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Abhandlungen
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H. J. Sonnenberger: |
Grenzen der Verweisung
durch europäisches internationales Privatrecht
Der Bestimmung des
anwendbaren Rechts durch das europäische internationale Privatrecht sind
vier Grenzen gesetzt: kompetenzrechtliche, kollisionsrechtliche,
sachrechtliche und verfahrensrechtliche Grenzen. Der vorliegende Beitrag
widmet sich der Untersuchung dieser Grenzen. Die Ausübung der Kompetenz in
Art. 81 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AEUV durch die Europäische Union wird durch
die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit beherrscht. Kollisionsrechtliche Grenzen für die
Bestimmung des anwendbaren Rechts entstammen dem europäischen Primärrecht,
dem Völkerrecht und dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Beschränkungen durch das materielle Recht beruhen hauptsächlich auf ordre
public-Ausnahmen. Das internationale Zivilverfahrensrecht verlangt nach
Koordinierung mit dem internationalen Privatrecht. Die prozessuale
Handhabung kollisionsrechtlicher Normen sowie die Vorschriften über den
Nachweis ausländischen Rechts beeinflussen, auf welche Weise und in welchem
Umfang das anwendbare Recht tatsächlich vor Gericht Anwendung findet.
Hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts betont der Autor, dass die bloße Harmonisierung
des Kollisionsrechts nicht hinreichend ist, um einen solchen Raum zu
verwirklichen. Er erörtert deshalb die Errichtung eines gesonderten
europäischen Gerichts für zivilrechtliche und internationalprivatrechtliche
Angelegenheiten auf Grundlage von Art. 257 AEUV.
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325 |
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H.-P. Mansel/D.
Coester-Waltjen/D. Henrich/C. Kohler: |
Stellungnahme im Auftrag
des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zum Grünbuch der
Europäischen Kommission – Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den
freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der
Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern – KOM (2010) 747
endg. |
335 |
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H.-P. Mansel: |
Kritisches zur „Urkundsinhaltsanerkennung“ |
342 |
Entscheidungsrezensionen
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C. Althammer: |
Die prozessuale Wirkung
materiellrechtlicher Leistungsortsvereinbarungen (§ 29 Abs. 1, 2 ZPO) (OLG
München, S. 372)
In der hier besprochenen Entscheidung des OLG München
befasste sich das Gericht mit der Frage der Gerichtsstandbestimmung nach §
36 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin hatte die drei Beklagten vor ihrem
Wohnsitzgericht mit der Begründung verklagt, dieser Gerichtsstand ergebe
sich aus einer Vereinbarung im Darlehensvertrag. Problematisch war hierbei,
dass die Parteien eine Erfüllungsortvereinbarung getroffen hatten, welche
vom Gericht aber im Hinblick auf § 29 Abs. 2 ZPO nicht anerkannt wurde. Das
Gericht stellte fest, dass nur durch die prozessuale Wirkungslosigkeit der
grundsätzlich wirksamen Leistungsortvereinbarung Gerichtsstandvereinbarungen
unter Nichtkaufleuten vermieden werden könnten (§ 38 ZPO). Ob dieser Weg der
richtige war, will die folgende Urteilsanmerkung klären.
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342 |
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S. Arnold: |
Beklagtenwechsel im
Produkthaftungsprozess nach Verjährung (EuGH, S. 374)
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung Aventis Pasteur SA ./.
OB seine eigene Entscheidung aus dem Jahre 2006 (O’Byrne 1) zum gleichen
Ausgangsverfahren und Sachverhalt faktisch aufgehoben. 2006 erlaubte der
EuGH dem nationalen Verfahrensrecht, einen Beklagtenwechsel mit zeitlicher
Wirkung der Rechtshängigkeit gegen den Hersteller zuzulassen, wenn
irrtümlich die falsche Person als Hersteller verklagt wurde.
