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1. Ein ausländisches
Scheidungsverfahren führt nur dann nach der EG-Verordnung Nr. 1347/2000
zur Zuständigkeit des ausländischen Gerichts für ein bereits im Inland
anhängiges selbständiges Sorgerechtsverfahren, wenn das ausländische
Scheidungsverfahren vor einem staatlichen Gericht geführt wird.
2. Ein zwischen in
Deutschland lebenden Muslimen griechischer Nationalität vor dem Mufti in
Griechenland geführtes Scheidungsverfahren ist trotz der in Griechenland
durch Art. 5 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 1920/1991 anerkannten
Gerichtsbarkeit des Mufti in Angelegenheiten zwischen griechischen
Muslimen bezüglich der Ehescheidung und der
Vormundschaft kein staatliches Scheidungsverfahren i. S. der
EG-Verordnung Nr. 1347/2000 und i. S. der EG Verordnung Nr. 2201/2203.
3. Dies gilt auch
dann, wenn die Entscheidung des Mufti vom zuständigen griechischen
Gericht gem. Art. 5 Abs. 3 S. 2 des griechischen Gesetzes Nr. 1920/1991
für vollstreckbar erklärt wurde, da die Vollstreckbarerklärung keine
inhaltliche Überprüfung der Mufti-Entscheidung beinhaltet.
4. Ist die
ausländische Sorgerechtsentscheidung ergangen, ohne dass die betroffenen
Kinder die Möglichkeit hatten, gehört zu werden, steht dies sowohl nach
Art. 23 lit. b der Verordnung Nr. 2201/2003 als auch nach Art. 15 Abs. 2
lit. b der Verordnung Nr. 1347/2000 der Anerkennungsfähigkeit entgegen,
weil dies gegen in § 50 b FGG zum Ausdruck kommende wesentliche
verfahrensrechtliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.[E. J.]
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