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Abhandlungen
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C.M. Giebel:
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Fünf
Jahre Europäischer Vollstreckungstitel in der deutschen Gerichtspraxis –
Zwischenbilanz und fortbestehender Klärungsbedarf
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) ist
nunmehr seit rund fünf Jahren anwendbar. Während dieses Zeitraums haben
höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der deutschen
EuVT-Praxis in Teilbereichen bereits verlässliche Konturen verliehen.
Dessen ungeachtet besteht – gerade auch vor dem Hintergrund
fehlender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – in einzelnen Fragen
nach wie vor grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Beitrag zieht eine
Zwischenbilanz der bisherigen Rechtsprechung zur EuVTVO und zeigt
Lösungswege für einige wesentliche, noch nicht bewältigte Problemstellungen
auf. Als zentralen Missstand der deutschen Rechtslage zur EuVTVO
identifiziert der Autor, dass bestimmte Entscheidungen, die in den
Anwendungsbereich der EuVTVO fallen, aufgrund des Fehlens
einfachgesetzlicher Vorgaben über die Belehrung des Schuldners gemäß Art.
17, 18 EuVTVO rechtspraktisch von einer Bestätigung als EuVT ausgeschlossen
sind bzw. eine solche jedenfalls erheblich erschwert ist. Dies betrifft
insbesondere Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Zwangsgeld- und
Ordnungsgeldbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO. Der Autor schlägt de lege
ferenda vor, dass der Bundesgesetzgeber durch Schaffung weiterer
Durchführungsvorschriften in der ZPO klarstellen möge, dass auch
Entscheidungen in Antragsverfahren als EuVT bestätigt werden können. Dem
Gläubiger bleibe es einstweilen allerdings unbenommen, unmittelbar auf der
Grundlage der vorrangig anwendbaren EuVTVO dem Schuldner die Belehrungen im
Sinne von Art. 17, 18 EuVTVO selbst zu erteilen. |
529 |
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C. F. Nordmeier: |
New
Yorker Heimfallrecht an erbenlosen Nachlassgegenständen und deutsches
Staatserbrecht (§ 1936 BGB)
§ 3-5.1 b des New Yorker Estates, Powers and Trust Law (EPTL)
beruft für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in unbewegliches Vermögen die
lex rei sitae, für diejenige in bewegliches Vermögen das Recht des letzten
Erblasserdomizils. Im U.S.-Bundesstaat New York belegenes, erbenloses
Vermögen fällt nach § 4-1.5 EPTL an den Bundesstaat. Der vorliegende Beitrag
weist ausgehend von § 4-1.5 EPTL nach, dass das Recht des U.S.-Bundesstaates
New York für Rechtsnachfolge von Todes wegen in erbenloses Vermögen generell
die lex rei sitae beruft, da die Norm auf einem Machtgedanken beruht, nach
dem erbenloses Vermögen vom Staat des Lageortes nicht herausgegeben wird. Im
Hinblick auf den Kommissionsvorschlag für eine Erbrechtsverordnung werden
die Berufung der lex rei sitae für Vermögen ohne natürliche Intestaterben
(Art. 24 ErbVO-E) und die Zulassung des renvoi im Verhältnis zu Drittstaaten
(Art. 26 ErbVO-E) befürwortet. |
535 |
Entscheidungsrezensionen
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C. Thole: |
Die
Reichweite des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Rechtsstreitigkeiten über
Organbeschlüsse
In seinem BVG-Urteil hat der EuGH den Anwendungsbereich von
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eingeschränkt. Die Vorschrift ist nicht anwendbar in
Verfahren, in denen eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr
nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zu
seinem Abschluss geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig
sei. In der Sache ging es darum, ob Art. 22 Nr. 2 EuGVVO auch dann
eingreifen kann, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses nur Vorfrage für die
zu treffende Entscheidung ist. Der EuGH hat davon Abstand genommen, die zu
Art. 22 Nr. 4 EuGVVO in der GAT-Entscheidung entwickelte Maßgabe, nach der
auch die einredeweise Geltendmachung des Nichtigkeitseinwands im
Verletzungsprozess die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des
Registrierungsstaates begründe, auf die Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2
EuGVVO zu übertragen. Das Urteil ist im Ergebnis überzeugend; es steht im
Einklang mit anderen Entscheidungen des EuGH. Allerdings ist es dem
Gerichtshof nicht gelungen, die offensichtliche Disparität zwischen der
GAT-Entscheidung und der jetzigen Entscheidung vollständig aufzulösen. |
541 |
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A. Staudinger: |
Wer
nicht rügt, der nicht gewinnt – Grenzen der stillschweigenden Prorogation
nach Art. 24 EuGVVO
Der Gerichtshof stellt zutreffend klar, dass es sich bei Art.
