Heft 3/2013 (Mai 2013)

Fritz Schwind
(1.6.191317.4.2013)

Aus Wien erreicht uns die schmerzliche Nachricht, dass Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Fritz Schwind am 17. April 2013 sanft entschlafen ist. Fritz Schwind hätte am 1. Juni 2013 sein 100. Lebensjahr vollendet.
(s. Erik Jayme, IPRax 2013, 295, in diesem Heft)

Länder des Westbalkans verabreden Parallel­abkommen zum LugÜ

Auf der Regionalen Konferenz der Innen- und Justizminister in Belgrad am 12.4.2013 haben die Vertreter von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien eine Absichtserklärung für die künftige Unterzeichnung und Ratifikation eines Regionalen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet. Das Vorhaben geht auf eine slowenische Initiative vom 15.4.2011 zurück und wurde maßgeblich gefördert durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. Der Entwurf des Übereinkommens, der sich weitestgehend am LugÜ und der geltenden Fassung der EuGVVO orientiert, wurde von einem internationalen Expertenteam in Zusammenarbeit mit den Ministerien der Zielländer erarbeitet. Der Beitritt zu dem Regionalen Übereinkommen soll allen CEFTA-Staaten sowie den Vertragsparteien des LugÜ offenstehen; sonstige Staaten müssen sich vorab einer Überprüfung unterziehen. Die Auslegung soll auch den Entscheidungen des Gerichtshofs der EU Rechnung tragen (Grundsatz der einheitlichen Auslegung). Eine spätere Anpassung an die Neufassung der EuGVVO bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die fünf Länder wollen das Übereinkommen im September 2013 unterzeichnen.

(Mitgeteilt von Dr. Dr. h.c. Christa Jessel-Holst, Hamburg)

Russisches Zivilgesetzbuch

Kaum war die erste Teilnovelle des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB/RF), Föderales Gesetz Nr. 302-FS vom 30.12.2012, am 1.3.2013 grundsätzlich in Kraft getreten (siehe IPRax 2/2013, „Neueste Informationen“), folgte schon deren Änderung durch das Föderale Gesetz Nr. 21-FS vom 4.3.2013 „Über die Einführung von Änderungen in einzelne Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation und die Außerkraftsetzung einzelner Bestimmungen von Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation“ (siehe Internetportal der amtlichen Veröffentlichung von Rechtsakten: http://pravo.gov.ru:8080/ page.aspx?36128). Nach Art. 3 dieses Gesetzes wurden aus der Aufzählung von Art. 2 Pkt. 8 der ersten Teilnovelle die Art. 609, 651 und 658 gestrichen. Art. 2 der Teilnovelle, der die Inkraftsetzungs- und intertemporalen Vorschriften enthält, legte in Pkt. 8 fest, in welchen Bestimmungen des Ersten Teils ZGB/RF ab 1.3.2013 das Registrierungserfordernis entfallen soll. Art. 2 Pkt. 8 lautet in der Übersetzung wie folgt: „Die Regeln über die staatliche Registrierung von Geschäften über unbewegliches Vermögen, die in den Artikeln 558, 560, 574, 584, 609, 651 und 658 ZGB/RF enthalten sind, unterliegen nicht der Anwendung auf nach Inkrafttreten dieses Föderalen Gesetzes geschlossene Verträge.“ Die Änderung dieses Punktes der Teilnovelle bedeutet, dass für Verträge über die Grundstücks­pacht, die Pacht eines Gebäudes und Bauwerks von nicht weniger als einem Jahr wie auch die Unternehmenspacht weiterhin eine staatliche Registrierung als Wirksamkeitsvoraussetzung unerlässlich ist.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten staatlichen Wiedergutmachungszahlung

EuGH 11.4.2013 – Rs. C-645/11 – Land Berlin ./. Ellen Mirjam Sapir u.a.

Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteig-nung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag aus gezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt.

