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Abhandlungen
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Catrin Behnen: |
Die
Haftung des falsus procurator im IPR – nach Geltung der Rom I- und Rom
II-Verordnungen
Die weitgehende Neuordnung des internationalen Schuldrechts
durch die Verordnungen Rom I und Rom II wirft die Frage nach der künftigen
kollisionsrechtlichen Einordnung der Haftung des falsus procurator
auf. Die Behandlung dieses Rechtsinstituts im Internationalen Privatrecht
stellt nicht mehr nur ein Qualifikationsproblem auf nationaler Ebene dar,
sondern wirft seit Geltung der neuen Rom I – und Rom II–Verordnungen darüber
hinaus ein Problem auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene auf. Zu fragen ist
nämlich zunächst, ob diese Verordnungen selbst eine die Mitgliedsstaaten
bindende Zuweisung vorsehen. Nur wenn weder eine positive noch eine negative
Bindung durch das Gemeinschaftsrecht vorliegen, ist eine Anknüpfung nach dem
autonomen nationalen IPR möglich.
Bei der Suche nach dem
geeigneten Statut für die Haftung des falsus procurator widmet sich
der Artikel somit besonders der Frage, ob normative Vorgaben durch das
Gemeinschaftsrecht bestehen, die vorrangig berücksichtigt werden müssen.
Dabei wird auch der Versuch einer Regelung der Vertreterhaftung im
Verordnungsentwurf zu Rom I erläutert. Zwar konnte sich die geplante
Regelung letztendlich nicht durchsetzen, dennoch bleibt diese Besonderheit
der Entstehungsgeschichte nicht ohne Auswirkung auf die Anknüpfung der
Haftung des falsus procurator. |
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Prof. Dr. Ansgar
Staudinger |
Geschädigte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-347/08 Vorarlberger
Gebietskrankenkasse ./. WGV-Schwäbische Allgemeine, in dessen
Rahmen es um die Frage ging, ob einem Sozialversicherungsträger aus Art. 11
Abs. 2 EuGVVO das Recht zusteht, die Direktklage im Inland zu erheben. Der
EuGH verneint ein solches Privileg aus Sicht des Verfassers zu Recht.
Dieser diskutiert sodann
die Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Konventionen und wirft
schlussendlich die Frage auf, inwieweit die Möglichkeit der Direktklage am
ortsnahen Forum etwa juristischen Personen, Unterhalts- und
Schockgeschädigten, Erben und solchen Personen zustehen sollte, die ein
Angehörigenschmerzensgeld geltend machen. |
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Dr. Maximilian Seibl |
Verbrauchergerichtsstände, vorprozessuale Dispositionen und
Zuständigkeitsprobleme bei Ansprüchen aus c.i.c.
Der Beitrag befasst sich zum einen mit der Frage, ob und
inwieweit vorprozessuale Dispositionen über anknüpfungsbezogene Tatsachen
durch die Parteien die internationale Zuständigkeit beeinflussen. Zum
anderen beinhaltet er eine Untersuchung der Auswirkungen der
qualifikatorischen Neuverortung der culpa in contrahendo in der Rom
II-VO auf das Zuständigkeitsrecht. Den Hintergrund bilden zwei
Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2008 – 7 U
251/07) und des OLG München (Urteil vom 30.1.2009 – 25 U 3097/07). Im Fall
des OLG Frankfurt am Main ging es darum, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses über ein Wertpapierdepot im Mitgliedstaat des Wohnsitzes
des klagenden Verbrauchers eine Zweigniederlassung betrieben, diese aber
bereits weit vor Erhebung der Klage auf vertraglichen Schadensersatz
geschlossen hatte. Im Mittelpunkt stand daher die Frage, ob ein solcher
Sachverhalt genügt, um die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1
lit. c EuGVVO zu bejahen. Der Beitrag zeigt, dass der sorgfältig begründeten
Entscheidung, die nur vordergründig im Widerspruch zur Rechtsprechung des
BGH zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO steht, auch mit Blick auf die dem Art. 15 Abs.
