Neues mongolisches Internationales Privatrecht *

IPRax 2003, 381 ff.

Mongolisches Zivilgesetzbuch vom 10. 1. 2002 1

(Auszüge)

Abschnitt 6

Internationales Privatrecht

Kapitel 60

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 539     Internationale Verträge

539.1

Beim Abschluss von internationalen Verträgen finden in der Mongolei die allgemeinen Grundsätze des zivilen Gesetzbuches der Mongolei Anwendung.

539.2

Vorschriften internationaler Verträge gehen den Bestimmungen des Zivilen Gesetzbuches vor, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzbuches der Mongolei nicht widersprechen.

Artikel 540. Anwendung ausländischer Rechtsnormen

540.1

Bei Entscheidungen in Zivilsachen und anderen zivilrechtlichen Verhältnissen können erforderlichenfalls ausländische Gesetze, Rechtsnormen und international anerkannte Bräuche zugrunde gelegt werden, sofern sie der Verfassung der Mongolei, anderen Gesetzen oder internationalen Verträgen, denen die Mongolei beigetreten ist, nicht widersprechen.

540.2

Falls in ausländischen Gesetzen die Anwendung mongolischer Gesetze bestimmt ist, ist die mongolische Gesetzgebung anzuwenden.

540.3

Falls das mongolische Recht ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht kennt oder unter einer anderen Bezeichnung oder inhaltlich abweichend regelt oder die Interpretation nach der mongolischen Rechtsmethodik nicht möglich ist, kann bei der Einordnung des Rechtsverhältnisses die entsprechende ausländische Rechtsnorm berücksichtig werden.

Artikel 541 Feststellung des Inhaltes ausländischer Gesetze

541.1

Ordentliche Gerichte und Schiedsgerichte haben bei der Anwendung ausländischen Rechts den Inhalt der Normen gemäß den offiziellen Kommentaren und der gebräuchlichen Praxis festzustellen.

541.2

Zur Auslegung ausländischer Rechtsnormen können sich Gerichte und Schiedsgerichte nach den geltenden Vorschriften an das Justizministerium oder andere zuständige Behörden im In- und Ausland mit der Bitte um Unterstützung, Auskunft oder Erläuterungen wenden sowie Experten einladen.

541.3

Die Parteien sind berechtigt, Dokumente vorzulegen, die den Inhalt der entsprechenden Rechtsnormen bestätigen.

541.4

Wenn trotzt der in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen die Auslegung ausländischer Rechtsnormen nicht möglich ist, ist mongolisches Recht anzuwenden.

Artikel 542 Verjährung

542.1

Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den zur Regelung des Verhältnisses anzuwendenden Gesetzen der Mongolei und den internationalen Verträgen.

Kapitel 61

Teilnehmer internationaler zivilrechtlicher Verhältnisse

Artikel 543 Rechts- und Geschäftsfähigkeit von ausländischen Bürgern und Staatenlosen

543.1

Ausländische Bürger und Staatenlose sind wie mongolische Staatsangehörige rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit kann durch das mongolische Recht beschränkt werden.

543.2

Die Geschäftsfähigkeit von ausländischen Bürgern bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftslandes.

543.3

Die Geschäftsfähigkeit von Staatenlosen bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in welchem sie ihren ständigen Wohnsitz haben.

543.4

Der rechtliche Status von Flüchtlingen bestimmt sich nach dem Recht des Landes, das ihnen Zuflucht gewährt hat.

543.5

Die Geschäfts- bzw. Deliktsfähigkeit eines ausländischen Bürgers oder Staatenlosen bestimmt sich nach dem mongolischen Recht, wenn es es sich um ein auf mongolischem Hoheitsgebiet abgeschlossenes Rechtsgeschäft oder ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung handelt.

543.6

Das mongolische Recht regelt den Entzug oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bezüglich aller Personen auf mongolischem Hoheitsgebiet.

543.7

Verschollenheits- und Todeserklärungen richten sich nach mongolischem Recht, wenn das Ereignis auf mongolischem Gebiet eingetreten ist 1.

