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Abhandlungen
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J. Basedow: |
Das
Staatsangehörigkeitsprinzip in der Europäischen Union
Die
Staatsangehörigkeit ist in den kontinentaleuropäischen Ländern ein zentrales
Anknüpfungsmoment im Bereich des Personalstatuts. Der Artikel geht der
Entwicklung dieses Anknüpfungsfaktors über die 150 Jahre eines wachsenden
Nationalismus bis zum Zweiten Weltkrieg nach und untersucht dann die
verbleibende Bedeutung im Rahmen der europäischen Integration insbesondere
im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV. Im Hinblick auf den historischen
Zweck dieser Bestimmung plädiert der Verfasser für eine neue,
antiprotektionistische Interpretation des Diskriminierungsverbots. Dies wird
untermauert durch eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zum Primärrecht und des Sekundärrechts der
Europäischen Union. Daraus ergeben sich sehr spezifische Schlussfolgerungen
bezüglich der Verwendung der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungselement der
Entscheidungszuständigkeit, der Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts und der Normen über die Anerkennung ausländischer
Entscheidungen. |
109 |
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I. Bach: |
Zurück in die Zukunft –
die dogmatische Einordnung der Rechtsscheinvollmacht im gemein-europäischen
IPR
Die dogmatische Einordnung von Anscheins- und Duldungsvollmacht war im
deutschen Recht lange Zeit umstritten. Während die Diskussion in Bezug auf
das materielle Recht inzwischen abgeebbt ist, bricht der Konflikt im IPR neu
auf. Mit der Vergemeinschaftung der schuldrechtlichen IPR-Regelungen durch
die Verordnungen Rom I und Rom II hat sich der Blickwinkel für die
Qualifikation verschoben: Qualifiziert wird nicht mehr lege fori (und damit
weitgehend nach den eigenen materiell-rechtlichen Vorstellungen), sondern
verordnungsautonom. Mit anderen Worten: Die deutschen Rechtsinstitute werden
anhand europäischer Systembegriffe kategorisiert. Der vorliegende Beitrag
geht der Frage nach, ob die deutschen Rechtsinstitute der Anscheins- und
Duldungsvollmacht der Kategorie „vertraglich“ (dann Rom I) oder
„außervertraglich“ (dann Rom II) zuzuordnen sind.
Der EuGH nimmt die Abgrenzung zwischen vertraglichem und
außervertraglichem Schuldverhältnis nach der Formel der „freiwillig
eingegangenen Verpflichtung“ vor. Insbesondere im Lichte der
EuGH-Rechtsprechung zu c.i.c., Herstellerhaftung und Gewinnmitteilungen
vertritt der Autor die Ansicht, dass der Vertretene weder in Fällen der
Anscheins- noch in Fällen der Duldungsvollmacht „freiwillig“ eine
Verpflichtung eingeht und dass folglich beide Rechtsinstitute aus
europäischer Sicht außervertraglich zu qualifizieren sind.
Dieses
Ergebnis generiert die Folgefrage, ob Anscheins- und Duldungsvollmacht als
Unterfall einer c.i.c. nach europäischer Lesart zu qualifizieren sind, so
dass Art. 12 Rom II-VO einschlägig wäre. Der Autor tendiert dazu, die Frage
zu bejahen. |
116 |
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M. Micha: |
Der Klägergerichtsstand
des Geschädigten bei versicherungsrechtlichen Direktklagen in der Revision
der EuGVVO
Die Europäische
Kommission hat auf der Basis eines Grünbuchs einen Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen erarbeitet. Der vorliegende Artikel beschäftigt
sich mit der Frage der Revisionsbedürftigkeit der EuGVVO im Hinblick auf die
jüngere Entscheidung des EuGH in Sachen FTBO ./. Jack Odenbreit.
Darin gewährte der EuGH dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten einen
Heimatgerichtsstand für die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des
Schädigers, obwohl sich der Unfall im Wohnsitzstaat des Schädigers ereignete
und dieser sein Kfz bei einem dort ansässigen Versicherer
haftpflichtversichert hatte. Im Ganzen erscheint die derzeitige Rechtslage
befriedigend. Bezüglich Drittstaatenfälle sollte auch dann ein
Heimatgerichtsstand des Geschädigten gewährt werden, wenn der Versicherer
keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, das schädigende Ereignis
sich aber in der EU ereignete. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht
bindend, soweit sie den Geschädigten benachteiligen. |
121 |
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B. Hess: |
Die Reform der EuGVVO und
die Zukunft des Europäischen Zivilprozessrechts
Am 14.12.2010 hat die EU
Kommission ihre lang erwarteten Vorschläge zur Reform der EuGVVO vorgelegt.
