Inhalt des IPRax-Hefts 6/2002  (November 2002)


Abhandlungen

Jayme/Kohler:

Europäisches Kollisionsrecht 2002: Zur Wiederkehr des Internationalen Privatrechts

 461

Stadler:

Die Reform des deutschen Zustellungsrechts und ihre Auswirkungen auf die internationale Zustellung

471

Schollmeyer:

Europäisches Mahnverfahren

478

Gsell:

Autonom bestimmter Gerichtsstand am Erfüllungsort nach der Brüssel I-Verordnung

484

Eltzschig:

Art. 5 Nr. 1 b EuGVO: Ende oder Fortführung von forum actoris und Erfüllungsortbestimmung lege causae?

491

Röthel:

Gleichgeschlechtliche Ehe und ordre public?

496

Entscheidungsrezensionen

 

Brand/Scherber:

Art. 6 Ziff. 1 EuGVÜ und die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO (KG, S. 515)

500

Homann:

 Das zuerst angerufenen Gericht - Art. 21 EuGVÜ und die Artt. 28, 30 EuGWO (OLG Frankfurt a.M., S. 515; OLG Frankfurt a.M., S. 523) 502

502

Ehricke:

Zur Anerkennung einer im Ausland einem Deutschen erteilten Restschuldbefreiung (BGH, S. 525) 505

505

Atteslander-Dürrenmatt:

Vollstreckung bedingter Unterhaltstitel nach schweizerischen Recht in Deutschland (OLG Karlsruhe, S. 527) 508

508

Bischoff:

Regelbetrag-VO und vereinfachtes Verfahren bei ausländischem Unterhaltsstatut (OLG Hamm, S. 529)

511

Rezensierte Entscheidungen

KG

09.04.2001

28 AR 8/01

Art. 6 Ziff. 1 EuGVÜ und die Zuständigskeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO [Brand/Scherber, S. 500]

515

OLG Frankfurt a.M. (2x)

05.03.2001

 

31.01.2002

13 W 18/98

12 W 229/0

Das zuerst angerufene Gericht - Art. 21 EuGVÜ und die Artt. 28,30 EuBVVO [Homann, S. 502]

515

BGH

18.09.2001

IX ZB 51/00

Zur Anerkennung einer im Ausland einem Deutschen erteilten Restschuldbefreiung [Ehricke, S. 505]

525

OLG Karlsruhe

08.01.2002

9 W 51/01

Vollstreckung bedingter Unterhaltstitel nach schweizerischem Recht in Deutschland [Atteslander-Dürrenmatt, S. 508]

527

OLG Hamm

03.08.2001

9 WF 176/01

Regelbetrag-VO und vereinfachtes Verfahren bei ausländischem Unterhaltsstatut [Bischoff, S. 511]

529

OGH

25.09.2001

1 Ob 164/01a

Die Wirkungen einer ausländischen einstweiligen Verfügung auf eine Zahlungsgarantie, die im Inland eingeklagt wird [Schefold, S. 533]

530

Blick in das Ausland

Bogdan:

Internationale Aspekte der schwedischen Gesetzesnovelle über die Adoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner

534

Schefold:

Die Wirkungen einer ausländischen einstweiligen Verfügung auf eine Zalungsgarantie, die im Inland eingeklagt wird

535

Kramer:

Dutch Private International Law - Overview 1998 - August 2002

537

Knez:

Slowenien: Anwendung des Gesetzes über Verbraucherkredite bei Krediten ausländischer Banken

547

Materialien

Reich:

Neue Kollissionsnormen im finnischen Erbgesetzbuch

548

 

Vietnamesisches Familienrecht

552

Rechtsprechungsübersicht

LG Karlsruhe

08.06.1999

O 12 164/98 KfH 1

1. Unterliegt ein schuldrechtlicher Vertrag nach dem internationalen Privatrecht oder der vertraglichen Rechtswahl ausländischem Recht, stimmt aber in einem späteren Rechtsstreit die ausländische Partei einer vom Gericht vorgeschlagenen Abänderungsvereinbarung, dass nach deutschem Recht zu entscheiden ist, zu, während die deutsche Partei der Abänderung nicht zustimmt, ohne dafür sachliche Gründe, dass das ausländische Recht für sie in bestimmter Hinsicht günstiger wäre, nennen zu können, so hat das Gericht deutsches Recht anzuwenden.

532

     

2. Entsprechendes gilt, wenn die ausländische Partei zwar hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfolge das ausländische Vertragsstatut angewendet wissen will, sie aber im Übrigen der Anwendung des deutschen Rechts zustimmt, während die deutsche Partei insoweit, ohne Sachgründe zu nennen, der Anwendung des deutschen Rechts nicht zustimmt.

 
     

3. § 624 BGB finden auf Franchiseverträge, die keinen personenbezogenen, sondern einen unternehmensbezogenen Charakter haben, keine Anwendung

 
     

4. Zum Bereicherungsausgleich bei einem von Anfang an unwirksamen Franchisevertrag, wenn der Franchisenehmer geltend macht, die Leistungen des Franchisegebers seien minderwertig gewesen [E.J.]

 

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