Heft 1/2015 (Januar 2015)

Nachtrag zu Escher/Keller-Kemmerer, IPRax 2014, 233

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.7.2014 – 1 BvR 139/13

Das BVerfG hat die in dem Beitrag Escher/Keller-Kemmerer, IPRax 2014, 233-238 erwähnte Verfassungsbeschwerde (IPRax 2014, 238 Fn. 44), die sich gegen einen Beschluss des BGH vom 22.11.2012 (VII ZB 42/11) gerichtet hat, nicht zur Entscheidung angenommen; von einer Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen. Es ist noch der Hinweis nachzutragen, dass einer der genannten Autoren als Prozessbevollmächtigter der beklagten bzw. beschwerdeführenden Partei am Ausgangs- und Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligt war.

Nachtrag zu Brinkmann, IPRax 2014, 243

OLG Frankfurt a.M., 17.12.2012 – 1 U 17/11, IPRax 2014, 276

Zu der von Brinkmann in IPRax 2014, 243-249 besprochenen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., 17.12.2012 – 1 U 17/11 ist nachzutragen, dass die in IPRax 2014, 243, 248 erwähnte Revision, die unter dem Aktenzeichen IX ZR 29/13 bei dem BGH geführt wurde, nicht mehr anhängig ist, nachdem der Insolvenzverwalter die Revision zurückgenommen hat.

Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht

Die Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht e.V. (GAIR) ruft zur Einsendung von Beiträgen (eigene Aufsätze, Berichte, Kommentare, Rezensionen aber auch Urteile) zur Veröffentlichung in der jährlich erscheinenden Fachzeitschrift „GAIR-Mitteilungen“ auf. Die Zeitschrift thematisiert rechtliche Entwicklungen, die ihren Ausdruck in theoretisch besprochenem und praktisch umgesetztem säkularem und islamischem Recht finden. Disziplinäre und inter-disziplinäre Beiträge in englischer oder deutscher Sprache, die sich mit den angesprochenen Aspekten befassen und weder bereits veröffentlicht noch anderenorts zu Veröffentlichung eingereicht sind, können samt einer Kurzbeschreibung zur eigenen Person (kein ausführlicher Lebenslauf) per Email an mitteilungen@gair.de eingereicht werden.

Russland: Weitere Zivilgesetzbuchnovelle klassifiziert juristische Personen neu

Am 1.9.2014 ist das Föderale Gesetz vom 5.5.2014 Nr. 99-FZ „Über die Einführung von Änderungen in Kapitel 4 des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und über die Außerkraftsetzung einzelner Bestimmungen von Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation“ in Kraft getreten. Kapitel 4 Erster Teil ZGB/RF mit dem Titel „Juristische Personen“ zählt zu den rechts- wie wirtschaftspolitisch bedeutsamen Regelungskomplexen, denn es bestimmt die Grundlagen des Gesellschaftsrechts und der Rechtsformen russischen Rechts. Seit der Annahme des Einheitsprojekts zur Novellierung des aus vier Teilen bestehenden ZGB/RF durch die Staatsduma am 27.4.2012 in erster Lesung (Gesetzentwurf Nr. 47538-6) und dessen nachfolgender Aufteilung in mehrere Teilnovellen war die weitere parlamentarische Behandlung der Vorschläge zur Reformierung der Bestimmungen über die juristischen Personen infolge konzeptioneller Kontroversen mehrfach vertagt worden. Das am 1.9.2014 in Kraft getretene Änderungsgesetz klassifiziert die juristischen Personen in korporative und unitarische juristische Personen (Art. 65.1, 48 Erster Teil ZGB/RF). Korporationen sind durch Mitgliedschaftsrechte ihrer Teilneh mer charakterisiert. Zu ihnen gehören die Wirtschaftsgenossenschaften und -gesellschaften, Bauern-/Farm-Wirtschaften, Wirtschaftspartnerschaften, Produktions- und Verbraucherkooperativen, Genossenschaften der Immobilieneigentümer sowie die gesellschaftlichen Organisationen. Im Unterschied dazu besitzen die Gründer unitarischer juristischer Personen keinerlei Mitgliedschaftsrechte, sondern Sachenrechte. Die unitarischen juristischen Personen umfassen die staatlichen und munizipalen unitarischen Unternehmen (государственные и муниципальные унитарные предприятия), Fonds, Einrichtungen, autonome nichtwirtschaftliche Organisationen, Religionsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Organisationen. Wirtschaftsgesellschaften (AG, GmbH – „AO“, „OOO“) können als öffentliche (Publikumsgesellschaften) und nicht öffentliche Gesellschaften gegründet werden (Art. 66.3 Erster Teil ZGB/RF). Die Unterscheidung in geschlossene AG („ZAO“) und offene AG (OAO“) sowie die in der Praxis bedeutungslos gebliebene Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung entfielen. Für bestehende geschlossene AG und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung ist eine förmliche Umregistrierung beim Einheitlichen Staatlichen Register der juristischen Personen entbehrlich. Auf diese werden die Vorschriften über die in Kapitel 4 geregelten neuen Rechtsformen angewandt – auf geschlossene AG grundsätzlich die Regeln über die nichtöffentlichen AG (sofern nicht die Voraussetzungen des Wertpapiergesetzes für öffentliche AG vorliegen), auf die Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung diejenigen über die GmbH. Mit der ersten Satzungsänderung sind dann die Gründungsdokumente entsprechend anzupassen (Art. 3 des oben genannten Föderalen Gesetzes). Das Föderale Gesetz vom 5.5.2014 Nr. 99-FZ wurde in folgenden amtlichen Quellen veröffentlicht: Sammlung der Gesetzgebung der RF vom 12.5.2014, Nr. 19 Pos. 2304, Amtliches Internetportal der Rechtsinformation am 5.5.2014 – www.pravo.gov.ru, Rossijskaja gazeta Nr. 101 vom 7.5.2014.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

