Inhalt des IPRax-Hefts 3/2011 (Mai 2011)

Abhandlungen

Catrin Behnen
Die Haftung des falsus procurator im IPR – nach Geltung der Rom I- und Rom II-Verordnungen

Die weitgehende Neuordnung des internationalen Schuldrechts durch die Verordnungen Rom I und Rom II wirft die Frage nach der künftigen kollisionsrechtlichen Einordnung der Haftung des falsus procurator auf. Die Behandlung dieses Rechtsinstituts im Internationalen Privatrecht stellt nicht mehr nur ein Qualifikationsproblem auf nationaler Ebene dar, sondern wirft seit Geltung der neuen Rom I – und Rom II–Verordnungen darüber hinaus ein Problem auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene auf. Zu fragen ist nämlich zunächst, ob diese Verordnungen selbst eine die Mitgliedsstaaten bindende Zuweisung vorsehen. Nur wenn weder eine positive noch eine negative Bindung durch das Gemeinschaftsrecht vorliegen, ist eine Anknüpfung nach dem autonomen nationalen IPR möglich. Bei der Suche nach dem geeigneten Statut für die Haftung des falsus procurator widmet sich der Artikel somit besonders der Frage, ob normative Vorgaben durch das Gemeinschaftsrecht bestehen, die vorrangig berücksichtigt werden müssen. Dabei wird auch der Versuch einer Regelung der Vertreterhaftung im Verordnungsentwurf zu Rom I erläutert. Zwar konnte sich die geplante Regelung letztendlich nicht durchsetzen, dennoch bleibt diese Besonderheit der Entstehungsgeschichte nicht ohne Auswirkung auf die Anknüpfung der Haftung des falsus procurator.

Prof. Dr. Ansgar Staudinger
Geschädigte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-347/08 Vorarlberger Gebietskrankenkasse ./. WGV-Schwäbische Allgemeine, in dessen Rahmen es um die Frage ging, ob einem Sozialversicherungsträger aus Art. 11 Abs. 2 EuGVVO das Recht zusteht, die Direktklage im Inland zu erheben. Der EuGH verneint ein solches Privileg aus Sicht des Verfassers zu Recht. Dieser diskutiert sodann die Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Konventionen und wirft schlussendlich die Frage auf, inwieweit die Möglichkeit der Direktklage am ortsnahen Forum etwa juristischen Personen, Unterhalts- und Schockgeschädigten, Erben und solchen Personen zustehen sollte, die ein Angehörigenschmerzensgeld geltend machen.

Dr. Maximilian Seibl
Verbrauchergerichtsstände, vorprozessuale Dispositionen und Zuständigkeitsprobleme bei Ansprüchen aus c.i.c.

Der Beitrag befasst sich zum einen mit der Frage, ob und inwieweit vorprozessuale Dispositionen über anknüpfungsbezogene Tatsachen durch die Parteien die internationale Zuständigkeit beeinflussen. Zum anderen beinhaltet er eine Untersuchung der Auswirkungen der qualifikatorischen Neuverortung der culpa in contrahendo in der Rom II-VO auf das Zuständigkeitsrecht. Den Hintergrund bilden zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2008 – 7 U 251/07) und des OLG München (Urteil vom 30.1.2009 – 25 U 3097/07). Im Fall des OLG Frankfurt am Main ging es darum, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein Wertpapierdepot im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des klagenden Verbrauchers eine Zweigniederlassung betrieben, diese aber bereits weit vor Erhebung der Klage auf vertraglichen Schadensersatz geschlossen hatte. Im Mittelpunkt stand daher die Frage, ob ein solcher Sachverhalt genügt, um die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu bejahen. Der Beitrag zeigt, dass der sorgfältig begründeten Entscheidung, die nur vordergründig im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO steht, auch mit Blick auf die dem Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO zugrunde liegende Rechtsentwicklung aus Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ zuzustimmen ist. Die Entscheidung des OLG München – die hiergegen eingelegte Revision zum BGH ist mittlerweile mit Beschluss vom 10.2.2010, IV ZR 36/09 zurückgewiesen worden – betraf einen Fall, in dem ein Verbraucher dem Kläger seinen Anspruch aus dem Haustürvertrag mit der Beklagten vor Klageerhebung abgetreten hatte. Hier stellte sich das Problem, ob § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher in analoger Anwendung im Falle des Nichteingreifens der EuGVVO auch die internationale Zuständigkeit zum Gegenstand hat, lediglich das Vorliegen eines Haustürgeschäftes voraussetzt, oder ob er darüber hinaus auch gerade eine Klage des Verbrauchers erfordert. Es wird gezeigt, dass der Überlegung des OLG München, die durch § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO begründete Abweichung vom Grundsatz des „actor sequitur forum rei“ rechtfertige sich nur dann, wenn gerade der Verbraucher Klage erhebe, beizupflichten ist. Da die Entscheidung des OLG München zusätzlich darauf einging, dass sich die internationale Zuständigkeit im Hinblick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo vorliegend auch nicht aus § 29 ZPO ergebe, bot sie Anlass zu der weiterführenden generellen Überlegung, ob und inwiefern aus der Neuverortung der c.i.c. auf kollisionsrechtlicher Ebene in Art. 12 (und Art. 4) der Rom II-VO Auswirkungen auch auf das Zuständigkeitsrecht resultieren

