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Abhandlungen
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H.-P. Mansel/K.
Thorn/R. Wagner: |
Europäisches
Kollisionsrecht 2010: Verstärkte Zusammenarbeit als Motor der
Vereinheitlichung?
Der Artikel gibt einen
Überblick über die Legislativen und Entwicklungen des europäischen
Kollisionsrechts. Er stellt die laufenden Verordnungsprojekte der
Europäischen Union vor. Er informiert über die begleitende deutsche
Gesetzgebung wie über die Aktivitäten der Europäischen Union im Rahmen der
Haager Konferenz zu internationalem Privatrecht. Die im Berichtszeitraum
erlassenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die neuen
Schlussanträge und Vorlageersuchen in Verfahren vor dem EuGH werden
eingehend dargestellt. Daneben geht der Artikel auch auf wichtige
Entscheidungen deutscher Gerichte ein. Insbesondere werden eine Entscheidung
des OLG München und eine des Kammergerichts Berlin analysiert. Beide
Entscheidungen verwenden die Grunkin/Paul-Rechtsprechung, um ein
Anerkennungsprinzip auf der Basis von Art. 21 AEUV zu entwickeln. Die
Entscheidungen werden sehr kritisch gewürdigt. |
1 |
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T. Schilling: |
Das Exequatur und die
EMRK
Der Beitrag untersucht,
welche Anforderungen die EMRK an die Auslandsvollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen stellt. Er betrachtet den menschenrechtlichen Schuldner- und
Gläubigerschutz zunächst im inländischen, dann im ausländischen Verfahren,
dort unter besonderer Berücksichtigung des Exequaturs und möglicher
Alternativen dazu. Anschließend erörtert er anhand von Beispielen aus der
Praxis, welches Niveau der von der EMRK gewährleistete Schutz in
ausländischen Vollstreckungsverfahren erreicht, sowie die Abschaffung des
Exequaturs durch bestimmte EU-Verordnungen. Er kommt zu dem Gesamtergebnis,
dass das von der EMRK im ausländischen Vollstreckungsverfahren garantierte
Niveau des Schuldnerschutzes nicht besonders hoch ist, dass insbesondere das
Exequaturs nicht garantiert ist, dass die EMRK vielmehr auch schneidige
Vollstreckungsregelungen akzeptiert. |
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Entscheidungsrezensionen
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M. Lehmann/A.
Duczek: |
Zuständigkeit nach Art. 5
Nr. 1 lit. b EuGVVO – besondere Herausforderungen bei
Dienstleistungsverträgen
(EuGH, S. 73)
Der Beitrag behandelt die
Frage, wie der Vertragsgerichtsstand zu bestimmen ist, wenn Dienstleistungen
in verschiedenen Staaten erbracht wurden. Der EuGH hat dazu in der
Rechtssache Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH v. Silva
Trade SA entschieden, dass nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO die Gerichte
des Ortes der hauptsächlichen Dienstleistung zuständig sind. Die Autoren
kritisieren diese Auslegung, weil sie an den wesentlichen Zielen der
Verordnung vorbeigeht. Sie verstößt einerseits gegen den Grundsatz der Sach-
und Beweisnähe, da das Gericht am Ort der hauptsächlichen
Leistungserbringung nicht notwendig nahe an der Sache oder den Beweisen der
in Streit stehenden Dienstleistung ist. Zweitens widerspricht sie dem
Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit, weil diese von
tatsächlichen Umständen abhängig gemacht wird, die erst nach Vertragsschluss
eintreten und sich jederzeit ändern können. Drittens wahrt sie das Ziel der
Prozessökonomie nicht, denn die Feststellung der hauptsächlichen Leistung
kann unter Umständen hohe Kosten verursachen, ohne dass sie der
Sachentscheidung dienlich wäre. Und viertens wird ein in der EuGVVO sonst
verpönter Klägergerichtsstand eingeführt, indem der EuGH dem Dienstleister
im Fall der Nichtfeststellbarkeit der hauptsächlichen Dienstleistung die
Klage am eigenen Wohnsitz erlaubt.