Artikel 544 Rechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen

544. 1

Ausländische juristische Personen, die nach dem Recht ihres Sitzlandes rechtsfähig sind, sind dies auch nach dem mongolischem Recht.

544. 2

Eine ausländische juristische Person kann sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften nicht auf Beschränkungen berufen, die nicht im mongolischen Recht vorgesehen sind.

Artikel 545 Der Staat als Subjekt im internationalen zivilrechtlichen Verkehr

545.1

Bei der Teilnahme des Staates als Subjekt im internationalen zivilrechtlichen Verkehr wird, falls gesetzlich nichts anders geregelt ist, dieses Gesetz angewendet.

Artikel 546 Verschollenheits- und Todeserklärung einer natürlichen Person

546.1

Bei einer Verschollenheits- und Todeserklärung einer natürlichen Person wird das Recht des Staates angewendet, dem die Person bis zu dem Zeitpunkt angehört hat, als sie das letzte Lebenszeichen von sich gab oder seitdem sie verschollen ist.

546.2

Bei Staatenlose betreffenden Verschollenheits- oder Todeserklärungen findet das Recht des Staates des ständigen Wohnsitzes Anwendung. Kann dieser nicht festgestellt werden, ist mongolisches Recht anzuwenden.

Kapitel 62

Sachen- und Schuldrecht

Artikel 547 Eigentum

547.1

Das Eigentum wird wie folgt festgestellt:

547.1 1

das Eigentum an einer Sache nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich diese befindet;

547.1.2

bei einem einzutragenden Recht, nach dem Recht des Staates, in welchem die Sache registriert ist;

547.1.3

falls nach mongolischem Recht nichts anderes festgelegt ist, richtet sich das Entstehen oder Erlöschen eines Rechts nach dem Recht, wo das zugrunde liegende Ereignis oder die Umstände zur Entstehung oder zum Erlöschen des Rechtes eingetreten sind;

547.1.4

falls von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich das Entstehen oder Erlöschen des Rechtes an einem Gegenstand nach dem Recht, das auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzuwenden ist;

547.1.5

falls von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich das Eigentum an einer im Ausland versandten Sache nach dem Recht des Landes, aus welchem die Versendung erfolgte;

547.1.6

Ansprüche auf Schutz des Eigentums richten sich nach Wahl des Eigentümers nach dem Recht des Staates, in welchem sich das Eigentum befindet oder registriert ist oder nach dem Recht des Staates, in welchem die Sache rechtshängig ist;

547.1.7

bei immateriellen Vermögenswerten ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem diese Vermögenswerte genutzt werden.

Artikel 548 Rechtsgeschäft

548.1

Die volle oder teilweise Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes bestimmt sich nach dem Recht, das auf das Rechtsgeschäft bei wirksamen Abschluss anzuwenden wäre..

548.2

Die Form des Rechtsgeschäfts richtet sich nach dem Recht des Staates, in welchem das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder welches nach dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwenden wäre.

548.3

Wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes in verschiedenen Ländern leben und die Form des Rechtsgeschäftes nach dem Recht eines dieser Staaten vereinbart wurde, ist es formwirksam.

548.4

Ein Rechtsgeschäft, welches gemäß den Anforderungen des mongolischen Rechts im Ausland abgeschlossen wurde, kann nicht für formunwirksam erklärt werden.

548.5

Die Form eines Rechtsgeschäfts, welches auf mongolischem Gebiet belegene Immobilien betrifft, bestimmt sich nach mongolischem Recht.

548.6

Falls ein Rechtsgeschäft durch einen Vertreter abgeschlossen wurde und ein Fall des Art. 5482 dieses Gesetz vorliegt, regelt sich das Rechtsgeschäft nach dem Recht des Staates, in welchem es vom Vertreter abgeschlossen wurde.

548.7

Die Frage, an welchem Ort ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, richtet sich nach mongolischem Recht.

548.8

Die Form und Gültigkeitsdauer einer Vollmacht bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in welchem die Vollmacht ausgestellt wurde. Wenn eine Vollmacht den Anforderungen des mongolischen Rechts entspricht, kann die Vollmacht nicht als formunwirksam angesehen werden.

