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Abhandlungen
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H.-P.
Mansel/K. Thorn/R. Wagner: |
Europäisches Kollisionsrecht 2011: Gegenläufige Entwicklungen
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen im
europäischen Kollisionsrecht in Zivil- und Handelssachen zwischen November
2010 und Oktober 2011. Er berichtet über laufende Gesetzgebungsprojekte auf
europäischer Ebene und bezieht die begleitenden deutsche Gesetzgebung mit
ein. Der Artikel informiert über die aktuellen rechtspolitischen
Entwicklungen und die Entscheidungen, Schlussanträge und Vorlagebeschlüsse
in Verfahren vor dem EuGH im europäischen internationalen Privat- und
Verfahrensrecht. Eingehender diskutiert werden sowohl einzelne
EuGH-Entscheidungen, als auch einschlägige Entscheidungen deutscher
Gerichte, insbesondere werden die gesetzgeberischen Aktivitäten und die
Rechtsprechung zum sogenannten Anerkennungsgrundsatz kritisch gewürdigt.
Auch werden aktuelle Projekte der Haager Konferenz vorgestellt. |
1 |
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C.
F. Nordmeier: |
Stand, Perspektiven und Grenzen der
Rechtslagenanerkennung
im europäischen Rechtsraum anhand Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte
Jüngere EuGH-Rechtsprechung, zuletzt die Entscheidung
Runevič-Vardyn, hat die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Umständen
Rechtslagen im europäischen Rechtsraum aufgrund der Unionsbürgerrechte
anzuerkennen sein können. Der vorliegende Artikel untersucht die Rezeption
der EuGH-Judikate in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten. Auf deren
Grundlage kann gezeigt werden, dass die Anerkennung von Rechtslagen kein
neues Phänomen ist. Die von einigen mitgliedstaatlichen Gerichten
vorgenommene pauschale Verankerung der EuGH-Rechtsprechung in Art. 8 EMRK
überzeugt nicht. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der
Unionsbürgerrechte werden das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs
und die Entwicklung eines Spürbarkeitskriteriums thematisiert. Eine Ablösung
des klassischen Verweisungsrechts durch einen Anerkennungsmechanismus ist im
Ergebnis nicht zu empfehlen. |
31 |
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T.
Rauscher: |
Von
prosaischen Synonymen und anderen Schäden – Zum Umgang mit der
Rechtssprache im EuZPR/EuIPR
EG/EU-Verordnungen zum IPR und IZPR (Brüssel I-VO,
Rom-Verordnungen usw.) leiden an merklichen sprachlichen Problemen. Der
Beitrag analysiert unterschiedliche Typen solcher Mängel, darunter die
ungenaue Verwendung von Rechtsbegriffen (etwa der Begriff „Schaden“ bei
Verwendung im Zusammenhang mit Ungerechtfertigter Bereicherung),
bedeutungslose Tautologien (etwa die Verwendung der Begriffe „Schriftstück“
und „Dokument“, wo der englische Text durchweg von „document“ handelt),
Redundanzen in verschiedenen Verordnungen unter Verwendung unklarer
Abwandlungen des jeweiligen Wortlauts, oder schlicht unzutreffende
Übersetzungen eines ursprünglich in einer der EU-Arbeitssprachen
entwickelten Textes in andere offizielle EU-Sprachen.
Der Autor schlägt keinesfalls vor, das System der Vielfalt
offizieller Sprachen zu ersetzen durch nur eine lingua franca als
Rechtssprache. Es sollte jedoch deutlich mehr Augenmerk auf die Qualität
der Normsetzung und den Übersetzungsvorgang gerichtet werden,
einschließlich eines Zusammenwirkens von Juristen und Übersetzern hierbei,
sowie von Kontrollmechanismen in vergleichenden Netzwerken. Nicht zuletzt
erscheint es erwägenswert, zur Verbesserung der Schlüssigkeit des
Gesamtkonzepts eine systematisch geordnete Kodifikation eines Europäischen
Kollisionsrechts in Erwägung zu ziehen. |
40 |
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M.
Günes/K. Freidinger: |
Gerichtsstand und anwendbares Recht bei
Konsignationslager
Konsignationslager
stellen eine von mehreren Möglichkeiten dar, den Zielmarkt zu erreichen.