Aufgrund dieser Mängel
schlagen die Verfasser eine abweichende Auslegung vor. Zuständig sein soll
nach ihrer Meinung das Gericht am Ort der jeweils im Streit stehenden
Dienstleistung. Dieser Ansatz trägt den grundlegenden Zielen der EuGVVO
Rechnung und vermeidet die Probleme, die sich aus der Rechtsprechung des
EuGH ergeben. Allerdings bevorzugt er den Dienstleister, der an vielen
verschiedenen Orten gehandelt hat und sich nun das zuständige Gericht
aussuchen kann. Dem können die Parteien nach Ansicht der Verfasser durch
eine Erfüllungsortvereinbarung entgegentreten. Diese ist in Art. 5 Abs. 1
lit. b EuGVVO ausdrücklich vorgesehen und kann unabhängig von den
Voraussetzungen des Art. 23 EuGVVO geschlossen werden. |
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J. Pirrung: |
Gewöhnlicher Aufenthalt
des Kindes bei internationalem Wanderleben und Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen nach der EuEheVO
(EuGH, S. 76)
Urteil und Schlussanträge
im Fall A geben Anlass zu hoffen, dass die Auslegung der EuEheVO
durch den EuGH zu einem ähnlichen Erfolg wie beim Brüsseler Übereinkommen
von 1968 führen wird. Das Kinderschutzübereinkommen von 1996 wird bald für
die Mehrzahl der EU-Staaten gelten, für Deutschland ab 1.1.2011. Die
Behandlung der EuEheVO durch den EuGH lässt erwarten, dass bis zum
Wirksamwerden des Übereinkommens für alle EU-Staaten einer späteren
möglichst einheitlichen Anwendung von EuEheVO und Übereinkommen nichts
Wesentliches im Weg stehen sollte. Beim Verständnis des Begriffs
gewöhnlicher Aufenthalt in internationalen Sorgerechtssachen stellt der EuGH
zu Recht auf die Bedürfnisse des Kindesschutzes, die örtliche Nähe und die
Wirksamkeit der Normen über die internationale Zuständigkeit ab. Neben der
körperlichen Anwesenheit des Kindes sind die Umstände des Aufenthalts zu
berücksichtigen, insbesondere ob er auf eine gewisse Dauer angelegt ist: Der
Ort des Aufenthalts muss Ausdruck sozialer und familiärer Integration des
Kindes sein. Der EuGH behandelt Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger
Maßnahmen durch nicht in der Hauptsache zuständige Gerichte; zu ihren
Wirkungen wird man im Rahmen des Vorlageverfahrens Purrucker Näheres
erfahren. |
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D.-C. Bittmann: |
Das Verhältnis der EuVTVO
zur EuGVVO (BGH, S. 81)
Der Artikel geht der
Frage nach, ob ein Gläubiger, der einen nationalen Titel als Europäischen
Vollstreckungstitel im Erststaat hat bestätigen lassen, diesen im Zweitstaat
auch noch für vollstreckbar erklären lassen kann. Ausgangspunkt ist eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der dem Gläubiger das
Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Vollstreckbarerklärung abspricht.
Der Verfasser stimmt der
Entscheidung des Senats zu vor dem Hintergrund des Schutzes des Schuldners
vor einer mehrfachen Inanspruchnahme durch den Gläubiger. Dabei werden die
unterschiedlichen Voraussetzungen, die EuGVVO und EuVTVO an eine
grenzüberschreitende Durchsetzung eines Titels stellen, dargelegt und nach
einem Weg der Verfahrenskoordinierung gesucht, der sowohl das Interesse des
Gläubigers an einer zügigen Durchsetzung seines Titels als auch dem Schutz
des Schuldner vor Überpfändung Rechnung trägt. In einem Ausblick wird auf
die Verschärfung dieser Problematik vor dem Hintergrund der weiteren
Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht hingewiesen. |
55 |
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H.-P. Schroeder: |
Zur Reichweite des § 110
ZPO im grenzüberschreitenden Konzernverbund (OLG Hamburg, S. 82 und LG
Berlin, S. 83)
Ein Beklagter kann nach §
110 ZPO beantragen, dass das Gericht einen Kläger mit Sitz außerhalb der EU
durch Beschluss dazu verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu leisten.
Zweck dieser Vorschrift ist es, zu Gunsten des Beklagten die Vollstreckung
eines potentiellen Kostenerstattungsanspruches die Risiken einer
Vollstreckung im Ausland zu begrenzen. Der vorliegende Artikel nimmt zwei
neuere obergerichtliche Entscheidungen zum Anlass, den Anwendungsbereich der
§§ 110 ff. ZPO im grenzüberschreitenden Konzern mit einer Muttergesellschaft
mit Sitz außerhalb der EU näher zu untersuchen.
Das erste Ergebnis dieser
Untersuchung ist, dass eine deutsche GmbH unter keinen Umständen zur
Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden kann. Dies gilt
selbst dann, wenn sie nur zum Zweck der Umgehung einer Sicherheitsleistung
durch die ausländische Muttergesellschaft gegründet worden ist. Unter diesen
Umständen kann allein die Abtretung des Anspruchs von der ausländischen
Muttergesellschaft auf die neu gegründete Inlandsgesellschaft nichtig sein,
z.B. wenn die Inlandsgesellschaft unzureichend mit Finanzmitteln
ausgestattet ist und die Absicht, die Durchsetzung von
Kostenerstattungsansprüchen der beklagten Partei ins Leere laufen zu lassen,
greifbar ist.