Artikel 549 Rechtswahl durch die Parteien

549.1

Die vertraglichen Rechte und Pflichten, der Vertragsinhalt, die Erfüllung der Verpflichtungen, die Beendigung oder Unwirksamkeit des Vertrages sowie die Rechtsfolgen einer mangelhaften oder unterbliebenen Erfüllung richten sich nach dem Recht des Landes, dessen Anwendung von den Parteien vereinbart wurde.

549.2

Das auf den Vertrag anzuwendende Recht kann auch nach Abschluss des Vertrages durch Vereinbarung der Parteien geändert werden.

549.3

Falls ein anderes Recht als das vereinbarte zugrunde gelegt wird, gilt der Vertrag als unwirksam.

549.4

Falls die Parteien keine Wahl des anzuwendenden Rechts gemäß Abs. 1 getroffen haben, ist das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die nachfolgend aufgeführten Parteien ihren Wohnsitz haben oder hauptsächlich tätig sind:

549.4.1

bei Kaufverträgen - der Verkäufer;

549.1.2

bei Mietverträgen - der Vermieter;

549.1.3

bei Verwahrungs-/Lagerverträgen - der Lagerhalter;

549.1.4

bei Kommissionsverträgen - der Kommissionär;

549.1.5

bei Aufträgen - der Auftragnehmer;

549.1.6

bei Transportverträgen - der Transporteur;

549.1.7

bei Versicherungsverträgen - der Versicherte;

549.1.8

bei Kreditverträgen - der Kreditgeber;

549.1.9

bei Schenkungen - der Schenker:

549.1.10

bei Bürgschaften - der Bürge;

549.1.11

bei Pfandverträgen - der Pfandschuldner

549.5

Falls von den Parteien nicht anders vereinbart, wird bei industrieller Zusammenarbeit, Spezialisierung und Kooperation, Großbauvorhaben und ähnlichen Werkverträgen das Recht des Landes angewandt, in welchem die Arbeiten stattfinden oder das Vertragsergebnis erzielt wird.

549.6

Auf Verträge über die Gründung von gemeinsamen Unternehmen (Betrieben) mit Beteiligung ausländischer juristischer Personen oder Bürger findet das Recht des Landes Anwendung, auf dessen Gebiet das Unternehmen (der Betrieb) gegründet werden soll.

549.7

Bei Verträgen, die im Rahmen von Börsengeschäften oder Auktionen abgeschlossen werden, wird das Recht des Landes angewandt, in welchen das Börsengeschäft oder die Auktion stattgefunden hat.

549.8

Bei Verträgen, die in den Absätzen 1,2,3,4 dieses Artikels nicht erwähnt wurden, ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Recht des Landes, in welchem diejenige Partei ihren Wohnsitz hat oder ihre Hauptaktivitäten ausübt, welche die vertragsprägende Rolle im Vertrag innehat.

549.9

Wenn von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, ist auf die Erfüllung das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die vertragliche Leistung in Empfang genommen wird.

Artikel 550 Abtretung des Anspruches

550.1

Bei Übertragung des Anspruches an einen neuen Gläubiger findet das Recht Anwendung, welches auf das Vertragsverhältnis zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner anzuwenden war.

550.2

Die Rechte und Pflichten zwischen dem Schuldner und dem alten sowie dem neuen Gläubiger bestimmen sich nach dem Recht, das auf die Abtretung anzuwenden war.

Artikel 551 Haftung aus unerlaubter Handlung

551.1

Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung regeln sich nach dem Recht des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis eingetreten ist oder die Umstände entstanden sind, welche den Anspruch begründen.

551.2

Auf Schuldverhältnisse infolge einer unerlaubten Handlung im Ausland ist mongolisches Recht anzuwenden, wenn beide Parteien Mongolen oder juristische Personen sind.

Kapitel 63

Erbrecht

Artikel 552 Anzuwendende Bestimmungen

552.1

Die Erbverhältnisse richten sich nach dem Recht des Staates, in welchem der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

552.2

Die Rechtsfähigkeit des Erblasser, die Form des Testaments sowie die Regeln zur Errichtung und Änderung des Testaments bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung des Testaments seinen ständigen Wohnsitz hatte.