Dr. Ivo Bach
Die Art und Weise der Zustellung in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO: autonomer Maßstab versus nationales Zustellungsrecht

Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO kann einer ausländischen (Säumnis-)Entscheidung dann die Anerkennung – und damit auch die Vollstreckung – verweigert werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück „nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Selbst in diesem Fall müssen Anerkennung und Vollstreckung aber erfolgen, wenn sich der Beklagte nicht im Ursprungsverfahren gegen die Entscheidung gewehrt hat, obwohl ihm hierzu ein Rechtsbehelf offen gestanden hätte. Die zu besprechende Entscheidung des BGH behandelt beide Aspekte des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO: Hinsichtlich des Rechtsbehelfserfordernisses stellt der Gerichtshof klar, dass es grundsätzlich selbst dann greift, wenn der Beklagte erst im Vollstreckungsverfahren von dem ausländischen Verfahren Kenntnis erhält. Hinsichtlich der Art und Weise der Zustellung zieht der BGH in kritikwürdiger Weise die deutschen Zustellungsregelungen heran, anstatt einem autonomen Maßstab zu folgen. Der Autor schlägt vor, als Maßstab die Mindestanforderungen der Art. 13 und 14 EuVTVO heranzuziehen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf A. Schütze
Der gewöhnliche Aufenthaltsort juristischer Personen und die Verpflichtung zur Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO

Nach § 110 ZPO hat das Gericht auf Antrag des Beklagten die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch den Kläger anzuordnen, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb eines EU- oder EWR Staates hat. Ratio dieser Bestimmung ist es, dem Beklagten im Obsiegensfall die Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Kläger zu sichern. Das Oberlandesgericht München stellt bei der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltsortes einer juristischen Person auf den Verwaltungssitz ab. Während das frühere Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf den Erstattungsanspruch des obsiegenden Beklagten in allen möglichen Instanzen abstellt, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass nur die Kosten für die laufende Instanz und die Rechtsmittelinstanz bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen kann, bei der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung entspricht in beiden Aspekten der ratio des § 110 ZPO

Prof. Dr. Peter Mankowski und wiss. Mit. Friederike Höffmann
Scheidung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen in Deutschland?

Rechtsvergleichend betrachtet sind gleichgeschlechtliche Ehen auf dem Vormarsch. Im Gegensatz dazu behält das deutsche Verfassungsrecht die Ehe als Institut strikt einer Verbindung von Mann und Frau und vor. Dies hat Konsequenzen auch für das deutsche Internationale Privatrecht. Es behandelt gleichgeschlechtliche Ehen wie registrierte Lebenspartnerschaften und knüpft sie nach Art. 17b EGBGB an, nicht nach den Art. 13–17 EGBGB, die eben für die verschiedengeschlechtliche Ehe reserviert bleiben. Dementsprechend kann es in Deutschland auch keine eigentliche Scheidung einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ geben. Vielmehr ist sie durch die Aufhebung als registrierte Lebenspartnerschaft ersetzt. Obwohl theoretisch ein Anerkennungsprinzip denkbar wäre (wenn man denn ein solches Prinzip überhaupt befürworten will), wären einer „Anerkennung“ in Deutschland enge Grenzen gezogen.

