Neueste Informationen Heft 5 = 2007

EG – Dänemark Gerichtsstands- und ­Vollstreckungsabkommen

Das am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich ­Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EU L 300 vom 17. 11. 2005, S. 55) tritt gemäß Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zum 1. 7. 2007 in Kraft (siehe ABl. EU L 94/70 vom 4. 4. 2007).

 

Rom II-VO in Kraft

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) wurde vom Parlament am 10. 7. 2007 verabschiedet. Sie im EG-Amtsblatt vom 31. 7. 2007, L 199/40 veröffentlicht worden (siehe auch unter www.ipr.uni-koeln.de , unter Europäisches Kollisionsrecht). Ihr Art. 29 (regelt eine mitgliedsstaatliche Pflicht zur Mitteilung einschlägiger Staatsverträge) ist ab dem 11. 7. 2008, die anderen Artikel sind ab dem 11. 1. 2009 anzuwenden.

 

Rom I-VO Entwurf

Demgegenüber dauern die Verhandlungen über die Europäischen Kollisionsregeln für grenzüberschreitende Verträge (Rom I-Verordnung) an. Zuletzt hatte am 4. Juli 2007 die Ratsarbeitsgruppe unter portugiesischem Vorsitz keine Einigung, u. a. über die umstrittene Vorschrift zu den grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen, erzielen können.

 

Kuwait: Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Nach bisher geltendem kuwaitischen Recht (Art. 199 Abs. 1 ZPO, Gesetz Nr. 38/1980) bestand die Möglichkeit, grundsätzlich alle ausländischen Urteile unter der Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit usw. in Kuwait anerkennen und vollstrecken zu lassen (s. Krüger, RIW 1983, 801–811 [809 f.]). Durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 38/2007, veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr. 824 vom 24. 6. 2007 (mit kurzen Gesetzesmotiven) ist diese Norm geändert worden.

Aufgrund der Neufassung des Art. 199 Abs. 1 ZPO gilt der genannte Grundsatz nicht mehr durchgängig. Das heißt, will eine kuwaitische natürliche oder juristische Person ein im Ausland gegen eine andere kuwaitische natürliche oder juristische Person ergangenes Urteil in Kuwait anerkennen und vollstrecken lassen, so ist dies seit der Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Es wird jetzt verlangt, dass der Gläubiger in Kuwait klagt, weil dieser Gegenstand als innerkuwaitischer qualifiziert wird. Im Ausland in derartigen Verfahren ergangene Urteile sind nicht mehr anerkennungs- und vollstreckungsfähig.

Handelt es sich um eine natürliche Person, die Doppelstaatler (Kuwaiti und Angehöriger eines anderen Staates) ist, wird sie aus kuwaitischer Sicht allein als Kuwaiti angesehen (Art. 70 Abs. 2 des IPR-Gesetzes, Gesetz Nr. 5/1961), so dass auch in derartigen Fällen eine Anerkennung und Vollstreckung des Urteils ausscheidet. Ferner sei angemerkt, dass nach kuwaitischem Recht alle Handelsgesellschaften juristische Personen sind (Art. 2 des Gesellschaftsrechtsgesetzes, Gesetz Nr. 15/1960), so dass auch die OHG und KG unter den sachlichen Geltungsbereich der Neufassung des Art. 199 Abs. 1 ZPO fallen. Hinsichtlich der Gesellschaften sei des Weiteren angemerkt, dass sie stets als kuwaitische juristische Personen angesehen werden, wenn sie primär in Kuwait tätig sind, auch wenn sich der Hauptsitz ihrer Verwaltung im Ausland befindet (Art. 34 IPR-Gesetz). Auch in diesen Fällen sind jetzt im Ausland ergangene Urteile nicht mehr anerkennungs- und vollstreckungsfähig, weil auch insoweit ein innerkuwaitischer Gegenstand angenommen wird. Dasselbe gilt, wenn kuwaitisches Kapital mindestens zu 51 % an einer im Ausland tätigen Gesellschaft beteiligt ist; in diesem Fall wird sie als kuwaitische betrachtet. Ob dies auch dann anzunehmen ist, wenn der kuwaitische Kapitalanteil an einer Gesellschaft geringer als 51 % ist, ergibt sich weder aus dem neuen Normtext noch aus den Gesetzesmotiven; aber auch dies kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. (Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln)

 

Kirgisistan: Ausländische Schiedssprüche ohne weiteres vollstreckbar

Im Unterschied zur Rechtslage in den meisten GUS-Ländern, kennt Kirgisistan keine besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer und internationaler Schiedssprüche. Durch Gesetz Nr. 110 vom 8. 8. 2004 wurde in die kirgisische ZPO („Grashdanskij Prozessual’nyj Kodeks“) vom 29. 12. 1999 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 93 vom 25. 6. 2007) ein neues Kapitel 48 mit dem Titel „Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren von Entscheidungen internationaler und ausländischer Gerichte, internationaler und ausländischer Schiedsgerichte“ eingeführt. Anders als bei ausländischen gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen sehen die einschlägigen Artikel 440 und 441 ZPO hinsichtlich ausländischer und internationaler Schiedssprüche weder eine gesetzliche Regelung noch das Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrages als Voraussetzung für deren Anerkennung und Vollstreckung in Kirgisistan vor.

