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Inhalt des IPRax-Hefts 3/2002 (Mai 2002) |
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Abhandlungen Haubold: Europäisches Zivilverfahrensrecht und Ansprüche im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren – Zur Abgrenzung zwischen Europäischer Insolvenzverordnung und EuGVO, EuGVÜ und LugÜ Otto: Säumnis in internationalen Schiedsverfahren
Sonnenberger: Die question anglaise als Problem deutsch-französischer Nachlaßspaltung: Bauer: Neues internationales Verfahrensrecht im Licht der Kindesentführungsfälle Entscheidungsrezensionen Franzen: Kurzzeitige Arbeitnehmerentsendung und Dienstleistungsfreiheit (EuGH, S. 210)
S. Lorenz: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendbarkeit von
Pirrung: Das Haager Kindesentführungsübereinkommen vor dem Bundesgerichtshof Siehr: Desavouierung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (OLG Rostock, S. 218)
Schulz: Zum Aufenthaltswechsel des Antragstellers im Rahmen des Haager Kindes-
Schütze: Cautio iudicatum solvi und fremdenrechtliche Gleichbehandlung
Jayme: Zur Ehescheidung von Doppelstaatern mit verschiedener effektiver Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland Schlechtriem: Anwaltskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens
Pålsson: Recent Developments in Sweden with regard to the Brussels and Lugano
Buxbaum: The Role of Public Policy in International Contracts: Reflections on the
Triadafillidis: Anerkennung und Vollstreckung von „punitive damages“-Urteilen nach Schwarz: Das anwendbare Recht des Kosovo Rutgers: Some recent developments within Dutch Private International Property Law Försterling/Kutscher-Puis: Kosten des Zivilverfahrens in Frankreich – ein Überblick
Hobe: Enteignung zu Zwecken des Umweltschutzes: Zur ICSID Arbitration Compania del Materialien Litauische Rechtsprechung zur Gegenseitigkeit bei der Urteilsanerkennung – Genehmigt vom Senat des Obersten Gerichts der Republik Litauen durch Beschluss Nr. 28 vom 21. Dezember 2000 (Auszug) Mitteilungen Korrigendum zu Geimer, IPRax 2002, S. 69 253: Im Beitrag von Prof. Dr. Geimer, IPRax 2002 S. 69 Fußnote 3 findet sich ein bedauerlicher Druckfehler. Es muß richtig heißen: ¹Auch der ordre public darf gegen eine evident falsche Zuständigkeitsentscheidung nicht eingesetzt werden.“ Internationale Abkommen Schrifttumshinweise Neueste Informationen |