In Aventis
Pasteur SA ./. OB
entschied der EuGH nun entgegengesetzt: Nach dem ersten Leitsatz der
Entscheidung darf das englische Verfahrensrecht zum Beklagtenwechsel nicht
so angewandt werden, dass ein Hersteller nach Ablauf der Zehnjahresfrist der
Produkthaftungsrichtlinie als Beklagter in Anspruch genommen wird. Dieser
erste Leitsatz von Aventis Pasteur SA ./. OB lässt sich als logische
Konsequenz der Einordnung der Produkthaftungsrichtlinie als
vollharmonisierende Richtlinie verstehen und erklären. Erhebliche
Unsicherheiten bringt der 2. Leitsatz des Urteils mit sich. Hier postuliert
der EuGH einen schwer bestimmbaren und inkonsistenten Ausnahmetatbestand
bezüglich eng in den Herstellungsprozess einbezogener Tochtergesellschaften
des Herstellers. Bedenklich ist auch, dass der EuGH in Aventis Pasteur ./.
OB eine Rechtsprechungsänderung vollzieht, ohne das Verhältnis von Aventis
Pasteur ./. OB zu der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2006 (O’Byrne 1)
zu erörtern.
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346 |
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J. Pirrung: |
Grundsatzurteil des EuGH
zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen in anderen
Mitgliedstaaten nach der EuEheVO (EuGH, S. 378 und BGH, S.
386)
The
preliminary procedure in case Purrucker I, conducted by the ECJ in a very
convincing way, has lead to clarifications as to fundamental questions
concerning the enforcement of provisional measures in parental
responsibility cases in other EU Member States. Where a court of a Member
State, which has (expressly) founded its jurisdiction on one of Articles
8–14 of Council Regulation (EC) No 2201/2003, adopts a provisional measure
concerning custody, recognition and enforcement of this measure in all other
Member States is governed by Article 21 et seq. of the Regulation. In
contrast, where a court of a Member State, which has not based its
jurisdiction as to the subject matter on Article 8 et seq., adopts a
provisional measure under the conditions of Article 20, Article 21 et seq.
of the Regulation are not applicable. To distinguish provisional measures of
a court with jurisdiction as to the substance matter from measures
eventually based on Article 20 of the Regulation the courts of the State of
execution have to establish whether the court of origin has based its
jurisdiction on Article 8 et seq. of the Regulation or not; Article 24 does
not hinder such an examination. The Regulation is based on the assumption
that the courts of the Member States respect their obligations according to
the Regulation to give convincing reasons for accepting their jurisdiction,
even in cases where there is an urgent need for measures of protection for
the children concerned. If an order for a provisional measure does not
contain an unmistakable reasoning concerning its jurisdiction as to the
substance matter referring to one of the bases for jurisdiction in Article 8
et seq. of the Regulation and if the jurisdiction for the substance matter
does not otherwise emerge manifestly from the decision adopted, it is to be
assumed that the decision has not been adopted according to the jurisdiction
rules of the Regulation. In the interest of ensuring a permanent success of
the Regulation the clear criticism by the ECJ of the Spanish court’s
reasoning with regard to its own jurisdiction mentioning irrelevant
circumstances and in casu inapplicable legal bases should remind courts all
over the EU of their duties in this context.
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351 |
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M. Bungenberg: |
Vollstreckungsimmunität
für ausländische Staatsunternehmen? (BVerfG, S. 389) |
356 |
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D.-C. Bittmann: |
Die Bestätigung
deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europäische Vollstreckungstitel
(OLG Nürnberg, S. 393)
Ausgehend von einer Entscheidung des OLG Nürnberg beleuchtet
der Artikel zunächst die Frage des Rechtswegs bei Rechtsbehelfen gegen die
Erteilung oder Ablehnung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach
deutschem Recht. Die Analyse führt zu dem Ergebnis, dass es hier zu einer
Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner kommt.