552.3

Falls die Errichtung oder Änderung des Testaments sowohl den Anforderungen des mongolischen Rechts entspricht als auch denjenigen des Landes, in welchem die Handlung vorgenommen wurde, kann das Testament oder die Änderung nicht als formunwirksam angesehen werden.

552.4

Die Vererbung von auf mongolischem Gebiet belegenen Immobilien regelt sich ausschließlich nach mongolischem Recht. Bei Vererbung von auf mongolischem Gebiet belegenen Immobilien durch Testament, richten sich die Form des Testaments sowie die Regeln zur Errichtung und Änderung des Testaments nach mongolischem Recht.

Familiengesetz der Mongolei vom 11. 6. 1999 2 (Auszüge)

Artikel 6 - Voraussetzungen für die Eheschließung

6.1

Sofern keine entgegen stehenden Gründe nach Art. 9.1 dieses Gesetzes vorliegen, können ein mongolischer Staatsangehöriger und eine mongolische Staatsangehörige bzw. eine Person mit mongolischer Staatsangehörigkeit und eine ausländische oder eine staatenlose Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mongolei in gegenseitigem Einverständnis heiraten.

6.2

[...]

6.3

Bei Eheschließungen von Ausländern oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in der Mongolei wird nach dem vorliegenden Gesetz verfahren, sofern internationale Vereinbarungen der Mongolei dies nicht anders vorsehen.

6.4

Eine im Ausland nach dortigem Recht zwischen mongolischen Staatsangehörigen oder zwischen einer Person mit mongolischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen bzw. einer staatenlosen Person vollzogene Eheschließung ist in der Mongolei wirksam, sofern kein Widerspruch zu Art. 9 des vorliegenden Gesetzes besteht.

6.5

Die materiellen und immateriellen Rechte und Pflichten der Personen nach Art. 6.4 dieses Gesetzes werden durch die Gesetze des Landes bestimmt, in dem diese Personen ihren ständigen Aufenthalt haben.

6.6

Bei Eheschließung zwischen einer Person mit mongolischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen oder einer staatenlosen Person werden die Rechte und Pflichten der Ehepartner durch die Gesetze des von ihnen gewählten Landes oder, wenn keine Wahl getroffen wurde, durch das vorliegende Gesetz bestimmt.

Artikel 12 - Vorschriften für die Scheidung einer Ehe

12.1

[...]

12.2

[...]

12.3

Bei der Scheidung von Ehen ausländischer oder staatenloser Personen mit ständigem Aufenthalt auf dem Territorium der Mongolei wird nach vorliegendem Gesetz verfahren, sofern internationale Vereinbarungen der Mongolei dies nicht anders vorsehen.

Artikel 14 - Scheidung einer Ehe auf dem Gerichtswege

14.1

[...]

14.10

Bei Scheidung einer Ehe zwischen mongolischen Staatsangehörigen oder zwischen einer mongolischen und einer ausländischen oder staatenlosen Person mit ständigem Aufenthalt im Ausland wird die Scheidung der Ehe als wirksam anerkannt, sofern sie nicht gegen internationale Vereinbarungen der Mongolei oder das vorliegende Gesetz verstößt.

14.11

Mongolische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt im Ausland können ihre Ehe in der Mongolei auf dem Verwaltungs- und auf dem Gerichtswege scheiden lassen.

Artikel 23 - Feststellung der Eltern eines Kindes auf dem Gerichtswege

23.1

[...]

23.3

Ist das Kind mongolischer Staatsangehöriger, so erfolgt die Festlegung der Elternschaft ausländischer oder staatenloser Personen mit ständigem Aufenthalt in der Mongolei entsprechende dem vorliegenden Gesetz, sofern internationale Vereinbarungen der Mongolei dies nicht anders vorsehen.

23.4

Die Feststellung der Elternschaft in Verbindung mit mongolischen Staatsangehörigen nach ausländischen Gesetzen ist wirksam, sofern sie nicht gegen das vorliegende Gesetz verstößt.

23.5

Ist eines der Elternteile mongolischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, so kann es den Antrag auf Feststellung der Elternschaft über die diplomatischen Vertretungen und Konsulate der Mongolei einreichen.

