20 Jahre IPRax

1981 - 2001 (IPRax 2000, 453)

von Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Henrich, Regensburg

Im Januar 1981 erschien das erste Heft der IPRax. Zwanzig Jahre sind seither vergangen. Zwanzig Jahre lang hat die IPRax über die Entwicklung des internationalen Privat- und Verfahrensrechts berichtet und diese Entwicklung zugleich kritisch begleitet. Zwanzig Jahre sind keine lange Zeit. Bei dem Durchblättern der Jahrgänge zeigt sich aber, daß die Schwerpunkte heute ganz andere sind als zu Beginn der 80er Jahre. Zu Beginn der 80er Jahre standen die Beiträge zum internationalen Familien- und Erbrecht im Vordergrund. Die — insbesondere verfassungsrechtlichen — Schwächen des geltenden Rechts lagen offen zutage. Das IPR-Neuregelungsgesetz, das sie beseitigen sollte, wurde lebhaft diskutiert. Das Gesetz, das am 1. 9. 1986 in Kraft trat, erneuerte aber nicht nur das internationale Familien- und Erbrecht, sondern kodifizierte auch erstmals — mit der Übernahme des römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht — das internationale Vertragsrecht.

In den darauffolgenden Jahren nahm die Zahl der Entscheidungen zum internationalen Vertragsrecht, aber auch zum Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse, zum internationalen Handels- und Gesellschaftsrecht und zum internationalen Wirtschaftsrecht langsam aber stetig zu. Vor allem aber beanspruchte das internationale Verfahrensrecht einschließlich des internationalen Konkursrechts und des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit immer größeren Raum. Das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27. 9. 1968 hatte seinen Siegeszug angetreten. Die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung Europas lenkte die Aufmerksamkeit auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit der Gerichte und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.

Die IPRax-Hefte der 90er Jahre spiegeln die zunehmende Europäisierung des internationalen Privatrechts wider. Die Richtlinien aus Brüssel assimilierten weite Bereiche des Privatrechts der Mitgliedstaaten, zerstörten freilich zum Teil — paradoxerweise — durch eigene Vorgaben zum Kollisionsrecht die durch das europäische Vertragsübereinkommen herbeigeführte Rechtseinheit. Seit durch den Vertrag von Amsterdam das internationale Privat- und Verfahrensrecht von der dritten in die erste Säule überwechselte, ist der Weg frei für ein von Brüssel geschaffenes europäisches Kollisionsrecht. Die Abendstunde der Staatsverträge (Jayme/ Kohler, IPRax 1999, 401) hat geschlagen. Die Folgen für die nationalen Kollisionsrechte sind noch nicht absehbar.

Neuerungen kommen aber nicht nur aus Brüssel, sondern auch aus Luxemburg. Das internationale Gesellschaftsrecht, um nur ein Beispiel zu nennen, ist nach dem Centros-Urteil des EuGH (IPRax 1999, 316) nicht mehr dasselbe wie zuvor.

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