Prof. Dr. Alexander R. Markus und wiss. Assistent Lucas Arnet, MLaw
Gerichtsstandsvereinbarung in einem Konnossement

In seiner Entscheidung 7 Ob 18/09m vom 8.7.2009 beurteilt der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) in der Hauptsache die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Konnossement, ihren Charakter sowie die Anwendbarkeit auf eine Schadenersatzforderung aus dem zugrundeliegenden Frachtvertrag. Daneben wirft der Entscheid auch Fragen betreffend das Verhältnis des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) zur EuGVVO auf. Eine im vom Verfrachter einseitig ausgestellten Konnossement festgeschriebene Gerichtsstandsvereinbarung genügt den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 lit. c LugÜ, da im internationalen Seehandel die Aufnahme von Gerichtsstandsvereinbarungen in Konnossemente ohne weiteres als allgemein bekannte, konsolidierte Handelspraxis angesehen werden könne. Was die Frage nach der Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung betrifft (Art. 17 Abs. 1 resp. Abs. 4 LugÜ), nimmt der OGH im vorliegenden Urteil eine Korrektur seiner Rechtsprechung vor und stützt sich diesbezüglich auf den Entscheid des EuGH vom 24.6.1986 in Rs. 22/85, Rudolf Anterist ./. Crédit Lyonnais. Die prorogatio fori im Konnossement erfasst gemäss des in casu anwendbaren Schweizer Rechts auch den Frachtvertrag, obwohl dieser grundsätzlich vom Konnossement unabhängig sei. Zur Bestimmung des Verhältnisses des LugÜ zur EuGVVO schließlich ist eine analoge Anwendung von Art. 54b Abs. 1 LugÜ maßgebend.

Prof. Dr. Götz Schulze
Vorlagebeschluss zur intertemporalen Anwendung der Rom II-VO

Der High Court of Justice in Homawoo v. GMF hat dem EuGH die Frage nach dem intertemporalen Anwendungsbereich der Rom II-VO nach Art. 267 AEUV vorgelegt. Dabei geht es um die Auslegung der Art. 31 und 32 Rom II-VO. Die vorlegende Richterin Slade möchte Art. 31 (Inkrafttreten) durch den in Art. 32 genannten Geltungstermin (11.1.2009) konkretisieren. Dagegen spricht sich Richter Tomlinson in Bacon v. National Suica obiter für eine Auslegung nach dem Wortlaut des Art. 31 (Inkrafttreten am 20.8.2007) und ein verfahrensbezogenes Verständnis des Art. 32 aus.

Prof. Dr. Bettina Heiderhoff
Neues zum gleichen Streitgegenstand im Sinne des Art. 27 EuGVVO

Der XII. Zivilsenat des BGH hat eine englische Entscheidung über Scheidungsfolgen nur zum Teil für vollstreckbar erklärt. Das sorgt für Aufsehen in Deutschland und in England. Die Kernfrage der ganzen Entscheidung liegt in der Abgrenzung von nachehelichem Unterhalt und güterrechtlichen Scheidungsfolgen. Für den Unterhalt gilt die EuGVVO, für die güterrechtlichen Scheidungsfolgen gilt dagegen das autonome nationale Recht, also die §§ 109, 110 FamFG. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde hier allein der ursprüngliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVVO war, bedeutete eine güterrechtliche Qualifizierung der Inhalte der englischen Entscheidung zugleich die Aussage, dass die Entscheidung insoweit nicht vollstreckbar sei. Die Gegenüberstellung der Entscheidungen des EuGH und des BGH zeigt, dass die Abgrenzung von unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Fragen in der EU noch nicht vollkommen klar ist. Während der EuGH sich auf die Begründung der Entscheidung, also letztlich auf die Sichtweise des englischen Gerichts, verlässt, nimmt der BGH eine eigene Bewertung vor. Letztlich ist so eine eigenständige Bewertung zu begrüßen, sie muss aber vom EuGH und nicht vom BGH entwickelt werden. Kern der Abgrenzung muss der Zweck der Vermögensübertragung sein. Geht es um die Sicherung eines Lebensstandards, oder um den Ausgleich ehebedingter Nachteile?

Dr. Carl Friedrich Nordmeier
Divergenz von Delikts- und Unterhaltsstatut bei tödlich verlaufenden Straßenverkehrsunfällen: österreichischer Trauerschadensersatz und brasilianisches pretium doloris vor dem Hintergrund der Europäisierung des Kollisionsrechts

Ersatzansprüche wegen Wegfalls eines Unterhaltsschuldners in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen erfordern die Koordination von Delikts- und Unterhaltsstatut. Im hier besprochenen Fall des Österreichischen Obersten Gerichtshofs, der einen tödlich verlaufenden Straßenverkehrsunfall in Österreich mit Opfern brasilianischer Staatsangehörigkeit betraf, standen österreichisches Deliktsrecht und brasilianisches Unterhaltsrecht nebeneinander. Aus österreichischer Perspektive ist zur Bestimmung des Deliktsstatuts auch nach Inkrafttreten der Rom II-VO das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vorrangig anzuwenden. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereich des Übereinkommens auf. Eine Trauerschmerzensgeldrente kennt das österreichische Recht nicht. Ein pretium doloris des brasilianischen Rechts ist deliktisch zu qualifizieren und war daher nicht zuzusprechen.