24 S. 2 EuGVVO (Entsprechendes gilt für das Parallelübereinkommen zwischen
EU und Dänemark, EuUnterhVO bzw. das (revidierte) Luganer Übereinkommen) um
eine Ausnahmebestimmung handelt, welche einer restriktiven Interpretation
unterliegt. Art. 24 EuGVVO ist als stillschweigende Prorogation das Pendant
zu Art. 23 EuGVVO. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 24
EuGVVO vorliegen, „muss“ die internationale Zuständigkeit begründet werden.
Den nationalen Spruchkörpern steht kein Ermessensspielraum zu.
Die EuGVVO sieht derzeit keine Hinweis- oder
Belehrungspflicht im Vorfeld der rügelosen Einlassung vor. Eine derartige
Pflicht kann allein der Unionsgesetzgeber auferlegen. Vorschriften wie §§ 39
S. 2, 504 ZPO verstoßen somit innerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO
gegen deren Vorrang. Aus Sinn und Zweck des Schutzgerichtsstandes in
Versicherungssachen folgt allerdings, dass sich ein Richter vergewissern
„darf“, ob der verklagten Partei die Folgen ihrer Einlassung auf das
Verfahren bewusst sind. Entsprechendes gilt in Verbraucher- und
Arbeitssachen. Nur insofern verbleibt der Rückgriff etwa auf die §§ 39 S. 2,
504 ZPO. Der Beurteilungsspielraum des Richters kann sich im Lichte der
Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Null reduzieren. Bei anwaltlich
vertretenen Beklagten verbietet sich indes ein Hinweis. Rechtspolitisch
erscheint es vorzugswürdig, de lege ferenda eine Hinweispflicht in Art. 24
EuGVVO zu verankern. Im Ausgangspunkt ist daher der Reformvorschlag der
Kommission zu begrüßen. Jener schießt jedoch insofern über das Ziel hinaus,
als nicht zwischen Beklagten mit und ohne anwaltlicher Vertretung, Ausgangs-
und Rechtsmittelverfahren sowie innerhalb der Versicherungssachen
differenziert wird. |
548 |
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J.D. Lüttringhaus: |
Vorboten des internationalen Arbeitsrechts unter Rom I: Das bei „mobilen
Arbeitsplätzen“ anwendbare Recht und der Auslegungszusammenhang zwischen IPR
und IZVR
Zum ersten Mal seit der Europäisierung des internationalen
Schuldrechts durch Rom I und Rom II hat der Gerichtshof der Europäischen
Union einen Interpretationszusammenhang zwischen den Bestimmungen des
europäischen IPR und IZVR angenommen. Obschon die Rechtssache Koelzsch in
erster Linie Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ betrifft, stellt der EuGH heraus, dass
der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts in Übereinstimmung sowohl mit Art.
8 Abs. 2 Rom I als auch mit der EuGVVO auszulegen ist. Damit können mobile
Arbeitnehmer, wie z.B. Fernfahrer und Flug- sowie Zugbegleiter, die in mehr
als einem Staat tätig sind, ihren gewöhnlichen Arbeitsort nun auch in dem
Staat haben, von dem aus sie ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen erbringen. |
554 |
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U. P. Gruber: |
Unterhaltsvereinbarung und Statutenwechsel
Art. 18 EGBGB sieht für Unterhaltsansprüche eine wandelbare
Anknüpfung vor. Die wandelbare Anknüpfung gilt für den Regelfall, dass sich
der Unterhaltsanspruch nach dem Gesetzesrecht richtet. Es erscheint
allerdings fraglich, ob eine wandelbare Anknüpfung auch im Hinblick auf eine
zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung anzunehmen ist. In
diesem Fall hätte es der Unterhaltsgläubiger in der Hand, sich der nach dem
anwendbaren Recht wirksam geschlossenen Vereinbarung dadurch zu entziehen,
dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der die
getroffene Vereinbarung als unwirksam ansieht. Das OLG Jena vertritt deshalb
zu Recht die Auffassung, dass sich die Unterhaltsvereinbarung – ungeachtet
der an sich wandelbaren Anknüpfung nach Art. 18 EGBGB – nach dem Recht des
Staates richtet, das im Zeitpunkt der Rechtswahl für Unterhaltsansprüche
anwendbar war (OLG Jena, 17.2.2010 – 1 WF 265/09).
Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage, ob der Wechsel
des gewöhnlichen Aufenthalts und die damit verbundene Änderung des
anwendbaren Rechts im Wege einer Abänderungsklage (§ 239 FamFG) geltend
gemacht werden kann. Das OLG Jena bejaht dies. Es ist damit zwischen der
grundsätzlich fortbestehenden Wirksamkeit und der Abänderbarkeit der
Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden. |
559 |
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M.
Würdinger: |
Die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen im europäischen Insolvenzrecht
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000
über Insolvenzverfahren regelt in Art. 16, dass die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit allen Wirkungen automatisch in allen anderen
Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass es hierfür irgendwelcher
Förmlichkeiten bedürfte. Der Autor analysiert eine Entscheidung des EuGH
über die Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, das in einem Mitgliedstaat
eröffnet wurde. Der EuGH entschied, dass die zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats nicht berechtigt sind, Vollstreckungsmaßnahmen in
Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des
Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
anzuordnen. Der Autor stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, kritisiert
aber, dass der EuGH inzident die internationale Zuständigkeit des
Eröffnungsgerichts geprüft hat. Er klärt die Folgefrage, ob die
entgegenstehende Pfändung wirksam ist. |
562 |
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S.
Deißner: |
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im deutsch-chinesischen
Rechtsverkehr und Wirksamkeit von Schiedsabreden nach chinesischem Recht |
565 |
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M.
Weller: |
Vollstreckungsimmunität für Kunstleihgaben ausländischer Staaten |
574 |
Rezensierte Entscheidungen
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57 |
EuGH |
12.5.2011 |
Rs. C-144/10 |
Die Reichweite des
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Rechtsstreitigkeiten über Organbeschlüsse [C.
Thole, S. 541] |
576 |
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58 |
EuGH |
20.5.2010 |
Rs. C-111/09 |
Wer nicht rügt, der
nicht gewinnt – Grenzen der stillschweigenden Prorogation nach Art. 24
EuGVVO [A. Staudinger, S. 548] |
580 |
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59 |
EuGH |
15.3.2011 |
Rs. C-29/10 |
Vorboten des
internationalen Arbeitsrechts unter Rom I: Das bei „mobilen
Arbeitsplätzen“ anwendbare Recht und der Auslegungszusammenhang zwischen
IPR und IZVR [J.D. Lüttringhaus, S. 554] |
582 |
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60 |
OLG Jena |
17.2.2010 |
1 WF 265/09 |
Unterhaltsvereinbarung und Statutenwechsel [U.P. Gruber, S. 559] |
586 |
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61 |
EuGH |
21.1.2010 |
Rs. C-444/07 |
Die Anerkennung
ausländischer Entscheidungen im europäischen
Insolvenzrecht [M. Würdinger, S. 562] |
589 |
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62 |
KG Berlin |
18.5.2006 |
20 Sch 13/04 |
Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen im deutsch-chine-
sischen Rechtsverkehr und Wirksamkeit von Schiedsabreden nach
chinesischem Recht [S. Deißner, S. 565] |
592 |
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63 |
KG Berlin |
5.3.2010 |
18 W 2/10 |
Vollstreckungsimmunität
für Kunstleihgaben ausländischer Staaten
[M. Weller, S. 574] |
594 |
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64 |
Oberstes Gericht
der Republik Polen [Sąd Najwyższy] |
29.10.2010 |
IV CSK 465/09 |
Staatenimmunität bei
Entschädigungsklagen wegen Kriegs-
der Republik Polen verbrechen [M. Stürner, S. 600] |
596 |
Buchbesprechung
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D.
Girsberger: Buchbesprechung zu Kronke, Herbert/Nacimiento,
Patricia/Otto, Dirk/Port, Nicola Christine (Hrsg.): Recognition and
Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York
Convention |
597 |
Blick in das Ausland
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J.
