Übersetzung des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über das Internationale Privatrecht vom 6.62000 *

IPRax 2003, 386 ff.

 

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Anwendungsbereich des Gesetzes und Bestimmung des anzuwendenden Rechts

    (1)    Dieses Gesetz enthält die Rechtsvorschriften, die auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden sind.

    (2)    Das auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwendende Recht wird außer durch die Vorschriften dieses Gesetzes durch         entsprechende sonstige Gesetze, von der Republik Aserbaidschan geschlossene völkerrechtliche Verträge, durch das Völkergewohnheitsrecht oder eine Vereinbarung der Parteien bestimmt.

    (3)    Eine Vereinbarung der Parteien zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts muss ausdrücklich getroffen werden oder unmittelbar aus den Bedingungen des Vertrages oder den Gesamtumständen des Rechtsgeschäfts hervorgehen.

    (4)    Die Anwendung ausländischen Rechts kann nur allgemein eingeschränkt werden.

    (5)    Die Vorschriften dieses Gesetzes zur Bestimmung des vom Gericht anzuwendenden Rechts gelten auch für andere staatliche Institutionen mit entsprechenden Zuständigkeiten.

Artikel 2. Feststellung des Inhalts ausländischer Rechtsnormen

    (1)    Bei der Anwendung ausländischen Rechts hat das Gericht die Maßnahmen zur Feststellung des Inhalts der Rechtsnormen gemäß ihrer offiziellen Auslegung und der Anwendungspraxis in dem entsprechenden Staat zu treffen.

    (2)    Führen die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu keinem Ergebnis oder erfordern sie außergewöhnlich hohe Ausgaben und kann keine der an dem Verfahren beteiligten Parteien Urkunden vorlegen, die den Inhalt der Rechtsnorm, auf die sie sich beruft, belegen, so kommt das Recht der Republik Aserbaidschan zu Anwendung.

Artikel 3. Rückverweisung und Verweisung auf das Recht von dritten Staaten

    (1)    Jeder Verweis auf ausländisches Recht führt nach diesem Gesetz zur Anwendung des materiellen Rechts des entsprechenden Staates, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

    (2)    Bei der Anwendung ausländischen Rechts auf Rechtsverhältnisse der in Art. 9 und 10 dieses Gesetzes genannten Art sowie bei erbrechtlichen Rechtsbeziehungen findet eine Rückverweisung auf das Recht der Republik Aserbaidschan oder eine Verweisung auf das Recht eines dritten Staates statt.

Artikel 4. Anwendung zwingender Rechtsvorschriften

    Ausländische Rechtsnormen, die der Verfassung oder anderen durch Referendum angenommenen Rechtsakten der Republik Aserbaidschan zuwiderlaufen, sind in der Republik Aserbaidschan  nicht anzuwenden.

Artikel 5. Anwendung zwingender Rechtsvorschriften

    (1)    Unabhängig von dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwendenden Recht sind zwingende Vorschriften des Rechts der Republik Aserbaidschan auf die entsprechenden Rechtsverhältnisse anzuwenden.

    (2)    Führt die Anwendung des Rechts eines Staates zur Anwendung zwingender Rechtsvorschriften eines dritten Staates, die einen engen Bezug zu den Umständen des Falles aufweisen, kann diesen Normen der Vorrang gewährt werden, soweit dies ohne Bezugnahme auf das vertraglich gewählte Recht möglich ist. Bei der Entscheidung über die Gewährung des Vorrangs dieser Norm sind ihr Wesen und der Normzweck sowie das Anwendungsergebnis zu berücksichtigen.

Artikel 6. Anzuwendendes Recht bei Mehrrechtsstaaten

    Ist das Recht eines Staates anzuwenden, in dem mehrere Rechtsordnungen bestehen, so richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates, welche der Rechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Vorschrift, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die den engsten Bezug zu dem zu entscheidenden Fall aufweist.

Artikel 7. Retorsion, besondere Beschränkungen

    Die zuständige Behörde der Republik Aserbaidschan kann als Gegenmaßnahme für Bürger und juristische Personen von Staaten, die Retorsionsmaßnahmen gegenüber Bürgern oder juristischen Personen der Republik Aserbaidschan angeordnet haben, analoge Beschränkungen einführen.

Artikel 8. Verbot der Gesetzesumgehung

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Feststellung des anzuwendenden Rechts dürfen nicht durch Vereinbarungen oder andere Handlungen der Parteien, die auf die Anwendung eines anderen Rechts gerichtet sind, umgangen werden. In diesen Fällen bestimmt sich das anzuwendende Recht nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Kapitel II. Personen

Artikel 9. Personalstatut natürlicher Personen

    (1)    Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem eine natürliche Person angehört. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, ist Personalstatut das Recht des Staates, zu dem sie die engste Beziehung hat.

    (2)    Das Personalstatut Staatenloser ist das Rech des Staates, in dem sie ihren ständigen Aufenthaltsort haben.

    (3)    Das Personalstatut von Flüchtlingen ist das Recht des Staates in dem sie Aufnahme gefunden haben.