Das zweite Ergebnis
besteht darin, dass ein Kläger mit Sitz außerhalb der EU die Pflicht zur
Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht dadurch erfolgreich abwenden
kann, dass er sich auf eine Tochtergesellschaft im Inland beruft. Denn die
Tochtergesellschaft ist nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht
Vollstreckungsschuldner. Die Beklagte hat daher im Hinblick auf die
Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches durch die Existenz einer
Tochtergesellschaft im Inland keinerlei Vorteile. Dies ist der
Hauptunterschied zu einer Zweigniederlassung, bei der die
Vermögensgegenstände der ausländischen Gesellschaft zugeordnet werden, so
dass aus der Sicht der Beklagten eine Inlandsvollstreckung möglich ist. |
58 |
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N. Yassari: |
Die islamische Brautgabe
im deutschen Kollisions- und Sachrecht (BGH, S. 85)
Die islamische Brautgabe
(mahr, sadāq,
mehriye)
stellt die deutsche Lehre und Rechtsprechung sowohl bei ihrer
kollisionsrechtlichen Qualifikation als auch bei ihrer Einordnung in das
deutsche Familienrecht vor große Herausforderungen. Die rechtliche
Behandlung der Brautgabe ist deswegen so schwierig, weil ihr sehr viele
unterschiedliche Funktionen zugeschrieben werden. Mit Urteil vom 9.12.2009
hat der BGH den Streit um die Qualifikation der Brautgabe entschieden:
Ansprüche aus Brautgabevereinbarungen unterstehen dem Ehewirkungsstatut
(Art. 14 EGBGB). Diese Entscheidung wird einer kritischen Würdigung
unterzogen. So verkennt sie insbesondere die Funktion der Brautgabe als
ehevermögensrechtliches Instrument in den islamischen Ländern heute und
unterschätzt die Friktionen, die sich daraus ergeben, wenn das Güterrechts-
und das Brautgabestatut auseinanderfallen. Es wäre daher der
güterrechtlichen Qualifikation nach Art. 15 EGBGB der Vorzug zu geben
gewesen. Die vom BGH vertretene Qualifikation wird dazu führen, dass
Brautgaben häufiger nach deutschem Recht zu beurteilen sein werden. Zu deren
Einbettung in das deutsche Recht gibt der BGH allerdings nur eine
ungenügende Handreichung. Zwar verpflichte, so der BGH, die Vereinbarung
einer Brautgabe den Ehemann zur Leistung der zugesagten Summe. Das
Verhältnis der Brautgabe zum Unterhalt und zum Güterrecht, sowie die Frage
der Formbedürftigkeit der Brautgabeabrede bleiben jedoch ungeklärt. Nach der
hier vertretenen Ansicht muss die Brautgabevereinbarung im deutschen Recht
als ein formfreier familienrechtlicher Vertrag sui generis verstanden
werden, der neben (nachehelichen) Unterhalt und Güterrecht tritt. Bei
Auflösung der Ehe ist die Brautgabe bei der Berechnung des Unterhalts und
des Zugewinns zu berücksichtigen. |
63 |
Rezensierte Entscheidungen
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1
2 |
EuGH
KG Berin |
12.1.2010
23.9.2010 |
Rs. C-497/08
1 W 70/08 |
Europäisches
Kollisionsrecht 2010: Verstärkte Zusammenarbeit als Motor
2 KG Berlin 23.9.2010 1
W 70/08 der Vereinheitlichung? [H.-P. Mansel/K. Thorn/R.