Im Kern widmet sich der Verfasser der umstrittenen Frage der
Bestätigung deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104 ZPO als
Europäische Vollstreckungstitel. Er untersucht, ob der
Kostenfestsetzungsbeschluss die verschiedenen Anforderungen, insbesondere
die prozessualen Mindeststandards der EuVTVO erfüllt. In einem weiteren
Schritt wird nach der Möglichkeit einer Heilung eventueller Verstöße gegen
die Mindeststandards der Belehrung gefragt. Der Artikel kommt zu dem
Ergebnis, dass es hierfür maßgeblich darauf ankommt, ob der
Kostenfestsetzungsbeschluss eine Belehrung des Schuldners darüber enthält,
wie dieser sich gegen die Entscheidung gerichtlich zur Wehr setzen kann.
Hieran fehlt es nach deutschem Recht regelmäßig.
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361 |
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G. Schulze: |
Übertragung deutscher
GmbH-Anteile in Zürich und Basel (LG Frankfurt a. M., S. 398 und
OLG Düsseldorf, S. 395)
Das LG Frankfurt a.M. kündigt in einem obiter dictum an, dass
es nach der im Jahr 2008 er-folgten Reform des GmbHG eine Beurkundung der
Abtretung von Anteilen im Ausland für unwirksam halten wird. Die neu
eingeführte Pflicht des Urkundsnotars zur Erstellung und Mitteilung der
Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 GmbHG n.F.) könne nicht von einem
ausländi-schen Notar erfüllt werden. Die Beurkundung durch einen Schweizer
Notar sei daher weder unter dem Gesichtspunkt der Substitution des § 15 Abs.
3 GmbHG noch durch die Anknüpfung an die Ortsform (Art. 11 I Alt. 2 EGBGB)
anzuerkennen. Die in der Schweiz neu eingeführte einfache Schriftform für
Anteilsabtretungen gem. Art. 785 Abs. 1 OR n.F. verstärke die Gefahren für
den Rechtsverkehr. Diese Rechtfertigung für ein deutsches
Beurkundungsmonopol wird zurückgewiesen. Die zwischenzeitlich ergangene
Entscheidung des OLG Düsseldorf kommt zu demselben Ergebnis. Auf sie sowie
auf die weiterhin offenen Fragen wird im Postscriptum eingegangen.
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365 |
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M. Kilian: |
Beschränkung von
Untersuchungsbefugnissen der Kommission in Kartellverfahren bei Beteiligung
von Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung (EuGH, S. 399) |
370 |
Rezensierte Entscheidungen
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36 |
OLG München |
15.7.2009 |
31 AR 341/09 |
Die prozessuale
Wirkung materiellrechtlicher Leistungsortsvereinbarungen (§ 29 Abs. 1, 2
ZPO) [C. Althammer, S. 342] |
372 |
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37 |
EuGH |
2.12.2009 |
Rs. C-358/08 |
Beklagtenwechsel im
Produkthaftungsprozess nach Verjährung
[S. Arnold, S. 346] |
374 |
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38
39 |
EuGH
BGH |
15.7.2010
9.2.2011 |
Rs. C-256/09
XII ZB 182/08 |
Grundsatzurteil des
EuGH zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen in
anderen Mitgliedstaaten nach der EuEheVO [J. Pirrung, S. 351] |
378 |
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40 |
BVerfG |
15.12.2008 |
2 BvR 2495/08 |
Vollstreckungsimmunität für ausländische Staatsunternehmen?