Griebel: |
Zuständigkeitsabgrenzung von Verwaltungs- und Justizgerichtsbarkeit in
Frankreich (Tribunal des Conflits, 17.5.2010 – no. 3754)
Die Entscheidung des Tribunal des conflits vom 17.5.2010, no.
3754 befasst sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungs- und
Justizgerichtsbarkeit im französischen Gerichtssystem. In seiner
Entscheidung definiert das Schiedsgericht, unter welchen Voraussetzungen die
Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte zwingend ist, u.a. in Fällen, in
denen es um staatliches Eigentum sowie Verträge auf Basis von
Ausschreibungen gehe. Im vorliegenden Fall wurde hingegen die Gerichtsgewalt
der juridiction de l’ordre judiciaire angenommen, da der Vertrag seitens der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einer ausländischen Person
geschlossen wurde und Elemente des internationalen Handelsrechts aufwies. |
598 |
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M. Stürner: |
Staatenimmunität bei Entschädigungsklagen wegen Kriegsverbrechen (Oberstes
Gericht der Republik Polen [Sąd Najwyższy],
29.10.2010 – IV CSK 465/09, S. 596 und Corte Suprema di Cassazione,
12.1.2011 – n. 11163)
Die
völkergewohnheitsrechtliche Regelung der Staatenimmunität wird derzeit
kontrovers diskutiert. Während sich der Immunitätsvorbehalt nach
traditioneller Sichtweise auf sämtliche hoheitliche Akte (acta iure imperii)
erstreckt, möchte eine neuere Ansicht bei schweren Verletzungen von
Menschenrechten eine Ausnahme hiervon machen. Die beiden besprochenen
Entscheidungen reflektieren diese Debatte: Während das Oberste Gericht der
Republik Polen jedenfalls derzeit – auch im Hinblick auf das vor dem IGH
anhängige Verfahren Deutschland gegen Italien – keine Grundlage für eine
Abkehr vom Grundsatz par in parem non habet iurisdictionem sieht, hält die
italienische Corte di Cassazione im Anschluss an ihre frühere Rechtsprechung
eine Einschränkung der Immunität dann für gerechtfertigt, wenn das Verfahren
Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Gegenstand hat. |
600 |
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R. Qin: |
Eingriffsnormen im Recht der Volksrepublik China und das neue chinesische
IPR-Gesetz
Es gibt einige Regelungen im Recht der VR China, insbesondere
im chinesischen Devisenverwaltungsrecht, die als Eingriffsnormen zu
qualifizieren sind. Diese Eingriffsnormen wurden aber in der bisherigen
chinesischen Rechtsprechung fehlerhaft behandelt. Diese chinesischen
Eingriffsnormen sind auf grenzüberschreitende Darlehensverträge bzw.
Bürgschaftsverträge ungeachtet des anwendbaren Vertragsstatuts unmittelbar
anzuwenden. Die bisherigen Rechtsprechung der chinesischen Volksgerichte, in
der Volksgerichte festlandchinesische Eingriffsnormen über Devisenkontrolle
mittels eines Umweges über das Rechtsinstitut der Gesetzesumgehung auf
grenzüberschreitende Darlehensverträge bzw. Bürgschaftsverträge angewandt
haben, widerspricht dem chinesischen internationalen Privatrecht de lege
data und ist der Entwicklung des chinesischen internationalen Privatrechts
schädlich. Nach Art. 4 des Gesetzes über das auf Zivilrechtsverhältnisse mit
Außenbezug anwendbare Recht der VR China, das am 1.4.2011 in Kraft getreten
ist, sind die festlandchinesischen Devisenkontrollvorschriften als
Eingriffsnormen des Rechts der VR China unmittelbar anzuwenden.
Eingriffsnormen, Rechtswahl und Gesetzesumgehung sind unterschiedliche
kollisionsrechtliche Kategorien und erfordern unterschiedliche gesetzliche
Regelungen. Art. 4 des neuen chinesischen IPR-Gesetz ist ein großer
Fortschritt des chinesischen internationalen Privatrechts, jedoch noch
verbesserungsbedürftig. |
603 |
Materialen
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A. Wowerka: Gesetz
der Republik Polen vom 4.2.2011: Das Internationale Privatrecht |
609 |
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