Wagner, S. 1] |
68 |
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3 |
EuGH |
11.3.2010 |
Rs. C-19/09 |
Zuständigkeit nach
Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO – besondere Herausforde-
rungen bei Dienstleistungsverträgen [M. Lehmann/A. Duczek,
S. 41] |
73 |
|
4 |
EuGH |
2.4.2009 |
Rs. C-523/07 |
Gewöhnlicher
Aufenthalt des Kindes bei internationalem Wanderleben und
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in
Sorgerechtssachen nach der EuEheVO [J. Pirrung, S. 50] |
76 |
|
5 |
BGH |
4.2.2010 |
IX ZB 57/09 |
Das Verhältnis der
EuVTVO zur EuGVVO [D.-C. Bittmann, S. 55] |
81 |
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6
7 |
OLG Hamburg
LG Berlin |
8.10.2009
29.10.2009 |
1 Kart-U 1/09
33 O 433/07 |
Zur Reichweite des §
110 ZPO im grenzüberschreitenden Konzernverbund [H.-P. Schroeder,
S. 58] |
82 |
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8 |
BGH |
9.12.2009 |
XII ZR 107/08 |
Die islamische
Brautgabe im deutschen Kollisions- und Sachrecht
[N. Yassari, S. 63] |
85 |
|
9 |
OGH |
2.6.2009 |
9 ObA 144/08d |
Zur Abgrenzung des
Individual- vom Kollektivarbeitsrecht im europäischen internationalen
Zivilverfahrensrecht [P. Mankowski, S. 93] |
89 |
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10 |
Gjykata e apelit
Tiranë |
12.4.2010 |
Registernr. 32 |
Anerkennung einer
deutschen Ehescheidung durch das Appellationsgericht
Entscheidungsnr. 31 Tirana [O. Uka/M. Wietzorek, S. 99] |
90 |
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11 |
OLG Stuttgart |
30.8.2010 |
17 UF 195/10 |
Ob eine Ehe aufhebbar
ist, beurteilt sich in Fällen mit Auslandsberührung nach dem
Eheschließungsstatut (Art. 13 EGBGB). Soweit die beiden nach Art. 13
Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnungen an den Mangel des Willens, eine
eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, unterschiedliche Rechtsfolgen
knüpfen, entscheidet das „ärgere“ Recht. Kann kein Recht eindeutig als
das ärgere qualifiziert werden, ist dasjenige Recht zu wählen, mit dem
die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden waren,
hilfsweise das am Gerichtsort geltende Recht. [D. H.] |
91 |
Blick in das Ausland
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P.
Mankowski: |
Zur
Abgrenzung des Individual- vom Kollektivarbeitsrecht im europäischen
internationalen Zivilverfahrensrecht (OGH, S. 89)
Art. 18–21 EuGVVO gelten
nur für individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten um Ansprüche und Rechte
einzelner Arbeitnehmer. Sie gelten nicht für kollektivarbeitsrechtliche
Streitigkeiten. Hat ein individueller Anspruch eine
kollektivarbeitsrechtliche Grundlage, so bleibt er aber
individualarbeitsrechtlicher Natur. Wichtigstes Indiz für die Abgrenzung
ist, ob eine kollektive Einrichtung (Betriebsrat, Gewerkschaft o.ä.) aus
eigenem materiellem Recht klagt und formell Partei ist.
Kollektivarbeitsrechtliche Elemente in Tatbeständen
individualarbeitsrechtlicher Ansprüche sind bloße Vorfragen und ändern
nichts am individualarbeitsrechtlichen Charakter der Streitigkeit.
Hat ein Betriebsrat eine
gesetzliche Prozessstandschaft inne, um Ansprüche oder Rechte eines
individuellen Arbeitnehmers prozessual durchzusetzen, so verschiebt sich die
Qualifikation nicht. Maßgeblich ist hier die Natur des geltend gemachten
materiellen Rechts. Das Recht zur Prozessstandschaft ist nur eine rein
prozessuale Gestattung. |
93 |
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B. Kasolowsky/M.
Steup: |
Ordre public-Widrigkeit
kartellrechtlicher Schiedssprüche – ein Schritt in Richtung einheitlicher
Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union (Cour d’appel de Bruxelles,
22.6.2009 – 2007/AR/1742) |
96 |
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O. Uka/M.
Wietzorek: |
Anerkennung einer
deutschen Ehescheidung durch das Appellationsgericht Tirana
(Gjykata e apelit Tiranë, S. 90)
Bisher war nicht
abschließend geklärt, ob im Verhältnis Deutschlands zu Albanien die
Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen –
wie sie von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 109 Abs. 4 FamFG verlangt wird –
verbürgt ist. Zwar findet sich in den geltenden albanischen Vorschriften
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen kein
entsprechendes Erfordernis der Gegenseitigkeit. Rechtsprechung hierzu war in
der deutschsprachigen Literatur allerdings – soweit ersichtlich – bisher
nicht bekannt. Mit der besprochenen Entscheidung vom 12.4.2010 hat das
Appellationsgericht Tirana nunmehr eine Entscheidung des AG Nürnberg, die
eine Ehescheidung zum Gegenstand hatte, in Albanien anerkannt. Anders als
das deutsche Recht differenziert das albanische Recht bei der Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nicht nach dem Gegenstand der
Entscheidung. Folglich spricht sich der vorliegende Beitrag auf der
Grundlage dieser Entscheidung und der autonomen albanischen Gesetzgebung
dafür aus, dass deutsche Gerichte jedenfalls nunmehr von einer Verbürgung
der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Albanien ausgehen können. |
99 |
Mitteilungen
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E. Jayme: Tagung
der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht (GEDIP) in
Kopenhagen |
101 |
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