EuInsVO: Rückgriffsklage des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer

EuGH 4.12.2014 – Rs. C-295/13 – H, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH ./. H. K.

1. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

2. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des am 30.10.2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27.11.2008 genehmigt wurde.

EuEheVO: Sorgerechtsstreit außerhalb des Staates des gewöhnlichen Kindesaufenthalts

EuGH 12.11.2014 – Rs. C-656/13 – L ./. M

1. Art. 12 Abs. 3 EuEheVO ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.

2. Art. 12 Abs. 3 lit. b EuEheVO ist in der Weise auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne dieser Bestimmung von „alle[n] Parteien des Verfahrens [...] ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ wurde, wenn die in diesem ersten Verfahren beklagte Partei vor demselben Gericht später ein anderes Verfahren anhängig macht und im Rahmen der ersten von ihr in dem ersten Verfahren vorzunehmenden Handlung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend macht.

(Mitgeteilt von RiOLG Jörg Dilger, Karlsruhe)

Art 4 EVÜ: Statut des Speditions- und Güterbeförderungsvertrags

EuGH 23.10.2014 – Rs. C-305/13 – Haeger & Schmidt GmbH ./. Mutuelles du Mans assurances IARD (MMA IARD), Jacques Lorio, Dominique Miquel in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Safram intercontinental SARL, Ace Insurance SA NV, Va Tech JST SA, Axa Corporate Solutions SA

1. Art. 4 Abs. 4 S. 3 EVÜ ist dahin auszulegen, dass er nur dann auf einen Speditionsvertrag anwendbar ist, wenn dessen Hauptgegenstand die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 4 Abs. 4 EVÜ ist dahin auszulegen, dass das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht, wenn es nicht nach Art. 4 Abs. 4 S. 2 bestimmt werden kann, nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 zu bestimmen ist, was bedeutet, dass dieser Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

3. Art. 4 Abs. 2 EVÜ ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, falls geltend gemacht wird, dass ein Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen, dessen Recht nach der in Art. 4 Abs. 2 aufgestellten Vermutung anzuwenden wäre, aufweist, die Verbindungen zwischen dem Vertrag und dem Staat, dessen Recht nach der Vermutung anzuwenden wäre, mit denen zwischen dem Vertrag und dem betreffenden anderen Staat zu vergleichen hat. Dabei hat das nationale Gericht alle Umstände einschließlich des Bestehens anderer, mit dem betreffenden Vertrag in engem Zusammenhang stehender Verträge zu berücksichtigen.