Zugleich wurde das förmliche Rechtssetzungsverfahren zur Änderung der EuGVVO
eingeleitet. Für die kommenden Monate ist eine intensive, rechtspolitische
Debatte über die Funktion und die Reform des zentralen Rechtsinstruments des
Europäischen Rechtsinstruments zu erwarten. Diese Diskussion sollte sich
nicht nur auf den Rechtsakt selbst beschränken, sondern die Zukunft des
Europäischen Zivilprozessrechts insgesamt in den Blick nehmen. In dieser
Debatte ist die Prozessrechtwissenschaft gefordert, die sich in die
europäische Justizpolitik (weiter) aktiv einbringen muss. Professor Hess
geht auf wesentliche Schwerpunkte der Reformvorschläge zur EuGVVO ein und
stellt sie dem aktuellen Entwicklungsstand des Europäischen
Zivilprozessrechts gegenüber. Der Beitrag enthält eine erste Bewertung der
Reformvorschläge. Er soll eine Reihe von Beiträgen zur Reform der EuGVVO und
zur Zukunft des Europäischen Zivilprozessrechts einleiten, die die IPRax
abdrucken wird. |
125 |
Entscheidungsrezensionen
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A. Spickhoff: |
Persönlichkeitsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit und
Kollisionsrecht (EuGH, S. 166,
BGH, S. 167, LG Köln, S. 170 und OGH, S. 174) |
131 |
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A. Dutta: |
Ein besonderer
Gerichtsstand für die Geschäftsführung ohne Auftrag in Europa? (OLG Köln, S.
174 und LG Aachen,
S. 175)
Es ist alles andere als einfach, die Geschäftsführung ohne Auftrag auf der
Landkarte der Schuldverhältnisse zu lokalisieren – vor allem wenn man auf
autonome Abgrenzungskriterien angewiesen ist, wie vom Europäischen
Gerichtshof für die Begriffe „Vertrag“ und „Delikt“ in Art. 5 Nr. 1 und Nr.
3 der EuGVVO entwickelt wurden. In einer aktuellen zuständigkeitsrechtlichen
Entscheidung kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die
Geschäftsführung ohne Auftrag weder ein vertragliches noch ein deliktisches
Schuldverhältnis begründet. Diese Sicht der Dinge ist sicherlich korrekt,
nicht nur aus dogmatischen, sondern vor allem auch aus rechtspraktischen
Gründen: Art. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 der EuGVVO würde nicht zu der –
rechtspolitisch wünschenswerten – internationalen Zuständigkeit der Gerichte
am Ort der Geschäftsführung führen. Daher schlägt der Beitrag vor, bei der
Reform der EuGVVO in Art. 5 einen neuen besonderen Gerichtsstand für die
Geschäftsführung ohne Auftrag aufzunehmen. |
134 |
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H. Wais: |
Internationale
Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen aus
Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. (OLG Düsseldorf, S. 176 und OLG
Karlsruhe, S. 179)
Besprochen werden die
Urteile OLG Düsseldorf, 18.12.2009 – I-17 U 152/08, und OLG Karlsruhe,
22.12.2009 – 13 U 102/09. In beiden Urteilen geht es darum, die
internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß
§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. zu bestimmen. Dabei ist
zunächst die Frage angesprochen, ob die EuInsVO anwendbar und mithin die
Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig sind. Dies wird vorliegend von
den Gerichten verneint, bzw. offen gelassen. Im Anschluss geht es um die
Frage, ob sich im Anwendungsbereich der EuGVVO die internationale
Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 5
Nr. 3 EuGVVO ergibt. Das OLG Düsseldorf gründet seine internationale
Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. entsprechend der bisherigen
Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Vorzugwürdig ist allerdings, mit dem
OLG Karlsruhe die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus
Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG
n.F. auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu stützen. |
138 |
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M. Brinkmann: |
Die
Auswirkungen der Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 U.S. Bankruptcy
Code auf im Inland anhängige Prozesse (BGH, S. 181)
Deutsche Gerichte mussten sich
in der letzten Zeit mehrfach mit der Frage auseinander setzen, ob ein in den
USA eröffnetes Verfahren nach Chapter 11 United States Bankruptcy Code
(BC) im Inland Wirkungen entfaltet. Insbesondere hatten die Gerichte zu
entscheiden, ob ein im Inland anhängiger Rechtsstreit durch einen Antrag
nach Chapter 11 BC gemäß § 352 InsO unterbrochen wird. Wie auch die
besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2009 zeigt,
bereitet die richtige Anwendung der Unterbrechungs- und Aufnahmevorschriften
gerade in grenzüberschreitenden Fällen Schwierigkeiten. Insbesondere nehmen
die Gerichte eine nicht überzeugende Abgrenzung von lex fori processus
und lex fori concursus vor, die sie zu einer Prüfung des ordre
public-Vorbehalts nötigt. Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden
erheblichen Rechtsunsicherheit schlägt Brinkmann vor, auch die Frage
der Aufnahmemöglichkeiten dem inländischen Prozessrecht zu unterstellen.