Artikel 10. Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

    (1)    Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen richten sich nach ihrem Personalstatut.

    (2)    Die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und deliktische Handlungen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft geschlossen oder die deliktische Handlung begangen wurde.

    (3)    Die Erklärung einer natürlichen Person für geschäftsunfähig richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das damit befasste Gericht seinen sitz hat.

Artikel 11. Verschollenheits- oder Todeserklärung von Personen

    Die Verschollenheits- oder Todeserklärung von Personen richtet sich nach dem Recht des Staates, dem das damit befasste Gericht angehört.

Artikel 12. Personalstatut juristischer Personen

    Das Personalstatut juristischer Personen ist das Recht des Staates, in dem sie gegründet wurden.

Artikel 13. Rechtsfähigkeit juristischer Personen

    (1)    Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen richtet sich nach dem Personalstatut. Dies gilt auch für die Repräsentanzen und Filialen juristischer Personen.

    (2)    Ausländische juristische Personen können nicht gegen eine Einschränkung ihrer Rechte vorgehen, die infolge eines von der juristischen Person, ihrer Repräsentanz oder Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäfts eingetreten ist, das nach dem Recht des Staates, in dem es geschlossen wurde, verboten ist.

Artikel 14. Familienname, Bezeichnung

    (1)    Der Familienname einer natürlichen Person, seine Benutzung und Verteidigung richten sich nach dem Personalstatut.

    (2)    Die Bezeichnung juristischer Personen, ihrer Filialen und Repräsentanzen sowie der Schutz der Bezeichnung richten sich nach dem Personalstatut der juristischen Person.

Artikel 15. Vorrang des nationalen Rechts

    Ausländische juristische Personen, ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose sind wie juristische Personen und Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan rechts- und geschäftsfähig. Im Rahmen von Retorsionsmaßnahmen können Ausnahmen von dieser Bestimmung zugelassen werden.

Artikel 16. Beteiligung des Staates an zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug

    (1)    Auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug, an denen der Staat beteiligt ist sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit kein gesetzlich bestimmter Ausnahmefall vorliegt.

    (2)    Auf die Vornahme von Rechtsgeschäften durch den Staat sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, sofern das Rechtsgeschäft nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse getätigt wird.

    (3)    Der Charakter von durch den Staat vorgenommenen Rechtsgeschäften richtet sich nach der Rechtsnatur und den Gründen des Rechtsgeschäfts.

Kapitel III. Rechtsgeschäfte

Artikel 17. Form von Rechtsgeschäften

    (1)    Dei Form von Rechtsgeschäften richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie vorgenommen werden. Rechtsgeschäfte, die im Ausland nach dem Recht der Republik Aserbaidschan getätigt werden, können aufgrund der Verletzung der Formvorschriften des Staates, in dem sie geschlossen wurden, nichtig sein.

    (2)    Rechtsgeschäfte, die zwischen Parteien geschlossen werden, die sich in verschiedenen Staaten aufhalten, sind wirksam, wenn sie den Vorschriften eines der Staaten entsprechen.

     (3)    Die Form von Rechtsgeschäften, die sich auf das Eigentum an einem Grundstück oder auf ein Nutzungsrecht an einem Grundstück beziehen, richtet sich nach den zwingenden Vorschriften des Staates, in dem das Grundstück liegt, sofern diese Vorschriften unabhängig davon anzuwenden sind, an welchem Ort das Rechtsgeschäft vorgenommen wird und welchem Recht es unterliegt.

Artikel 18. Vollmacht

    Die Form von Vollmachten sowie ihre Gültigkeitsdauer richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie erteilt werden. Eine Vollmacht kann jedoch nicht für formnichtig erklärt werden, wenn sie den Formvorschriften der Republik Aserbaidschan  entspricht.

Artikel 19. Verjährungsfrist

    (1)    Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Recht auf das entsprechende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

    (2)    Ist einer der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten Bürger oder juristische Person der Republik Aserbaidschan, so ist nach dem Recht der Republik Aserbaidschan zu bestimmen, welche Ansprüche nicht der Verjährung unterliegen.

Kapitel IV. Sachenrecht

Artikel 20. Allgemeine Bestimmungen zu dem auf sachenrechtliche Rechtsverhältnisse anzuwendenden ausländischen Recht

    (1)    Das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und andere absolute Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich der Gegenstand befindet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    (2)    Die Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit sowie andere Qualifikationen von Sachen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

Artikel 21. Entstehung und Beendigung von absoluten Rechten

    Die Entstehung und die Beendigung von absoluten Rechten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, soweit das Recht der Republik Aserbaidschan nichts anderes bestimmt.

Artikel 22. Absolute Rechte an Transportmitteln sowie an auf dem Transport befindlichen beweglichen Sachen

    (1)    Absolute Rechte an Transportmitteln unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Transportmittel registriert ist.