Dr. Arkadiusz Wowerka, LL.M (Köln)
Polnisches internationales Gesellschaftsrecht im Wandel

Das polnische geltende internationale Privatrecht enthält keine gesonderten speziellen Vorschriften zum internationalen Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung hat bisher keine Entscheidungen zu diesem Gebiet geliefert. Die maßgeblichen Regeln des internationalen Gesellschaftsrecht hat die Lehre entwickelt. Im Rahmen der geplanten Reform des internationalen Privatrechts hat die Regierung den Entwurf eine neuen Gesetzes über das internationale Privatrecht vorgelegt, der mit den Vorschriften über die juristischen Personen und anderen Organisationseinheiten die insoweit bestehende Lücke schließen sollte. Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über das autonome internationale Gesellschaftsrechts und dessen jetzige Entwicklungen, indem er sich mit den Fragen der Definition der Gesellschaft, der Regeln für die Ermittlung des Personalstatuts, des Geltungsbereichs des Personalstatuts sowie schließlich der Anerkennungsproblematik, jeweils mit den Hinweisen auf die Reformvorschläge des Regierungsentwurfs, befasst.

Dipl.-Jur. Christel Mindach
Anerkennung und Vollstreckung von Drittlandsschiedssprüchen in Handelssachen in den GUS-Mitgliedstaaten

Der Beitrag beschreibt in prägnanter Weise die grundlegenden Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Schiedssprüchen in Handelssachen in den einzelnen GUS-Mitgliedsländern nach deren nationaler Handelsschieds- und Zivil- bzw. Wirtschaftsprozessgebung (Rechtsstand: Ende 2009). Dabei wird zugleich für jedes der Länder auf die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung eingegangen. Abgesehen von Tadschikistan und Turkmenistan, die nicht dem New Yorker Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche angehören, stellen die anderen GUS-Länder die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus Drittstaaten in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen auf gesetzlicher Grundlage sicher. Der Beitrag wird durch einen rechtsgeschichtlichen Exkurs eingeleitet, der den langwierigen nationalen Kodifikationsprozess erklärbar und deutlich macht. Neben der allgemeinen Bedeutung der Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Zeitalter der Globalisierung gründet sich ihre besondere Bedeutung bezüglich der Handelsbeziehungen westeuropäischer Partner mit Partnern aus den GUS-Mitgliedsländern darauf, dass für eine Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Handelssachen, die von Gerichten in deren Herkunftsländern erlassen wurden, grundsätzlich die staatsvertraglichen Voraussetzungen fehlen.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme
Der Verordnungsvorschlag für ein Europäisches Erbkollisionsrecht (2009) auf dem Prüfstand – Tagung in Wien
Dr. Stefan Arnold, LL.M. (Cambridge)
Vollharmonisierung im europäischen Verbraucherrecht – Tagung der Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht (GPR)

Am 4. und 5.6.2010 veranstaltete die Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht (GPR) in Verbindung mit dem Frankfurter Institut für das Recht der Europäischen Union (FIREU) an der Europa-Universität in Frankfurt (Oder) eine Tagung über „Vollharmonisierung im Europäischen Verbraucherrecht“. Geladen hatte Prof. Dr. Michael Stürner (Frankfurt/Oder). Die Beiträge befassten sich mit der wohl unmittelbar bevorstehenden Wende zur Vollharmonisierung im europäischen Verbraucherrecht. Sie hatten nicht nur das Konzept der Vollharmonisierung zum Gegenstand, sondern auch den unionsrechtlichen Rahmen der Privatrechtsangleichung und den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz. Der Draft Common Frame of Reference wurde ebenso erörtert wie die Auswirkung der Vollharmonisierung auf einzelne Rechtsgebiete. Die Teilnehmer diskutierten auch die praktischen Auswirkungen möglicher Vollharmonisierung.

Prof. Dr. Dr.h.c. mult. Erik Jayme
Rechtsvergleichung und kulturelle Identität – Kongress zum 200. Geburtstag von Emerico Amari (1810–1870) in Palermo

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