Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Heft 1/2004 | Stand: 14. 11.2003 | BGBl. 2003 II S.1328-1624

I. IPR Allgemein

1. Der Bundestag hat das Gesetz zu dem Vertrag vom 16. 4. 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (EU-Beitrittsvertragsgesetz) vom 18. 9. 2003 beschlossen. Das Gesetz trat am 1. 10. 2003 in Kraft (BGBl. 2003 II S. 1408).

2. Nach Art. 2 II des Gesetzes vom 21. 12. 2001 zum Vertrag von Nizza vom 26. 2. 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666) wurde bekannt gemacht, dass der Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte nach seinem Art. 12 II für die Bundesrepublik Deutschland am 1. 2. 2003 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 11. 2. 2002 bei der Regierung der italienischen Republik hinterlegt worden.

Der Vertrag ist ferner am 1. 2. 2003 für folgende Staaten in Kraft getreten:

Belgien

Dänemark

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland (nach Maßgabe einer Erklärung

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Schweden

Spanien

Vereinigtes Königreich

(BGBl. 2003 II S. 1477).

2. Die Regierung der Russischen Föderation hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer am 31. 10. 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) am 2. 7. 2003 mit Wirkung vom gleichen Tage mit einer Erklärung das innerstaatliche Organ nach Art. 6 der Satzung notifiziert (BGBl. 2003 II S. 1503).

3. Die Konvention vom 4. 11. 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ab 1. 11. 1998 geltenden Fassung (BGBl. 2002 II S. 1054) ist nach ihrem Art. 59 III für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Armenien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 26. 4. 2002
nach Maßgabe eines Vorbehalts

Aserbaidschan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 15. 4. 2002
nach Maßgabe mehrerer Vorbehalte und einer Erklärung

Bosnien und Herzegowina. . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 7. 2002.

Deutschland hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. 10. 2001 mit Wirkung vom selben Tage die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 15. 12. 1953, BGBl. 1954 II S. 14).

Finnland hat dem Generalsekretär des Europarats am 16. 5. 2001 mit Wirkung vom selben Tage nach Maßgabe einer Erklärung die Teilrücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten und zuvor am 20. 12. 1996, am 30. 4. 1998 und am 1. 4. 1999 teilweise zurückgenommenen Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 30. 7. 1990 (BGBl. II S. 806), vom 26. 8. 1997 (BGBl. II S. 1738), vom 29. 7. 1998 (BGBl. II S. 2582) und vom 8. 3. 2001 (BGBl. II S. 331).

Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 15. 3. 2002 eine Unterwerfungserklärung nach Art. 56 Abs. 4 der Konvention in der durch Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung notifiziert, die die früheren Unterwerfungserklärungen nach den ehemaligen Art. 25 und 46 der Konvention ersetzt und die sich mit Wirkung vom 14. 1. 2001 für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 13. 1. 2006 auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen des Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt (vgl. die Bekanntmachungen vom 15. 12. 1953 (BGBl. 1954 II S. 14), vom 7. 9. 1970 (BGBl. II S. 1016) und vom 4. 6. 1984 (BGBl. II S. 564): Anguilla; Falkland Inseln; Montserrat; St. Helena und Nebengebiete; Gibraltar. Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär des Europarats am 25. 2. 2003 eine weitere Unterwerfungserklärung nach Art. 56 IV der Konvention in der durch Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung notifiziert, die sich mit Wirkung vom 14. 1. 2001 für unbegrenzte Zeit auf Jersey erstreckt.

Das Zusatzprotokoll vom 20. 3. 1952 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seiner durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. 5. 1994 geänderten Fassung (BGBl. 2002 II S. 1054, 1072) ist nach seinem Art. 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 26. 4. 2002

Aserbaidschan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 15. 4. 2002
nach Maßgabe einer, bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde angebrachten Erklärung

Bosnien und Herzegowina . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 7. 2002

Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 7. 6. 2002
nach Maßgabe mehrerer bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde angebrachter Vorbehalte
und einer Erklärung.

Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 10. 10. 2001 mit einem Vorbehalt und einer Erklärung nach Art. 4 des Zusatzprotokolls die Erstreckung des Zusatzprotokolls auf die Insel Man notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 4. 5. 1988, BGBl. II S. 566).

Das Protokoll Nr. 4 vom 16. 9. 1963 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in seiner durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. 5. 1994 geänderten Fassung (BGBl. 2002 II S. 1054, 1074) ist nach seinem Art. 7 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 26. 4. 2002.