Insbesondere werden Konsignationsverträge als Transaktionsalternative für
Märkte in Übersee genutzt. Obwohl solche Vereinbarungen regelmäßig einen
internationalen Bezug aufweisen, wurden das anwendbare Recht und der
Gerichtsstand für Streitigkeiten in diesem Zusammenhang im deutschen Recht
noch nicht wissenschaftlich diskutiert. Nachdem die mögliche(n)
Rechtsnatur(en) von Verträgen im Kontext von Konsignationslagerverträgen
beurteilt wurde(n), legt der Aufsatz dar, dass in den meisten Fällen –
sofern die Vertragsbedingungen nicht Abweichendes regeln – deutsches
Internationales Privatrecht das Recht des Lagerortes für anwendbar erklären
und das Gericht beim Lagerort für zuständig erklären würde, sofern eine
Rechtsfrage bezüglich des Lagervertrags (Hauptvertrag) betroffen ist.
Bezüglich eines einzelnen Kaufvertrages, welcher unter diesem Hauptvertrag
geschlossen wurde, wird ein deutsches Gericht meistens das Recht des Sitzes
des Verkäufers für anwendbar erklären und den Gerichtsort in der gleicher
Weise bestimmen, wie es bei gewöhnlichen Verkaufsverträgen der Fall wäre.
Diese Ergebnisse sind allerdings nicht zwingend. Daher ist es
empfehlenswert, Konsignationslagerverträge zu schließen, bei denen ein
besonderes Augenmerk auf das anwendbare Recht und den Gerichtsstand gelegt
wird. Die Parteien, vor allem aber der Käufer, sollten hierbei bedenken,
dass bezüglich Fragen betreffend Eigentum und Eigentumsvorbehalt eine
Rechtswahl nicht möglich ist. |
48 |
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C.
Luttermann/S. Geißler: |
Haftungsfragen transnationaler Konzernfinanzierung (cash pooling) und das
Bilanzstatut der Gesellschaft
Wir betreten ein
weitläufiges Kerngebiet internationaler Rechtspraxis und Jurisprudenz:
Unternehmen werden finanziert in Konzernstrukturen aus Kapitalgesellschaften
(juristischen Personen). Sie haben jeweils ein begrenztes „Vermögen“, das
bilanzrechtlich zu bestimmen ist (Bilanzstatut). Damit geht es transnational
um Haftungsfragen und insgesamt für eine angemessene Vermögensordnung um
einen kollisionsrechtlichen Perspektivwechsel, wie gezeigt wird. |
55 |
Entscheidungsrezensionen
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D.-C.
Bittmann: |
Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 890 ZPO als
Europäische Vollstreckungstitel? (BGH, S. 72)
In der besprochenen Entscheidung des BGH hat der Senat
entschieden, dass Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 890 ZPO nicht als EuVT
bestätigt und grenzüberschreitend vollstreckt werden können. Für die
Erteilung eines EuVT fehlt es an der Einhaltung der verfahrensrechtlichen
Mindeststandards, insbesondere der Belehrung des Schuldners über die
Möglichkeit, die Forderung zu bestreiten und die Konsequenzen eines
Nichtbestreitens (Art. 17 EuVTVO).
Hingegen hält es der BGH
für unbedenklich, dass es der Gläubiger ist und nicht der Staat – wie
eigentlich nach deutschem Recht vorgesehen –, der das Ordnungsgeld im
Zweitstaat letztlich durchsetzt. Dem tritt der Verfasser entgegen. Zwar ist
der vom Senat herangezogene Gedanke der Gleichbehandlung der Gläubiger der
Mitgliedstaaten grundsätzlich zu begrüßen. Doch findet dieser Grundsatz
seine Grenze in dem aus dem Territorialitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz,
dass sich das Zwangsvollstreckungsrecht eines Staates nach dessen
Rechtsordnung bestimmt. Eine grenzüberschreitende Durchsetzung eines
deutschen Ordnungsgeldbeschlusses liefe dem letztlich zuwider. Darüber
hinaus sind auch die übrigen Voraussetzungen zur Bestätigung eines Titels
als EuVT nach hier vertretener Auffassung nicht gegeben, da das Ordnungsgeld
nicht dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs, sondern dem Staat zusteht. |
62 |
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D.
Schefold: |
Anerkennung von Banksanierungsmaßnahmen
im EWR-Bereich (LG Frankfurt a.M., S. 75)
Das LG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung vom
7.5.2010 (2-27 0 231/ 09 ) in einem Widerspruchsverfahren einen Arrestantrag
in das Vermögen einer Frankfurter Zweigstelle einer Bank mit Sitz in Island
als unzulässig zurück, nachdem gegen die Bank Sanierungsmassnahmen in Island
erlassen worden waren. Das Gericht entschied, dass für
Banksanierungsmassnahmen die Behörden oder Gerichte des
Herkunftsmitgliedstaates bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Staat des EWR ausschließlich zuständig seien Dies ergebe sich aus § 46d
Abs.5 S.1 KWG, der bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/24 EG vom 4.4.2001
über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. (EG) L 125,
15) in das Kreditwesengesetz eingefügt wurde und der im Lichte von Art. 3
der Richtlinie 2001/24 EG auszulegen sei.