EuGVVO: IZPR-Fragen bei Missbrauch einer beherrschenden Gesellschafterstellung

EuGH 23.10.2014 – Rs. C-302/13 – flyLAL-Lithuanian Airlines AS ./. Starptautiska¯lidosta Ra¯ga VAS, Air Baltic Corporation AS

1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

2. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

3. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden – wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen -, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

EuInsVO: Rückgriffsklage des Insolvenzverwalters gegen Anwälte des Gemeinschuldners

BGH 18.9.2014 – IX ZA 16/14

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für ein durch den Insolvenzverwalter angestrengtes Verfahren zur Rückforderung von an durch den Schuldner beauftragte Anwälte gezahlten Honorarnoten, wenn die Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, ausgeschlossen hat.

Art. 17 Haager ZivilprozessÜ und Art. 3 GG: Keine Prozesskostensicherheit bei deutschem Kläger

OLG München 20.10.2014 – 7 W 2290/14

Art. 17 des Haager Übereinkommens vom 1.3.1954 über den Zivilprozess findet auch in Fällen Anwendung, in denen der Kläger mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen eines Verfahrens vor deutschen Gerichten darf ihm daher nicht auferlegt werden. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Ausländer wäre eine mit Art. 3 GG unvereinbare Schlechterstellung deutscher Staatsangehöriger.

(Mitgeteilt von RA Dr. Thomas Försterling, Frankfurt a.M.)

EuEheVO: Kindesanhörung ist Vollstreckungsvoraussetzung

OLG München 20.10.2014 – 12 UF 1383/14

1. Die fehlende Anhörung des Kindes im Rahmen einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung durch ein belgisches Gericht stellt ein Anerkennungshindernis i.S.d. Art. 23 lit b EuEheVO dar, das gemäß Art. 31 Abs. 2 EuEheVO auch der Vollstreckbarkeitserklärung entgegensteht. Entscheidend im Rahmen des Art. 23 lit b EuEheVO ist allein die verfahrensrechtliche Bedeutung der Kindesanhörung nach deutschem Recht, die sich aus § 159 FamFG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ergibt.

2. Die durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2010 – Rs. C-491/10 entwickelten Grundsätze zur möglichen Nichtbeachtung einer Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1, 2 EuEheVO durch das Gericht des Vollstreckungsstaates sind im Rahmen des Art. 23 lit b EuEheVO nicht heranzuziehen, da jeweils andere Maßstäbe anzulegen sind.

(Mitgeteilt von VorsRiOLG Dr. Rainer Hüßtege, München)

Parallele Vertragsstrafen- und Schadensersatzklagen: Keine Rechtshängigkeitssperre nach Art. 27 EuGVVO

OLG Hamburg 18.9.2014 – 3 U 96/12

Bei der parallelen Verfolgung eines Anspruchs auf Vertragsstrafenzahlung wegen Verstoßes gegen eine markenrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung und eines markenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, deren tatsächliche Grundlage jeweils der Vertrieb identischer Jeansmodelle ist, handelt es sich nicht um „dieselben Ansprüche“ im Sinne des Art. 27 EuGVVO.

Sorgerechtsstreit: Internationale Zuständigkeit, Anerkennung, Abänderung

OLG Hamm 15.9.2014 – II-3 UF 109/13, 3 UF 109/13

1. Trotz des Grundsatzes in § 65 Abs. 4 FamFG, dass es im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob das Familiengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Beschwerdegericht seine und des erstinstanzlichen Gerichts internationale Zuständigkeit positiv festzustellen.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Regelung der elterlichen Sorge folgt abschließend aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO. Danach ist die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern (hier: rumänisch) sowie unabhängig von dem früheren Aufenthalt der Familie im Ausland gegeben, wenn das betroffene Kind zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Rückgriff auf Art. 21 EGBGB oder § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht.

3. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind (hier ein Urteil eines rumänischen Gerichtshofs zur „Großerziehung und Belehrung“ des Kindes), können in Deutschland am Maßstab des § 1696 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, da die Fürsorge für das Kind stets Vorrang hat.

4. Besteht bei dem betroffenen Kind und/oder einem Elternteil der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung, ist die Frage der Erziehungseignung des Elternteils, der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes und der Möglichkeit einer Trennung des Kindes von dem Elternteil bzw. Rückführung zu diesem am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB regelmäßig nicht allein mit einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten, sondern ergänzend mit einem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu klären.

Art. 6 Rom II-VO: AGB-Kontrolle einer Rechtswahlklausel und UN-Embargo

LG Hamburg 2.9.2014 – 327 O 187/14

1. Die AGB eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO den Vorschriften der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst.