Diese Lösung entspricht nicht nur Art. 15 EuInsVO, sie ist auch mit § 352
Abs. 1 S. 2 InsO vereinbar, der lediglich eine Sonderanknüpfung für die
Aufteilung der Kompetenzen zwischen Verwalter und Schuldner beinhaltet. |
143 |
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J. Pirrung: |
Teilaussetzung des
Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung einer griechischen „konservativen
Beschlagnahme” von Vermögen (OLG Köln, S. 184)
Hat der Beklagte die Aufhebung oder Änderung
einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 697 der griechischen
Zivilprozessordnung beantragt, so ist dies in entsprechender Anwendung von
Art. 46 EuGVVO einem ordentlichen Rechtsbehelf gleichzusetzen. |
149 |
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M.-P. Weller: |
Windscheids
Anspruchsbegriff im Strudel der Insolvenzrechtsarbitrage (OLG Celle, S. 186)
Der
Insolvenztourismus blüht, insbesondere bei Privatinsolvenzen. Die zu
besprechende Entscheidung des OLG Celle betrifft jedoch nicht nur einen
Paradefall internationaler Insolvenzrechtsarbitrage; sie wirft zugleich eine
dogmatische Grundfrage auf, nämlich diejenige nach der Behandlung der
Windscheidschen Klagbarkeitsdoktrin im IPR. Der Beitrag behandelt, wie
die Klagbarkeit zu qualifizieren und anzuknüpfen ist. Darüber hinaus
untersucht er, ob ein Verlust der Klagbarkeit von Gläubigerforderungen, der
aus einem ausländischen Restschuldbefreiungsverfahren resultiert, auch im
Inland anzuerkennen ist. |
150 |
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B. Heiderhoff: |
Wann ist ein „Clean
Break” unterhaltsrechtlich zu qualifizieren? (BGH, S. 187)
Der XII. Zivilsenat des BGH hat
eine englische Entscheidung über Scheidungsfolgen nur zum Teil für
vollstreckbar erklärt. Das sorgt für Aufsehen in Deutschland und in England.
Die Kernfrage der ganzen
Entscheidung liegt in der Abgrenzung von nachehelichem Unterhalt und
güterrechtlichen Scheidungsfolgen. Für den Unterhalt gilt die EuGVVO, für
die güterrechtlichen Scheidungsfolgen gilt dagegen das autonome nationale
Recht, also die §§ 109, 110 FamFG. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde hier
allein der ursprüngliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38
EuGVVO war, bedeutete eine güterrechtliche Qualifizierung der Inhalte der
englischen Entscheidung zugleich die Aussage, dass die Entscheidung insoweit
nicht vollstreckbar sei.
Die Gegenüberstellung der
Entscheidungen des EuGH und des BGH zeigt, dass die Abgrenzung von
unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Fragen in der EU noch nicht
vollkommen klar ist. Während der EuGH sich auf die Begründung der
Entscheidung, also letztlich auf die Sichtweise des englischen Gerichts,
verlässt, nimmt der BGH eine eigene Bewertung vor. Letztlich ist so eine
eigenständige Bewertung zu begrüßen, sie muss aber vom EuGH und nicht vom
BGH entwickelt werden. Kern der Abgrenzung muss der Zweck der
Vermögensübertragung sein. Geht es um die Sicherung eines Lebensstandards,
oder um den Ausgleich ehebedingter Nachteile? |
156 |
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U. Janzen/V.
Gärtner: |
Kindschaftsrechtliche
Spannungsverhältnisse im Rahmen der EuEheVO - die Entscheidung des EuGH in
Sachen Detiček (EuGH, S. 190)
Die Anmerkung beschäftigt sich
mit dem Urteil des EuGH vom 23.12.2009 in der Sache Detiček. Der Fall
betrifft die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 EuEheVO:
Nach Auffassung des EuGH kann in Fällen wie diesem, in dem bereits eine im
Zweitstaat für vollstreckbar erklärte vorläufige Maßnahme des Erststaates
existiert, durch ein Gericht des Zeitstaates, in dem das Kind sich befindet,
auf der Grundlage des Art. 20 EuEheVO keine weitere einstweilige Maßnahme
mehr ergehen.