[M. Bungenberg, S. 356] |
389 |
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41 |
OLG Nürnberg |
10.8.2009 |
3 W 483/09 |
Die Bestätigung
deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europäische
Vollstreckungstitel [D.-C. Bittmann, S. 361] |
393 |
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42
43 |
OLG Düsseldorf
LG Frankfurt a.M. |
2.3.2011
7.10.2009 |
I-3 Wx 236/10
3-13 O 46/09 |
Übertragung deutscher
GmbH-Anteile in Zürich und Basel [G. Schulze, S. 365] |
395 |
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44 |
EuGH |
14.9.2010 |
Rs. C-550/07 |
Beschränkung von
Untersuchungsbefugnissen der Kommission in Kartellverfahren bei
Beteiligung von Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung [M. Kilian,
S. 370] |
399 |
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45
46 |
OGH
OGH |
13.10.2009
1.4.2008 |
5 Ob 173/09s
5 Ob 17/08y |
Rückführungsverweigerung bei vorläufiger Zustimmung und internationale
Zuständigkeit im Falle von Kindesentführungen [U. Janzen/V.
Gärtner, S. 412] |
408 |
Blick in das Ausland
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U.
Janzen/V. Gärtner: |
Rückführungsverweigerung
bei vorläufiger Zustimmung und internationale Zuständigkeit im Falle von
Kindesentführungen (OGH, S. 408)
Die beiden besprochenen Entscheidungen betreffen einen
Kindesentführungsfall, in dem zum einen die Auslegung des Art. 10 EuEheVO
und zum anderen des Art. 13 HKÜ in Frage stand. Hinsichtlich beider
Problemkreise folgte der OGH der bisherigen Rechtsprechung: So stellte er im
Hinblick auf Art. 10 EuEheVO klar, dass im Falle eines widerrechtlichen
Verbringens eines Kindes auch dann, wenn bereits ein Aufenthaltswechsel
eingetreten ist, die Zuständigkeit des Ursprungsstaates nach Art. 10 EuEheVO
grundsätzlich aufrechterhalten bleibt – sofern nicht eine der in Art. 10
lit. a oder b EuEheVO genannten Voraussetzungen vorliegen.
Ebenso folgte der OGH auch im Hinblick auf die Auslegung des
Art. 13 HKÜ der bisherigen Linie der Rechtsprechung, indem er lediglich eine
vorbehaltlos erklärte Zustimmung als Zustimmung im Sinne des Art. 13 Abs. 1
lit. a HKÜ erachtete und daher eine restriktive Auslegung befürwortete. |
412 |
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J. Dinse/H.
Rösler: |
Libel Tourism in U.S.
Conflict of Laws – Recognition and Enforcement of Foreign Defamation
Judgments
Das Phänomen des „Verleumdungstourismus“ hat eine
internationale Debatte über die Anerkennung ausländischer
Verleumdungsurteile ausgelöst. In den USA haben sich die Gesetzgeber diesem
Problem jetzt sowohl auf Bundes- als auch auf Staatenebene bewidmet.
Wichtigstes Gesetz in diesem Zusammenhang ist der „SPEECH Act“ auf
Bundesebene. Das Gesetz hat höchstwahrscheinlich Vorrang vor den Gesetzen,
die einige Bundesstaaten gegen „libel tourism“ erlassen haben und die
deswegen in der Praxis größtenteils bedeutungslos sind. Nach dem „SPEECH Act“
wird von der Unvollstreckbarkeit eines ausländischen Verleumdungsurteils
ausgegangen, es sei denn, die Vollstreckung betreibende Partei kann
beweisen, dass das dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Recht den
Anforderungen des bundes- und einzelstaatlichen Verfassungsrechts der USA
genügt. Dieser Beitrag untersucht die neuen Gesetze zum „libel tourism“ auf
nationaler und bundesstaatlicher Ebene und beschreibt seine Auswirkungen. |
414 |
Mitteilungen
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C.
Kohler: Musterhaus oder Luftschloss? Zur Architektur einer Kodifikation
des Europäischen Kollisionsrechts – Tagung in Toulouse am 17./18.3.2011 |
421 |
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M. Seibl:
„Grundfragen des internationalen Privatrechts“: Symposium zum 80. Geburtstag
von Dieter Henrich vom 26.-27.11.2010 in Regensburg |
421 |
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