1 lit. c) EuGVVO zugrunde liegende Rechtsentwicklung aus Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ
zuzustimmen ist.
Die Entscheidung des OLG
München – die hiergegen eingelegte Revision zum BGH ist mittlerweile mit
Beschluss vom 10.2.2010, IV ZR 36/09 zurückgewiesen worden – betraf einen
Fall, in dem ein Verbraucher dem Kläger seinen Anspruch aus dem
Haustürvertrag mit der Beklagten vor Klageerhebung abgetreten hatte. Hier
stellte sich das Problem, ob § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher in analoger
Anwendung im Falle des Nichteingreifens der EuGVVO auch die internationale
Zuständigkeit zum Gegenstand hat, lediglich das Vorliegen eines
Haustürgeschäftes voraussetzt, oder ob er darüber hinaus auch gerade eine
Klage des Verbrauchers erfordert. Es wird gezeigt, dass der Überlegung des
OLG München, die durch § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO begründete Abweichung vom
Grundsatz des „actor sequitur forum rei“ rechtfertige sich nur dann,
wenn gerade der Verbraucher Klage erhebe, beizupflichten ist. Da die
Entscheidung des OLG München zusätzlich darauf einging, dass sich die
internationale Zuständigkeit im Hinblick auf Ansprüche aus culpa in
contrahendo vorliegend auch nicht aus § 29 ZPO ergebe, bot sie Anlass zu
der weiterführenden generellen Überlegung, ob und inwiefern aus der
Neuverortung der c.i.c. auf kollisionsrechtlicher Ebene in Art. 12
(und Art. 4) der Rom II-VO Auswirkungen auch auf das Zuständigkeitsrecht
resultieren |
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Dr. Ivo Bach |
Die Art
und Weise der Zustellung in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO: autonomer Maßstab versus
nationales Zustellungsrecht
Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO
kann einer ausländischen (Säumnis-)Entscheidung dann die Anerkennung – und
damit auch die Vollstreckung – verweigert werden, wenn dem Beklagten das
verfahrenseinleitende Schriftstück „nicht rechtzeitig und in einer Weise
zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Selbst in diesem
Fall müssen Anerkennung und Vollstreckung aber erfolgen, wenn sich der
Beklagte nicht im Ursprungsverfahren gegen die Entscheidung gewehrt hat,
obwohl ihm hierzu ein Rechtsbehelf offen gestanden hätte. Die zu
besprechende Entscheidung des BGH behandelt beide Aspekte des Art. 34 Nr. 2
EuGVVO: Hinsichtlich des Rechtsbehelfserfordernisses stellt der Gerichtshof
klar, dass es grundsätzlich selbst dann greift, wenn der Beklagte erst im
Vollstreckungsverfahren von dem ausländischen Verfahren Kenntnis erhält.
Hinsichtlich der Art und Weise der Zustellung zieht der BGH in
kritikwürdiger Weise die deutschen Zustellungsregelungen heran, anstatt
einem autonomen Maßstab zu folgen. Der Autor schlägt vor, als Maßstab die
Mindestanforderungen der Art. 13 und 14 EuVTVO heranzuziehen. |
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Rechtsanwalt Prof. Dr.
Dr. h.c. Rolf A. Schütze |
Der
gewöhnliche Aufenthaltsort juristischer Personen und die Verpflichtung zur
Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO
Nach § 110 ZPO hat das Gericht auf Antrag des Beklagten die
Stellung einer Prozesskostensicherheit durch den Kläger anzuordnen, wenn
dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb eines EU- oder EWR
Staates hat. Ratio dieser Bestimmung ist es, dem Beklagten im Obsiegensfall
die Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen
Kläger zu sichern. Das Oberlandesgericht München stellt bei der Definition
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes einer juristischen Person auf den
Verwaltungssitz ab.