2. Eine Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der im Wege von AGBs mit einem inländischen Verbraucher das Recht eines Drittstaates vorsieht, in welchem weder der Diensteanbieter selbst noch der Verbraucher ansässig sind, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB.

3. Eine AGB-Klausel, nach der der Diensteanbieter die Sperrung des Kontos bei Zugriff aus einem nicht unterstützten Land vornehmen kann, verstößt jedenfalls dann nicht gegen AGB-Recht, wenn der Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Land durch UN-Resolutionen massiv eingeschränkt worden ist.

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens

LG Aachen 17.7.2014 – 6 T 44/14

1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich allein nach dem nationalen Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens und auch nur bezogen auf die diesem Verfahren unterfallenden Vermögensmassen.

2. Sekundär – und Hauptinsolvenzverfahren sind eigenständig.

Nationale Rechtsmittel bei Europäischem Zahlungsbefehl

AG Wedding 22.10.2014 – 70b C 17/14

Zur Frage, welches Rechtsmittel nach der Entscheidung des EuGH vom 4.9.2014 (C-119/13 und C-120/13) zulässig sein kann, wenn der Europäische Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde.

Schmerzensgeldbemessung bei Auslandsunfall

AG Frankenthal 15.10.2014 – 3a C 157/13

Schmerzensgeldbemessung bei Verkehrsunfall in Polen und Klage vor deutschem Gericht.

Erbensucher nach österreichischem Recht

OHG 21.8.2014 – 3 Ob 228/13w

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer, der Entlohnung für seine Mühewaltung begehrt, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete. Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn in diesem Berufszweig üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Die Vermutung für einen „anderweitigen Erwerbsentgang“ greift aber in Erbensucherfällen gerade nicht, weil dort nicht angenommen werden kann, dass eine andere Erbensuche ebenso erfolgreich gewesen wäre wie jene, deren Abgeltung der Erbensucher verlangt. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand – wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört – zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses – nicht vom Erfolg abhängige – Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden. Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von § 864 Abs. 2 ABGB entgegen.

(Mitgeteilt von Prof. Dr. Bea Verschraegen, Wien)

Leihmutterschaft nach kalifornischem Recht und schweizerischer ordre public

VG St. Gallen 19.8.2014 – B 2013/158

Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten.

(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl, Bonn)

Art. 4 Rom II-VO: Gewöhnlicher Aufenthalt und ‚escape clause’

Engl. High Court 6.10.2014 – [2014] EWHC 3164 (QB) – Winrow v. Hemphill

1. Die Heranziehung im englischen Familienrecht entwickelter Maßstäbe (s. Re LC (Children) [2014] 2 WLR 124, bestätigt in Mercredi v Chaffe (Case C-497/10 PPU)) ergibt, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Art. 4 Rom II-VO allein die tatsächlichen Begebenheiten bei Schadenseintritt ausschlaggebend sind, nicht hingegen auf die Zukunft bezogene Absichten, Wünsche, Ansichten und Entscheidungen. Gewöhnlich ist ein Aufenthalt, wenn er zum Zeitpunkt des Schadeneintritts objektiv ein bestimmtes Maß an Stabilität erreicht hat.

2. Bei der Frage, ob sich die Anwendung englischen Rechts aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ergibt, unterliegen die Umstände, die im Rahmen einer umfassenden gerichtlichen Abwägung zu berücksichtigen sind, keiner solchen zeitlichen Begrenzung. So können auch erst als Unfallfolge in England erlittene Schmerzen und Verdienstausfälle eine offensichtlich engere Verbindung begründen, wobei die hohe Schwelle einer Anwendung des als ‚escape clause’ ausgestalteten Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO stets zu beachten ist.

E-Commerce-Vertrag und jurisdiction nach indischem Recht

High Court of Delhi 15.10.2014 – FAO(OS) 506/2013 & CM Nos. 17627/2013, 18606/2013 – World Wrestling Entertainment, Inc v. M/S Reshma Collection & Ors

Zur Frage, an welchem Ort ein grenzüberschreitender Vertrag, der im E-Commerce geschlossen wird, zustande kommt, wenn die jurisdiction des Gerichts nur begründet werden konnte, wenn der Kläger, eine Gesellschaft nach Delaware-Recht, in Indien gewerblich tätig war (carries on business) und diese Frage wiederum nur bejaht werden konnte, wenn der oder ein Schwerpunkt der Tätigkeit (Verkauf über das Internet) in Indien lag.

(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl, Bonn)

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