Artikel 58 - Adoption von Kindern mit mongolischer Staatsangehörigkeit durch ausländische Staatsangehörige

58.1

Ausländische Staatsangehörige richten ihren Antrag auf Adoption eines Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit über die zuständigen Stellen ihres Landes an die zuständigen Stellen der Mongolei.

58.2

Art. 58.1 dieses Gesetzes gilt nicht bei der Adoption eines Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der sich mindestens sechs Monate in der Mongolei aufhält.

58.3

Ausländische Staatsangehörige, die ein Kind adoptieren möchten, haben neben den in Art. 55.1 und 55.3 dieses Gesetzes genannten Zustimmungen folgende Unterlagen beizubringen:

58.3.1

einen Antrag auf Kindesadoption (ggf. gemeinsam mit dem Ehepartner zu erstellen) und dessen notariell beurkundet, offizielle Übersetzung;

58.3.2

ein ärztliches Attest darüber, ob der Adoptierende an TBC, HIV oder eine Geisteskrankheit leidet;

58.3.3

(im Falle einer verheirateten Person) eine Kopie der Eheurkunde des Antragstellers;

58.3.4

eine Auskunft der zuständige Stelle (dazu gehören Auskünfte der Polizei) über den ständigen Wohnsitz des Antragstellers;

58.3.5

Auskunft der zuständigen Stelle des betreffenden Landes über die Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers;

58.3.6

eine Auskunft der für Bevölkerungsfragen zuständigen obersten Behörde zur Person des Antragstellers.

58.4

Die Adoption eines Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit durch einen ausländischen Staatsangehörigen ist durch die in Art. 11 des Gesetzes über den Rechtsstatus ausländischer Staatsangehöriger vorgegebene Stelle zu registrieren.

58.5

Bei der Entscheidung des Antrags auf Adoption eines im Ausland wohnhaften Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit, der über die diplomatische oder konsularische Vertretung vorzulegen ist, findet Art. 58.1 dieses Gesetzes keine Anwendung.

58.6

Die für Bevölkerungsfragen zuständige oberste Behörde führt das Register zu ausländischen Staatsangehörigen, die die Adoption eines Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit beantragt haben, und arbeitet in Fragen der Adoption von Kindern sowie des Schutzes der Rechte von Interessen von adoptierten Kindern mit den anderen Staaten, deren zuständigen Einrichtungen und internationalen Organisationen zusammen.

58.7

Die Vorschriften für die Adoption eines Kindes durch ausländische Staatsangehörige legen das für Justiz sowie das für Gesundheit und Soziales zuständige Kabinettsmitglied gemeinsam fest.

58.8

Die Pflicht zur Anmeldung des Heimatlandes des Kindes und der Elternschaft obliegt den Eltern des adoptierten Kindes.

58.9

Das adoptierte Kind hat das Recht zur Wahl seiner Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Mongolei.

58.10

Dieser Artikel gilt in gleicher Weise für Staatenlose.

Artikel 67 - Vormundschaft und Kuratel

67.1

[...]

67.3

In Vormundschafts- und Kuratelsfragen von mongolischen, im Ausland ansässigen Staatsangehörigen sowie von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in der Mongolei wird dieses Gesetz angewendet.

67.4

Wird für einen im Ausland ansässigen Staatsangehörigen der Mongolei ein Vormund oder Kurator nach den Gesetzen dieses Landes bestimmt, so ist dies wirksam, sofern es nicht gegen das vorliegende Gesetz verstößt.

67.5

[...]

Arbeitsgesetzbuch der Mongolei vom 15. 5. 1999 4 (Auszüge)

Artikel 4 - Verhältnisse, die durch das Arbeitsgesetz geregelt werden

4.1

Durch das vorliegende Gesetz werden Verhältnisse zwischen den Parteien aus dem Arbeitsvertrag und daraus resultierende andere Arbeitsrechtsbeziehungen geregelt:

4.1.1

Zwischen ausländischen Wirtschaftseinheiten und sonstigen Einrichtungen, die auf dem Staatsgebiet der Mongolei tätig sind, einerseits und solchen der Mongolei andererseits.