Während das frühere Reichsgericht und der Bundesgerichtshof
bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf den Erstattungsanspruch des
obsiegenden Beklagten in allen möglichen Instanzen abstellt, hat das
Oberlandesgericht München entschieden, dass nur die Kosten für die laufende
Instanz und die Rechtsmittelinstanz bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen kann, bei der Berechnung der Höhe
der Sicherheitsleistung berücksichtigt werden dürfen.
Die Entscheidung
entspricht in beiden Aspekten der ratio des § 110 ZPO |
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Prof. Dr. Peter
Mankowski und wiss. Mit. Friederike Höffmann |
Scheidung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen in Deutschland?
Rechtsvergleichend
betrachtet sind gleichgeschlechtliche Ehen auf dem Vormarsch. Im Gegensatz
dazu behält das deutsche Verfassungsrecht die Ehe als Institut strikt einer
Verbindung von Mann und Frau und vor. Dies hat Konsequenzen auch für das
deutsche Internationale Privatrecht. Es behandelt gleichgeschlechtliche Ehen
wie registrierte Lebenspartnerschaften und knüpft sie nach Art. 17b EGBGB
an, nicht nach den Art. 13–17 EGBGB, die eben für die
verschiedengeschlechtliche Ehe reserviert bleiben. Dementsprechend kann es
in Deutschland auch keine eigentliche Scheidung einer
„gleichgeschlechtlichen Ehe“ geben. Vielmehr ist sie durch die Aufhebung als
registrierte Lebenspartnerschaft ersetzt. Obwohl theoretisch ein
Anerkennungsprinzip denkbar wäre (wenn man denn ein solches Prinzip
überhaupt befürworten will), wären einer „Anerkennung“ in Deutschland enge
Grenzen gezogen. |
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Prof. Dr. Alexander R.
Markus und wiss. Assistent Lucas Arnet, MLaw |
Gerichtsstandsvereinbarung in einem Konnossement
In seiner Entscheidung 7 Ob 18/09m vom 8.7.2009 beurteilt der
Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) in der Hauptsache die Gültigkeit einer
Gerichtsstandsvereinbarung in einem Konnossement, ihren Charakter sowie die
Anwendbarkeit auf eine Schadenersatzforderung aus dem zugrundeliegenden
Frachtvertrag. Daneben wirft der Entscheid auch Fragen betreffend das
Verhältnis des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) zur EuGVVO auf.
Eine im vom Verfrachter
einseitig ausgestellten Konnossement festgeschriebene
Gerichtsstandsvereinbarung genügt den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 lit.
c LugÜ, da im internationalen Seehandel die Aufnahme von
Gerichtsstandsvereinbarungen in Konnossemente ohne weiteres als allgemein
bekannte, konsolidierte Handelspraxis angesehen werden könne. Was die Frage
nach der Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung betrifft
(Art. 17 Abs. 1 resp. Abs. 4 LugÜ), nimmt der OGH im vorliegenden Urteil
eine Korrektur seiner Rechtsprechung vor und stützt sich diesbezüglich auf
den Entscheid des EuGH vom 24.6.1986 in Rs. 22/85, Rudolf Anterist
./. Crédit Lyonnais. Die prorogatio fori im Konnossement
erfasst gemäss des in casu anwendbaren Schweizer Rechts auch den
Frachtvertrag, obwohl dieser grundsätzlich vom Konnossement unabhängig sei.
Zur Bestimmung des Verhältnisses des LugÜ zur EuGVVO schließlich ist eine
analoge Anwendung von Art. 54b Abs. 1 LugÜ maßgebend.
