recht bezüglich der Frage der Durchsetzbarkeit des Vertrages anwenden, wenn dieses nach dem Internationalen Privatrecht anwendbar ist, trotz der CISG-Normen, die kein Schriftformerfordernis vorsehen. Der vorliegende Artikel kritisiert das Urteil in Bezug auf den Rückgriff auf das materielle Recht im letzteren Fall und stellt die Durchsetzbarkeit von Erklärungen nach Art. 96 von Staaten in Frage, die mündliche Verträge nicht gänzlich verbieten. |
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