Dem Antrag an das zuständige Rayon- bzw. ihm gleichgestellte Gericht auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches müssen – wie auch durch Art. IV NYÜ 1958 bestimmt – folgende Dokumente beigefügt sein: Das gehörig beglaubigte Original oder eine gehörig beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches sowie das Original oder eine gehörig beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung. Das Land ist mit Wirkung vom 18. 3. 1997 dem New Yorker Übereinkommen vom 10. 6. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ 1958) beigetreten. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 18. 12. 1996 hat es keinen der möglichen Vorbehalte nach Art. I Abs. 3 NYÜ 1958 erklärt (siehe UNCITRAL-Website www.uncitral.org – Link: Texts & Status). Weitgehend unbekannt ist auch, dass Kirgisistan die Gründung und Tätigkeit von Schiedsgerichten im „Gesetz über die Schiedsgerichte in der Kirgisischen Republik“ vom 30. 7. 2002 geregelt hat, das in seiner durch Gesetz Nr. 73 vom 11. 6. 2004 geänderten Fassung gilt. (Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Köln)

 

Beweissicherung als Beweisaufnahme im Sinne der EuBeweisVO

EuGH Rs. C-175/06 – Alessandro Tedesco ./. Tomasoni Fittings Srl und RWO Marine Equipment Ltd. – Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott – 18. 7. 2007

Maßnahmen der Beweissicherung und -beschaffung wie eine Beschreibung im Sinne der Art. 128 und 130 des italienischen Codice della Propriet à Industriale stellen Beweisaufnahmen dar, die in den Anwendungsbereich nach Art. 1 EuBeweisVO fallen und die das Gericht eines Mitgliedstaat auf Ersuchen des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erledigen muss, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen.

 

Rügelose Einlassung und LugÜ

BGH 27. 6. 2007 – X ZR 15/05

Im Anwendungsbereich des LugÜ wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.

 

Rechtsmittelzuständigkeit und Scheinauslandsgesellschaft

BGH 27. 6. 2007 – XII ZB 114/06

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine
Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.

 

Rückverweisung und abweichende Qualifikation im internationalen Namensrecht

BGH 20. 6. 2007 – XII ZB 17/04

1. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.

2. Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge gemäß Art. 13 türk. IPRG).

 

Rechtsmittelzuständigkeit bei fehlendem inländischem allgemeinen Gerichtsstand

BGH 19. 6. 2007 – VI ZB 3/07

Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des IPR stellen.

 

Anwendungsbereich des Art. 15 EuGVVO

BGH 12. 6. 2007 – XI ZR 290/06

Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage aufgelöst worden ist.

 

Keine außerordentliche Beschwerde bei Inlandszustellung einer US-Sammelklage

BGH 28. 3. 2007 – IV AR (VZ) 2/07

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch § 321 a ZPO ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof bei „greifbar gesetzwidrigen“ Entscheidungen nicht mehr gegeben. Das gilt auch bei Rechtsmitteln gegen die Zustellung einer vor einem US-Gericht eingereichten Sammelklage (class action).

 

Auslandsschenkung und Anfechtungsgesetz

OLG Stuttgart 11. 6. 2007 – 5 U 18/07

Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.

 

Deutsch-türkischer Zustellungsverkehr

OLG Karlsruhe 30. 3. 2007 – 14 U 118/06

1. In der Türkei kann in Fällen, in denen der an einem bestimmten Ort seinen Beruf ausübende Zustellungsadressat nicht anzutreffen ist, die Zustellung an seinen dauerhaften Angestellten oder Dienstboten erfolgen.

2. Die Beweiskraft türkischer Zustellungsurkunden bezieht sich bezüglich der Übergabeformalitäten darauf, an wen die Sendung übergeben wurde und für wen diese Person sich als empfangsberechtigt bezeichnet hat. Nicht bewiesen wird dagegen, dass sich die Empfangsberechtigung auf den Adressaten bezieht.

3. Die im Verfahren nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 722 ZPO erfolgte Kenntniserlangung von das ausländische Verfahren einleitenden Dokumenten heilt diese betreffende Zustellungsmängel nicht.

4. Zustellungsmängel, welche die Zustellung verfahrenseinleitender Dokumente in der Türkei betreffen, werden nicht dadurch unbeachtlich, dass gegen die daraufhin in der Türkei ergehende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

 

Internationale Zuständigkeit für Arzthaftungsklage

OLG Karlsruhe 9. 2. 2007 – 13 U 132/06

Die Internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer im Ausland begangenen Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten richtet sich nach dem Ort des Schadenseintritts.

 

Tondern-Ehe auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt

VGH Mannheim 14.5.2007 – 11 S 1640/06

Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (a. A. OVG Münster, 6. 9. 2006 – 18 B 1682/06 – IPRax 2007, Heft 4, S. VIII).

1. 9.  2007