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Prof. Dr. Götz Schulze |
Vorlagebeschluss zur
intertemporalen Anwendung der Rom II-VO
Der High Court of
Justice in Homawoo v. GMF hat dem EuGH die Frage nach dem
intertemporalen Anwendungsbereich der Rom II-VO nach Art. 267 AEUV
vorgelegt. Dabei geht es um die Auslegung der Art. 31 und 32 Rom II-VO. Die
vorlegende Richterin Slade möchte Art. 31 (Inkrafttreten) durch den
in Art. 32 genannten Geltungstermin (11.1.2009) konkretisieren. Dagegen
spricht sich Richter Tomlinson in Bacon v. National Suica
obiter für eine Auslegung nach dem Wortlaut des Art. 31 (Inkrafttreten
am 20.8.2007) und ein verfahrensbezogenes Verständnis des Art. 32 aus. |
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Prof. Dr. Bettina
Heiderhoff |
Neues zum gleichen
Streitgegenstand im Sinne des Art. 27 EuGVVO
Der XII. Zivilsenat des BGH hat eine englische Entscheidung
über Scheidungsfolgen nur zum Teil für vollstreckbar erklärt. Das sorgt für
Aufsehen in Deutschland und in England.
Die Kernfrage der ganzen Entscheidung liegt in der Abgrenzung
von nachehelichem Unterhalt und güterrechtlichen Scheidungsfolgen. Für den
Unterhalt gilt die EuGVVO, für die güterrechtlichen Scheidungsfolgen gilt
dagegen das autonome nationale Recht, also die §§ 109, 110 FamFG. Da
Gegenstand der Rechtsbeschwerde hier allein der ursprüngliche Antrag auf
Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVVO war, bedeutete eine
güterrechtliche Qualifizierung der Inhalte der englischen Entscheidung
zugleich die Aussage, dass die Entscheidung insoweit nicht vollstreckbar
sei.
Die Gegenüberstellung der
Entscheidungen des EuGH und des BGH zeigt, dass die Abgrenzung von
unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Fragen in der EU noch nicht
vollkommen klar ist. Während der EuGH sich auf die Begründung der
Entscheidung, also letztlich auf die Sichtweise des englischen Gerichts,
verlässt, nimmt der BGH eine eigene Bewertung vor. Letztlich ist so eine
eigenständige Bewertung zu begrüßen, sie muss aber vom EuGH und nicht vom
BGH entwickelt werden. Kern der Abgrenzung muss der Zweck der
Vermögensübertragung sein. Geht es um die Sicherung eines Lebensstandards,
oder um den Ausgleich ehebedingter Nachteile?
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Dr. Carl Friedrich
Nordmeier |
Divergenz von Delikts- und Unterhaltsstatut bei tödlich verlaufenden
Straßenverkehrsunfällen: österreichischer Trauerschadensersatz und
brasilianisches pretium doloris vor dem Hintergrund der Europäisierung des
Kollisionsrechts
Ersatzansprüche wegen
Wegfalls eines Unterhaltsschuldners in Fällen mit grenzüberschreitenden
Bezügen erfordern die Koordination von Delikts- und Unterhaltsstatut. Im
hier besprochenen Fall des Österreichischen Obersten Gerichtshofs, der einen
tödlich verlaufenden Straßenverkehrsunfall in Österreich mit Opfern
brasilianischer Staatsangehörigkeit betraf, standen österreichisches
Deliktsrecht und brasilianisches Unterhaltsrecht nebeneinander. Aus
österreichischer Perspektive ist zur Bestimmung des Deliktsstatuts auch nach
Inkrafttreten der Rom II-VO das Haager Straßenverkehrsübereinkommen
vorrangig anzuwenden. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer
Rechtswahl im Anwendungsbereich des Übereinkommens auf. Eine
Trauerschmerzensgeldrente kennt das österreichische Recht nicht. Ein
pretium doloris des brasilianischen Rechts ist deliktisch zu
qualifizieren und war daher nicht zuzusprechen. |
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Dr. Arkadiusz Wowerka,
LL.M (Köln) |
Polnisches internationales Gesellschaftsrecht im Wandel
Das polnische geltende
internationale Privatrecht enthält keine gesonderten speziellen Vorschriften
zum internationalen Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung hat bisher keine
Entscheidungen zu diesem Gebiet geliefert. Die maßgeblichen Regeln des
internationalen Gesellschaftsrecht hat die Lehre entwickelt. Im Rahmen der