Die Autorinnen unterziehen das
Urteil, dem im Hinblick auf das Ergebnis im Grundsatz zugestimmt wird, einer
kritischen Würdigung: So wirft die Anmerkung insbesondere die Frage auf, ob
der EuGH in dieser Entscheidung systematische Argumente nicht zu sehr in den
Vordergrund gestellt hat und plädieren dafür, das Interesse des Kindes – in
verschiedener Hinsicht – mehr in den Mittelpunkt zu stellen. |
158 |
Rezensierte Entscheidungen
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12
13
14 |
EuGH
BGH
LG Köln |
20.11.2009
2.3.2010
26.8.2009 |
Rs. C-278/09
VI ZR 23/09
28 O 478/08 |
Persönlichkeitsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit
und Kollisionsrecht [A. Spickhoff, S. 131] |
166 |
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15
16
17 |
OGH
OLG Köln
LG Aachen |
8.9.2009
13.5.2009
31.10.2008 |
4 Ob 138/09m
6 U 217/08
42 O 40/08 |
Ein besonderer
Gerichtsstand für die Geschäftsführung ohne Auftrag in Europa? [A.
Dutta, S. 134] |
174 |
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18
19. |
OLG Düsseldorf
OLG Karlsruhe |
18.12.2009
22.12.2009 |
I-17 U 152/08
13 U 102/09 |
Internationale
Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen aus
Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./ § 64 Satz 1
GmbHG n.F. [H. Wais, S. 138] |
176 |
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20 |
BGH |
13.10.2009 |
X ZR 79/06 |
Die Auswirkungen der
Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 U.S. Bankruptcy Code auf im
Inland anhängige Prozesse [M. Brinkmann, S. 143] |
181 |
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21 |
OLG Köln |
15.9.2008 |
16 W 6/08 |
Teilaussetzung des
Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung einer griechischen „konservativen
Beschlagnahme” von Vermögen [J. Pirrung, S. 149] |
184 |
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22 |
OLG Celle |
7.1.2010 |
6 U 60/09 |
Windscheids
Anspruchsbegriff im Strudel der Insolvenzrechtsarbitrage [M.-P.
Weller, S. 150] |
186 |
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23 |
BGH |
12.8.2009 |
XII ZB 12/05 |
Wann ist ein „Clean
Break” unterhaltsrechtlich zu qualifizieren? [B. Heiderhoff, S.
156] |
187 |
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24 |
EuGH |
23.12.2009 |
Rs. C-403/09 |
Kindschaftsrechtliche
Spannungsverhältnisse im Rahmen der PPU ‑EuEheVO – die Entscheidung des
EuGH in Sachen Detiček [U. Janzen/V. Gärtner, S. 158] |
190 |
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25 |
Oberstes Russisches
Wirtschaftsgericht |
7.12.2009 |
VAS 13688/09 |
Zur Verbürgung der
Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland [S.
Kopylov, S. 195] |
194 |
Blick in das Ausland
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S.
Kopylov: |
Zur
Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und
Deutschland (Oberstes Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation, S. 194)
Im deutsch-russischen
Rechtsverkehr besteht ein erhebliches Bedürfnis nach der Sicherheit bei der
Frage der Vollstreckung (Exequatur) russischer Urteile in Deutschland und
umgekehrt. Das russische Oberste Wirtschaftsgericht (Arbitragegericht) hat
zu dieser Frage in der Entscheidung vom 7.12.2009 Stellung genommen und ein
holländisches Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Entscheidung ist ein
weiterer Schritt zur Herstellung einer Anerkennungs- und
Vollstreckungspraxis von europäischen Entscheidungen in Russland und somit
zur Verbürgung der Gegenseitigkeit auch mit Deutschland. Indem die
Wirtschaftsgerichte neben den bereits mit zahlreichen Staaten der EU
bestehenden völkerrechtlichen Verträgen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nun auch britische und
niederländische Gerichtsentscheidungen anerkennen, schaffen sie eine
gemeinsame Rechtsplattform, die auch eine Anerkennung „im Dreieck“
ermöglicht. Inzwischen haben die französischen Gerichte Exequatur für ein
russisches Urteil in Zivilsachen erteilt. |
195 |
Mitteilungen
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E.
Jayme: Internationales Erbrecht und lusophone Rechte – Tagung der
Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Osnabrück |
198 |
Materialien
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T. Xue/G. Zou:
Gesetz der Volksrepublik China über die Rechtsanwendung auf Zivilbeziehungen
mit Auslandsberührung |
199 |
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W. Long:
Act of the People’s Republic of China on Application of Law in Civil
Relations with Foreign Contacts |
203 |
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Deutscher Mustervertrag
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen von 2009
(deutsch und englisch) |
206 |
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