Wechselbürgschaft und Art. 15 Abs. 1 EuGVVO

EuGH 14.3.2013 – Rs. C-419/11 – Cˇeská sporˇitelna, a.s. ./. Feichter

1. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

Zustellungsmängel und EuMahnVO

Vorabentscheidungsersuchen des AG Wedding (Deutschland) an den EuGH vom 7.1.2013 – Rs. C-119/13 – eco cosmetics

1. Ist die EuMahnVO dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO entsprechend abgestellt werden?

2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

Hat der Antragsgegner für den Fall, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, für seinen Überprüfungsantrag zeitliche Grenzen zu beachten? Ist dabei insbesondere auf die Regelung des Art. 20 Abs. 3 EuMahnVO abzustellen?

3. Weiter für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Art. 20 Abs. 3 oder Art. 17 Abs. 1 EuMahnVO abgestellt werden?

(Mitgeteilt von RiAG Ralf Reifenrath, Berlin)

Hemmung der Vollstreckungsverjährung bei Auslandsvollstreckung?

BGH 7.3.2013 – IX ZR 123/12

Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Vollstreckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.

Malta-Scheidung I: Keine Scheidungsnotzuständigkeit mehr

BGH 20.2.2013 – XII ZR 8/11

1. Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sog. Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr.

2. Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war.

Keine Parteiidentität bei parallelen Kfz-Haftpflichtklagen

BGH 19.2.2013 – VI ZR 45/12

1. Die für die Auseinandersetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei den Gerichten des anderen EU-Staats erhoben hat.

2. Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.

Schiedsgerichtsvollstreckung und Immunität

BGH 30.1.2013 – III ZR 40/12

1. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art, auf das die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden sind.

2. Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln betroffen ist.

3. Enthält ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat eine Regelung, wonach im Rahmen einer Schiedsabrede der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt wird, unterwirft sich der ausländische Staat damit grundsätzlich auch dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO, das in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung notwendig ist.

4. Sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach dem Inhalt eines solchen Vertrags „bindend“, gilt dies grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Schiedsklausel, sodass der Schiedsspruch, soweit das Schiedsgericht den Anwendungsbereich des Vertrages verkennt und sich irrtümlich für zuständig erachtet, nicht bindet und im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die Berufung auf die Immunität nicht hindert. Dies gilt auch, soweit eine die Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts unangefochten geblieben ist. Dass eine Partei kein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung eingelegt und sich im weiteren Verfahren auf die Klage eingelassen hat, kann regelmäßig nicht als Verzicht auf die Immunität gewertet werden.

Gerichtsstands- und Rechtswahlabreden im internationalen Apothekenversandhandel

BGH 19.7.2012 – I ZR 40/11

1. Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift „Anwendbares Recht/Gerichtsstand“ verwendete Allgemeine Geschäfts­-
bedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden unangemessen.

3. Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

4. Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnum­mer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

Malta-Scheidung II: EuEheVO

KG 19.3.2010 – 3 UF 16/09

1. Art. 6 EuEheVO bestimmt die in den Art. 3–5 alternativ festgelegten Zuständigkeiten als ausschließliche Gerichtsstände, die die Zuständigkeit des nationalen Rechts verdrängen.

2. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die dort bestimmte internationale Zuständigkeit davon abhängen soll, ob das Recht des Mitgliedstaates, dessen Gerichte zur Entscheidung berufen wären, die begehrte Rechtsfolge zulässt.

3. Die Zuständigkeitsregelung verstößt nicht gegen Art. 6 GG soweit sie im Falle einer zwischen einem deutschen und einem maltesischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, solange beide Ehegatten sich in Malta gewöhnlich aufhalten, die aus-
schließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte in Malta bestimmt, mit der Folge, dass ein deutscher Antragsteller, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malta hat, eine Scheidung der Ehe nicht erwirken kann, weil das maltesische Recht keine Ehescheidung vorsieht.