Aserbaidschan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 15. 4. 2002.
nach Maßgabe einer Erklärung

Bosnien und Herzegowina . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 7. 2002.

Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 5. 6. 2002.

Italien hat dem Generalsekretär des Europarats am 12. 11. 2002 mit Wirkung vom selben Tage mit einer Erklärung die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. 9. 1982, BGBl. II S. 860).

Die Bekanntmachung vom 12. 2. 2001 (BGBl. II S. 231) über das In-Kraft-Treten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird dahin gehend ergänzt, als mit dem In-Kraft-Treten des Protokolls Nr. 11 nach Art. 2 VIII des Protokolls Nr. 11 das Protokoll Nr. 9 vom 6. 11. 1990 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1994 II S. 490) aufgehoben wird.

Die Bekanntmachung vom 8. 3. 2001 (BGBl. II S. 331) wird ferner dergestalt berichtigt, als Georgien mit Wirkung vom 20. 5. 1999 Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer lediglich durch Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung geworden ist, ohne Vertragspartei der Protokolle Nr. 3, 5, 8 und 9 zu werden (BGBl. II S. 1575).

   

II. Internationales Verfahrensrecht

  1. Das Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576) ist nach seinem Art. 28 II in Verbindung mit Art. 31 I für Litauen am 17. 7. 2003 in Kraft getreten (BGBl. 2003 II S. 1542).

III. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht

1. Die Berner Übereinkunft vom 9. 9. 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. 7. 1971 beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Art. 29 II Lit. a für die Demokratische Volksrepublik Korea am 28. 4. 2003 und für die Föderierten Staaten von Mikronesien am 7. 10. 2003 in Kraft getreten. Die Demokratische Volksrepublik Korea hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 28. 1. 2003 gemäß Art. I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung erklärt, dass sie die in Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Ferner hat die Demokratische Volksrepublik Korea eine Erklärung nach Art. 33 II der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft abgegeben (BGBl. 2003 II S. 1498).

2. Das Abkommen vom 12. 10. 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBl. 1933 II S. 1039) ist nach seinem Art. 38 für Suriname am 28. 9. 2003 in Kraft getreten.

Das Protokoll vom 28. 9. 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 291) ist nach seinem Art. 23 für Kasachstan am 28. 11. 2002 in Kraft getreten (BGBl. 2003 II S. 1550).

3. Das Übereinkommen vom 15. 3. 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBl. 1972 II S. 1005) ist nach seinem Art. 11 II für Kasachstan nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts am 12. 10. 2003 in Kraft getreten (BGBl. 2002 II S. 1567).

4. Die in Bukarest durch Notenwechsel vom 10./21. 4. 2003 geschlossene Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 12. 5. 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) [BGBl. 1992 II S. 494] ist nach ihrer In-Kraft-Tretens-Klausel am 21. 4. 2003 in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wurde im BGBl. II veröffentlicht (BGBl. 2003 II S. 1573).

5. Die in Sofia durch Notenwechsel vom 26. 6./28. 7. 2003 geschlossene Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 4. 2. 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) [BGBl. 1992 II S. 403] ist nach ihrer In-Kraft-Tretens-Klausel am 28. 7. 2003 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wurde im BGBl. II veröffentlicht (BGBl. 2003 II S. 1591).

   

IV. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das Haager Übereinkommen vom 2. 10. 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) ist nach seinem Art. 35 II für Litauen nach Maßgabe eines Vorbehaltes am 1. 10. 2003 in Kraft getreten (BGBl. 2003 II S. 1376).

2. Das Europäische Übereinkommen vom 20. 5. 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach seinem Art. 30 für Bulgarien am 1. 10. 2003 nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalts und mehrerer Erklärungen in Kraft getreten (BGBl. 2003 II S. 1543).

3. Das Haager Übereinkommen vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ist für das Vereinigte Königreich nach Maßgabe einer, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Notifikation am 1. 6. 2003 in Kraft getreten. Weiterhin hat das Vereinigte Königreich am 19. 6. 2003 nach Art. 46 II Lit. b des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. 11. 2003 die Ausdehnung des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert und die Zentralen Behörden benannt.

Kolumbien hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens am 5. 3. 2003 die Zentralen Behörden nach Art. 6 des Übereinkommens notifiziert (BGBl. 2003 II S. 1544).

4. Bosnien und Herzegowina am 29. 4. 2003 und Lettland am 1. 7. 2003 haben der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) Angaben zu den zentralen Behörden nach Art. 6 des Übereinkommens notifiziert (BGBl. 2003 II S. 1556).

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