Die Richtlinie 2001/24 EG
wurde vom EWR für anwendbar erklärt. Danach sind für Sanierungsmassnahmen
bei einem Kreditinstitut und seinen Zweigstellen im EWR Bereich die Behörden
oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates ausschließlich zuständig.
Sekundärsanierungsmassnahmen durch Behörden oder Gerichte eines weiteren
Mitgliedstaates als des Herkunftsmitgliedstaates werden nach der Richtlinie
2001/24 EG ausgeschlossen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 EG sind
die im Herkunftsmitgliedstaat ergangenen Sanierungsmassnahmen im gesamten
EWR Bereich ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam und zwar auch
gegenüber Dritten und sind anzuerkennen. Der Begriff Sanierungsmassnahmen
wird in Art. 1 der Richtlinie 2001/24 EG definiert. Er umfasst insbesondere
die Aussetzung von Zahlungen und den Ausschluss von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. |
66 |
Rezensierte Entscheidungen
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1 |
BGH |
25.3.2010 |
I ZB 116/08 |
Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 890 ZPO als
Europäische
Vollstreckungstitel?
[D.-C.
Bittmann,
S. 62] |
72 |
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2 |
LG Frankfurt a.M. |
7.5.2010 |
2-27 O 231/09 |
Anerkennung von Banksanierungsmaßnahmen im EWR-Bereich
[D. Schefold,
S. 66] |
75 |
Rechtsprechungsübersicht
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3 |
OLG München |
19.10.2010 |
31 Wx 51/10 |
Noterbrecht nach griechischem Recht des einzigen Sohnes eines in
Deutschland 1.
ansässigen und verstorbenen Auslandsgriechen. Die Rückkehr nach
Griechenland zur Ableistung des Wehrdienstes 2.
stellt jedenfalls
dann eine Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dar,
wenn der Wehrpflichtige seinen Hausstand auflöst und die gesamte
Familie nach Griechenland umzieht. [E.
J.]
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76 |
Blick in das Ausland
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M.
Pazdan: |
Das neue polnische Gesetz
über das internationale Privatrecht |
77 |
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M.
Melcher: |
Das
neue österreichische Partnerschaftskollisionsrecht
Mit der Einführung des
Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche
Paare wurde auch das österreichische IPRG um die §§ 27a–d erweitert, die das
anwendbare Recht für die Beurteilung der Begründung, der persönlichen
Rechtswirkungen, des Güterstands und der Auflösung eingetragener
Partnerschaften bestimmen. Neben einer einführenden Diskussion des
Anwendungsbereichs und der Darstellung des österreichischen
Partnerschaftskollisionsrechts, dient die vorliegende Analyse auch einer
kritischen Betrachtung des gewählten Anknüpfungssystems und seiner
Auswirkungen. Dabei werden vor allem die Vielzahl der verwendeten
Anknüpfungspunkte und die fehlende Berücksichtigung der Besonderheiten der
eingetragenen Partnerschaft in den erb-, namens- und adoptionsrechtlichen
Kollisionsregelungen als Schwachstellen des österreichischen
Partnerschaftskollisionsrechts identifiziert. |
82 |
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P.
F. Schlosser: |
Aus
Frankreich Neues zum transnationalen einstweiligen Rechtsschutz in der EU
(Cour de cassation, 8.3.2011 – 09-13830 und Cour de cassation, 4.5.2011 –
10-13712)
Der Verfasser berichtet über zwei Entscheidungen der
französischen Cour de cassation (8.3.2011 – 09-13830 und 4.5.2011 –
10-13712, denen er im Wesentlichen zustimmt.
In der zweiten Entscheidung bestätigt die Cour ihre frühere
Rechtsprechung, dass die Vorschriften der EuGVVO über einstweiligen
Rechtsschutz auch auf Beweissicherungsmaßnahmen anwendbar sind, was in der
deutschen Literatur häufig geleugnet wird. Konkret ging es um die
Anwendbarkeit von Art 31 EuGVVO trotz einer ein italienisches Gericht
vorsehenden Gerichtsstandsvereinbarung. Richtig ist jedoch auf dieser
Prämisse von der Cour betont worden, eine solche Maßnahme müsse zur
Beweissicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dringend nötig
gewesen sein.