geplanten Reform des internationalen Privatrechts hat die Regierung den
Entwurf eine neuen Gesetzes über das internationale Privatrecht vorgelegt,
der mit den Vorschriften über die juristischen Personen und anderen
Organisationseinheiten die insoweit bestehende Lücke schließen sollte. Der
vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über das autonome internationale
Gesellschaftsrechts und dessen jetzige Entwicklungen, indem er sich mit den
Fragen der Definition der Gesellschaft, der Regeln für die Ermittlung des
Personalstatuts, des Geltungsbereichs des Personalstatuts sowie schließlich
der Anerkennungsproblematik, jeweils mit den Hinweisen auf die
Reformvorschläge des Regierungsentwurfs, befasst. |
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Dipl.-Jur. Christel
Mindach |
Anerkennung und Vollstreckung von Drittlandsschiedssprüchen in Handelssachen
in den GUS-Mitgliedstaaten
Der Beitrag beschreibt in
prägnanter Weise die grundlegenden Voraussetzungen für die Anerkennung und
Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Schiedssprüchen in
Handelssachen in den einzelnen GUS-Mitgliedsländern nach deren nationaler
Handelsschieds- und Zivil- bzw. Wirtschaftsprozessgebung (Rechtsstand: Ende
2009). Dabei wird zugleich für jedes der Länder auf die wesentlichen
Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung eingegangen. Abgesehen von
Tadschikistan und Turkmenistan, die nicht dem New Yorker Übereinkommen vom
10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche angehören, stellen die anderen GUS-Länder die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus Drittstaaten in
Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen auf gesetzlicher
Grundlage sicher. Der Beitrag wird durch einen rechtsgeschichtlichen Exkurs
eingeleitet, der den langwierigen nationalen Kodifikationsprozess erklärbar
und deutlich macht. Neben der allgemeinen Bedeutung der
Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Zeitalter der Globalisierung gründet sich
ihre besondere Bedeutung bezüglich der Handelsbeziehungen westeuropäischer
Partner mit Partnern aus den GUS-Mitgliedsländern darauf, dass für eine
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Handelssachen, die von
Gerichten in deren Herkunftsländern erlassen wurden, grundsätzlich die
staatsvertraglichen Voraussetzungen fehlen. |
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Prof. Dr.
Dr. h.c. mult.
Erik Jayme |
Der
Verordnungsvorschlag für ein Europäisches Erbkollisionsrecht (2009) auf dem
Prüfstand – Tagung in Wien |
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Dr. Stefan Arnold,
LL.M. (Cambridge) |
Vollharmonisierung im europäischen Verbraucherrecht – Tagung der Zeitschrift
für Gemeinschaftsprivatrecht (GPR)
Am 4. und 5.6.2010
veranstaltete die Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht (GPR) in
Verbindung mit dem Frankfurter Institut für das Recht der Europäischen Union
(FIREU) an der Europa-Universität in Frankfurt (Oder) eine Tagung über
„Vollharmonisierung im Europäischen Verbraucherrecht“. Geladen hatte Prof.
Dr. Michael Stürner (Frankfurt/Oder). Die Beiträge befassten
sich mit der wohl unmittelbar bevorstehenden Wende zur Vollharmonisierung im
europäischen Verbraucherrecht. Sie hatten nicht nur das Konzept der
Vollharmonisierung zum Gegenstand, sondern auch den unionsrechtlichen Rahmen
der Privatrechtsangleichung und den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz.
Der Draft Common Frame of Reference wurde ebenso erörtert wie die
Auswirkung der Vollharmonisierung auf einzelne Rechtsgebiete. Die Teilnehmer
diskutierten auch die praktischen Auswirkungen möglicher Vollharmonisierung. |
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Prof. Dr.
Dr.h.c. mult. Erik
Jayme |
Rechtsvergleichung und kulturelle Identität – Kongress zum 200. Geburtstag
von Emerico Amari (1810–1870) in Palermo |
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