4.1.2

Zwischen Staatsbürgern der Mongolei, Ausländern oder Staatenlosen einerseits und solchen der Mongolei andererseits.

4.1.3

Zwischen inländischen Wirtschaftseinheiten und sonstigen Einrichtungen einerseits und Ausländern oder Staatenlosen andererseits.

4.1.4

Falls in internationalen Verträgen, welchen die Mongolei beigetreten ist, nichts anderes bestimmt wurde, gilt das Gleiche auch zwischen ausländischen Wirtschaftseinheiten oder Einrichtungen und Ausländern oder Staatenlosen, welche ihre Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Mongolei ausüben.

4.2

[...]

Mongolische Zivilprozessordnung vom 10. 1. 2002  5 (Auszüge)

Kapitel 18

Internationales Privatrecht

Art. 189 Zuständigkeit in international-privatrechtlichen Verfahren

189.1

Im Zivilverfahren vor mongolischen Gerichten genießen ausländische Bürger, juristische Personen und Staatenlose die gleichen Rechte wie mongolische natürliche und juristische Personen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

189.2

Das mongolische Gesetz ist für internationale Zivilverfahren zuständig, wenn

189.2.1

der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in der Mongolei hat oder er sein Geschäft in der Mongolei betreibt;

189.2.2

es mehrere Kläger gibt und einer der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in der Mongolei hat;

189.2.3

die Klage die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten betrifft und der Erfüllungsort in der Mongolei liegt;

189.2.4

der Schaden der betroffenen Person durch eine unerlaubte Handlung auf dem Gebiet der Mongolei verursacht worden ist;

189.2.5

die Streitigkeit infolge der Tätigkeit der Zweigstelle oder Repräsentanz der betreffenden juristischen Person entstanden ist;

189.2.6

ein mongolischer Bürger, ein ausländischer Bürger oder ein Staatenloser, der seinen ständigen Wohnsitz in der Mongolei hat, eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder des Unterhalts erhebt;

189.2.7

der Klagegegenstand sich auf Nachlass, auf die Aufteilung von Nachlass, auf eine Testament oder auf Leistungansprüche bezieht und der Erblasser vor dem Tod in der Mongolei gelebt oder gewohnt hat oder sich der Nachlass auf dem Gebiet der Mongolei befindet:

Art. 190 Ausschließlicher Gerichtsstand

190.1

Für folgende Zivilverfahren sind mongolische Gerichte internationale zuständig:

190.1.1

Streitigkeiten über Eigentum, Besitz oder Nutzung von Immobilien;

190.1.2

Streitigkeiten, welche die Reorganisation oder Auflösung einer in der Mongolei ansässigen ausländischen juristische Person betreffen oder in welchen über deren Zweigstellen oder Repräsentanzen entschieden wird;

190.1.3

Streitigkeiten über eine Registrierung bei einem mongolischen Gericht oder bei anderen zuständigen Behörden;

190.1.4

Streitigkeiten über Registrierung eines Patentes, Markenzeichen oder des Rechtes bezüglich des geistigen Eigentums oder die Entgegennahme eines Antrags über deren Registrierung bei zuständigen Behörden;

190.1.5

Streitigkeiten über die Vollstreckung eines Gerichtsurteils in der Mongolei oder Anträge auf eine solche Vollstreckung.

Art. 191 Verschollenheit und Todeserklärung

191.1

Das mongolische Gericht ist in folgenden Fällen im Zivilverfahren international zuständig, eine Person für verschollen oder für tot zu erklären:

191.1.1

die für verschollen oder für tot zu erklärende Person war mongolischer Staatsangehöriger;

191.1.2

die für verschollen oder für tot zu erklärende Peron hatte ihren Wohnsitz in der Mongolei;

Art. 192 Zuständigkeit in Ehesachen

192.1

Das mongolische Gericht ist in folgenden Fällen für Eheverfahren zuständig:

192.1.1

Einer der Ehegatten besitzt die mongolische Staatsangehörigkeit bzw. besaß sie vor der Eheschließung;

192.1.2

der Beklagte ist ausländischer Bürger oder Staatenloser mit ständigem Wohnsitz in der Mongolei;