In der ersten
Entscheidung ging es um die transnationale Bindungswirkung einer
Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein griechisches Gericht
hatte die Ausbringung eines Arrestes – verkürzt gesagt – über ein Seeschiff
nach Einspruch gegen die erstinstanzliche Entscheidung abgelehnt. Als das
Schiff später im Hafen von Rouen ankerte, versuchte es der Gläubiger noch
einmal, indem er sich auf die leichteren Arrestvoraussetzungen des
französischen Rechts berief. Die Cour de cassation ließ dies an der aus Art
32 EuGVVO hergeleiteten Bindungswirkung scheitern. Das Neuland, das die
Cour, ohne es zu betonen, betrat besteht darin, dass auch Entscheidungen,
die einstweiligen Rechtsschutz versagen, transnational anerkennungspflichtig
sind. – und zwar anscheinend ohne die Einschränkungen, die der EuGH
bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes sonst macht. Weder in der
Rechtsprechung noch im Schrifttum war das bisher erörtert worden. |
88 |
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H.
Wais: |
Zwischenstaatliche Zuständigkeitsverweisung
im Anwendungsbereich
der EuGVVO sowie Zuständigkeit nach Art. 24 S. 1 EuGVVO bei
rechtsmissbräuchlicher Rüge der Unzuständigkeit (Hoge Raad, 7.5.2010 –
09/01115)
In der besprochenen
Entscheidung des niederländischen Hoge Raad, dem Unterhaltsstreitigkeiten
zwischen niederländischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Belgien zu Grunde
liegen, sind im Wesentlichen drei Fragen angesprochen: Zum einen geht es um
die Anwendbarkeit der EuGVVO, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in
demselben Mitgliedsstaat haben, zum anderen darum, ob die Verordnung die
Beachtung eines bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedsstaaten zulässt, das
die Möglichkeit grenzüberschreitender Verweisung vorsieht. Schließlich gilt
es zu klären, inwieweit die EuGVVO es erlaubt, bei der Entscheidung über die
Zuständigkeit einer Partei prozessmissbräuchliches Verhalten in Rechnung zu
stellen. Der Beitrag beleuchtet die aufgeworfenen Fragen; im Anschluss
werden Gedanken zu einem alternativen Lösungsansatz präsentiert. |
91 |
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C.
Aulepp: |
Ein
Ende der extraterritorialen Anwendung US-amerikanischenKapitalmarkthaftungsrechts auf Auslandstransaktionen?
(US Supreme
Court, 24.6.2010
– No.
08-1191 – Morrison v. National
Australia Bank Ltd.)
Das US-amerikanische
Recht sieht eine strenge Emittentenhaftung für fehlerhafte
Kapitalmarktinformationen vor, insbesondere unter § 10(b) Securities
Exchange Act of 1933 i.V.m. SEC Rule 10b-5. Diese Ansprüche können in
Sammelverfahren (opt-out class actions) geltend gemacht werden. In der
Vergangenheit haben US-Bundesgerichte § 10(b) bereits dann auf
Auslandssachverhalte und auch auf im Ausland gehandelte Aktien angewendet,
wenn signifikantes Verhalten in den USA oder signifikante Auswirkungen auf
den amerikanischen Markt vorlagen. In seiner Grundsatzentscheidung Morrison
v. National Australia Bank, Ltd., 130 S. Ct. 2869 (U.S. 2010) hob der U.S.
Supreme Court diese Rechtsprechung auf. Er stellte klar, dass § 10(b)
Securities Exchange Act und Rule 10b-5 keine extraterritoriale Reichweite
besitzen. Nur Transaktionen in an US-amerikanischen Börsen gelisteten
Wertpapieren und sonstige inländische Transaktionen unterliegen dieser
Vorschrift. Der Autor argumentiert, dass die Morrison-Entscheidung einen
Schritt in die richtige Richtung darstellt, da sie transnationalen
Emittenten ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gewährt. Es wird die These
aufgestellt, dass die Entscheidung auch für das Gemeinschaftskollisionsrecht
der EU wertvolle Impulse liefern kann. Gute Gründe sprechen dafür, den
Verordnungen Rom I und Rom II im Wege der Auslegung eine dem Morrison-Urteil
vergleichbare, transaktionsbasierte Kollisionsregel zu entnehmen. |
95 |
Mitteilungen
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H.-P.
Mansel:
Werner Lorenz zum 90. Geburtstag |
102 |
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E.
Jayme:
Zur Kodifikation des Allgemeines Teils des Europäischen Internationalen
Privatrechts - 20 Jahre GEDIP (Europäische Gruppe für Internationales
Privatrecht) - Tagung in Brüssel |
103 |
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