Inlandswirkung thailändischer Privatscheidung

KG 19.3.2013 – 1 VA 12/12

Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.

(Mitgeteilt von RiKG Ronny Müller, Berlin)

Verhältnis von KSÜ und EuEheVO

OLG Karlsruhe 5.3.2013 – 18 UF 298/12

1. Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen EuEheVO ergibt. Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Art. 5 ff. KSÜ – bei einer fiktiven Anwendung – begründet wäre.

2. Das Sorgerechtsstatut nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ ist grundsätzlich durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ex nunc wandelbar. Es stellt sich die Frage der Rückwirkung des Art. 16 Abs. 1 KSÜ für die bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 1.1.2011 abgeschlossenen Tatbestände.

3. Zur Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 3 KSÜ, wenn sich der Aufenthaltswechsel des Kindes und somit der Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils bereits zu einer Zeit vollzogen hat, zu der das KSÜ in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten war.

Namenserwerb bei Einbürgerung bulgarischer Staatsangehöriger

OLG Nürnberg 7.3.2012 – 11 W 2380/11

Wird eine bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit eingebürgert und gibt sie keine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EG-BGB ab, so behält sie den nach ihrem bisherigen Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischenname) bei. Dieser wird nicht bloß zum Vornamen.

OGH zum HKÜ

OGH 20.11.2012 – 5 Ob 104/12y

1. Zur Zuständigkeit eines Gerichts und zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen nach Art. 5 KSÜ.

2. Zum Begriff des persönlichen Umgangs nach Art. 3 lit. b KSÜ.  

Immunitätsverzicht in Anleihebedingungen?

Cour de Cassation 28.3.2013 – 10-25.983; 11-13.323;
11-10.450 – La Société NML Capital ./. La République Argentine

Zu den Anforderungen an eine Klausel durch die ein Staat auf seine Immunität im Hinblick auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

Grenzüberschreitende Anwendung antirassistischer Gesetze gegen Twitter

Tribunal de Grande Instance de Paris 24.1.2013 – 13/50262 – L’Union des Étudiants juifs de France ./. Twitter Inc.

1. Zur Anwendbarkeit des französischen Datenschutzrechts auf die Datenschutzbestimmungen eines sozialen Netzwerks mit Sitz in den USA.

2. Zur Anwendbarkeit des Art. 145 Code de Procedure Civile Francais auf die Datenschutzbestimmungen eines sozialen Netzwerks mit Sitz in den USA.

Forderungs- und Insolvenzstatut

Engl. Surpreme Court 27.2.2013 – [2013] UKSC 13 – Joint
Administrators of Heritable Bank plc (Respondent) v. The Winding-Up Board of Landsbanki Islands hf (Appellant) (Scotland)

1. Das nach Art. 10 RL EG/2001/24 anwendbare Recht bestimmt lediglich, ob Forderungen gegen die Insolvenzmasse im Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts im Heimatstaat des Kreditinstituts durchsetzbar sind; es bestimmt nicht, ob diese Forderungen außerhalb des Heimatstaats des Kreditinstituts Bestand haben.

2. Eine Forderung eines Insolvenzgläubigers eines Kreditunternehmens, welcher nach dem Recht, welches auf das Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahrens eines Kreditinstitutes (dem Insolvenzschuldner) anwendbar ist, nicht mehr gegen die Insolvenzmasse durchsetzbar ist, kann jedenfalls in dem gleichzeitig stattfindenden Insolvenz- oder Restruktierungsverfahren des Insolvenzgläubigers im Wege der Aufrechnung mit Forderungen des Insolvenzschuldners die Verbindlichkeiten des Insolvenzgläubigers verringern.

US Court of Appeal zum HKÜ

US Court of Appeals 11.2.2013 – 12-2371-cv – Ozaltin v. Ozaltin

Das HKÜ gewährt den Eltern das Recht, das Umgangsrecht mit ihren Kindern selbst im Klagewege vor den US Federal Courts durchzusetzen.

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