192.1.3

in Streitigkeiten betreffend die Feststellung eines Elternschaftsverhältnisses oder der An- und Aberkennung des Rechtes die Mutter oder der Vater eines bestimmten Kindes zu sein, ist eine der Parteien mongolischer Staatsangehöriger oder hat seine ständigen Wohnsitz in der Mongolei;

192.1.4

das Adoptivkind oder der Anerkennende besitzt die mongolische Staatsangehörigkeit der hat seinen ständigen Wohnsitz in der Mongolei;

192.1.5

Unter die in Abs. 1 genannten Streitigkeiten in Ehesachen fallen Verfahren über Eheaufhebung, Feststellung der Nichtigkeit der Ehe oder Entstehung der Eheverhältnisse, Wiederaufleben der Ehe, Feststellung der Elternschaft, An- oder Aberkennung der Rechte von Eltern und Adoption.

Art. 193 Ausschluss der Zuständigkeit mongolischer Gerichte

193.1

Ausländische Bürger und deren Familienangehörige, die über diplomatische Immunität verfügen, sind in einem mongolischen Gerichtsverfahren nicht einzubeziehen, sofern sie sich nicht der mongolischen Gerichtsbarkeit freiwillig unterwerfen;

193.2

Ausländische Delegierte und deren Begleiter, welche sich auf Einladung einer zuständigen mongolischen Behörde zu einem offiziellen Besuch in der Mongolei aufhalten, sind nicht der mongolischen Gerichtsbarkeit unterworfen.

Art. 194 Vollstreckung

194.1

Die Vollstreckung mongolischer und ausländischer Gerichtsurteile wird durch die mongolische Gesetzgebung und die völkerrechtlichen Abkommen, denen die Mongolei beigetreten ist, geregelt.

Mongolisches Vollstreckungsgesetz vom 10. 1. 2002 6  (Auszüge)

Zehntes Kapitel

Vollstreckung in Verfahren mit Beteiligung von Ausländern, Staatenlosen und ausländischen juristischen Personen

Art. 80 Vollstreckung in Verfahren mit Beteiligung von Ausländern, Staatenlosen und ausländischen juristischen Personen

80.1

Für die Vollstreckung der Entscheidung der Gerichte und anderer Einrichtungen in Verfahren mit Beteiligung von Ausländern, Staatenlosen und ausländischen juristischen Personen gilt das vorliegende Gesetz.

Art. 81 Vollstreckung der Entscheidungen ausländischer Gericht und Schiedssprüche

81.1

Die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und Schiedsgerichte im Hoheitsgebiet der Mongolei wird durch dieses Gesetz und durch völkerrechtlichen Vertrag, dessen Teilnehmer die Mongolei ist, geregelt.

81.2

Die Verjährungsfrist für die Entscheidung eines ausländischen Gerichts beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des mongolischen Gerichts, welche die ausländische Gerichtsentscheidung für vollstreckbar erklärt.

 

 


* Siehe die Einführung von Dietrich Nelle, IPRax 2003, 378 ff.

1 Der Verfasser dankt Herrn Z. Biliguun von GTZ-REchtsberatungsprojekt Ulaanbaatar für das Zurverfügungstellen der Übersetzung

2 Die unterbliebene Streichung dieser aus dem früheren Gesetz übernommenen, im Widerspruch zum neu eingefügten Art .546 ZGB stehenden Vorschrift beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen.

3 Der Verfasser dankt dem Leiter des Sprachendienstes der Deutschen Botschaft Ulan Bator, Herrn Rainer Nuklies, für die Zurverfügungstellung der nachfolgenden Übersetzung.

4 Der Verfasser dankt Herrn B. Javkhlan vom GTZ-Rechtsberatungsprojekt Ulaanbaatar für das Zurverfügungstellen der Übersetzung

5 Der Verfasser dankt Herrn L. Erdeneochir  vom GTZ-Rechtsberatungsprojekt Ulaanbaatar für das Zurverfügungstellen der Übersetzung

6 Der Verfasser dankt Herrn L. Erdeneochir  vom GTZ-Rechtsberatungsprojekt Ulaanbaatar für das Zurverfügungstellen der Übersetzung