    (2)    Das Eigentum sowie andere absolute Rechte an auf dem Transport befindlichen Sachen richten sich nach dem Recht des Staates, in den die Sachen transportiert werden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 23. Persönliche immaterielle Rechte

    Auf persönliche immaterielle Rechte und ihren Schutz ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die betreffenden Rechte ausgeübt werden.

Kapitel V. Vertragsrecht

Artikel 24. Rechtswahl durch die Vertragsparteien

    (1)    Die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Vertrag, seine Auslegung, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung sowie die Folgen seiner Schlechterfüllung und seine Unwirksamkeit richten sich nach dem Recht des Staates, das die Vertragsparteien gewählt haben.

    (2)    Die Parteien können das anzuwendende Recht für den ganzen Vertrag oder einzelne Teile des Vertrags wählen.

    (3)    Die Parteien können die Rechtswahlvereinbarung jederzeit treffen, insbesondere bei Vertragsschluss und danach. Die Parteien können auch jederzeit eine Vereinbarung über die Änderung des anzuwendenden Rechts treffen.

    (4)    Die Wahl eines Rechts, das die Nichtanwendung zwingender Vorschriften zulässt, ist unwirksam.

Artikel 25. Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Nichtvorliegen einer Rechtsgrundlage

    (1)    Liegt keine Rechtswahlvereinbarung der Parteien vor, ist auf einen Vertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unten genannten parteien gegründet wurden, wohnen oder überwiegend arbeiten:

a)

bei Kaufverträgen der Käufer; bei Schenkungsverträgen der Schenker;

b)

bei Mietverträgen der Mieter oder Vermieter;

c)

bei Verträgen über den Nießbrauch der Nießbrauchsgewährer;

d)

bei Darlehensverträgender Darlehensgeber;

e)

bei Werkverträgen der Werkunternehmer;

f)

beim Auftrag der Auftraggeber;

g)

beim Kommissionsvertrag der Kommissionär;

h)

beim Transportvertrag der Transporteur;

i)

beim Verwahrungsvertrag der Verwahrer;

j)

beim Versicherungsvertrag der Versicherer;

k)

beim Pfandvertrag der Pfandgeber;

l)

bei der Bürgschaft der Bürge;

m)

bei der Garantie der Garant.

    (2)    Bei Fehlen einer Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist unabhängig von den Vorschriften des Abs. 1:

a)

auf Verträge über bewegliche Sachen das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Sache befindet;

b)

auf Verträge über gemeinsame Tätigkeit und Bauaufträge das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die Resultate des Vertragsentstehen sollen;

c)

auf Verträge, die auf einer Versteigerung, in einem Insolvenzverfahren oder an der Börse geschlossen werden, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Versteigerung, das Insolvenzverfahren oder der Börsenhandel stattfindet.

    (3)    Haben die Parteien keine Rechtswahlvereinbarung für einen Vertrag getroffen, der in Abs. 1 und Abs. 2 dieses Artikels nicht genannt ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag den engsten Bezug aufweist.

    (4)    Bei der Erfüllung von Verträgen sowie bei Maßnahmen, die aufgrund der Schlechterfüllung eines Vertrages getroffen werden, ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, in dem der Vertrag erfüllt ist.

Kapitel VI. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Artikel 26. Auf Schadensersatzanspruch anzuwendendes Recht

    Auf Schadensersatzansprüche, die einem Verbraucher aufgrund des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zustehen, ist nach Wahl des Verbrauchers das Recht des Staates anzuwenden,  

a)

in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält;

b)

in dem der Lieferant oder Dienstleister seinen Sitz oder Wohnsitz hat;

c)

in dem der Verbraucher die Ware gekauft oder die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

Artikel 28. Ungerechtfertigte Bereicherung

    (1)    Auf Ansprüche, die durch eine ungerechtfertigte Bereicherung entstanden sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Bereicherung erfolgte.

    (2)    Auf Klagen wegen ungerechtfertiger Bereicherung durch Eingriff in fremdes Vermögen findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Eingriff erfolgte. Der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung ist nach dem Recht der Republik Aserbaidschan auszulegen.

Kapitel VII. Erbrecht

Artikel 29. Erbrecht

    (1)    Das Erbrecht richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten ständigen Aufenthalt hatte, sofern der Erblasser nicht in seinem Testament das Recht des Staates für anwendbar erklärt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    (2)    Bei Staatenlosen richtet sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren letzten ständigen Aufenthalt hatten. Ist der letzte ständige Aufenthaltsort nicht ermittelbar, ist das Recht der Republik Aserbaidschan anzuwenden.

Artikel 30. Testamtent

    (1) Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels 17 dieses Gesetzes ist eine Testament nur dann gültig, wenn es dem Recht eines der folgenden Staaten entspricht:

a)

der Staat, in dem das Testament errichtet wurde;

b)

der Staat, in dem der Erblasser sich bei der Errichtung des Testaments oder bei seinem Tod aufhielt;

c)

der Staat, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, für das das Testament Anordnungen enthält.

    (2)    Die Testierfähigkeit, die Staatsangehörigkeit des Erblassers sowie andere persönliche Eigenschaften oder erforderliche Nachweise seiner persönlichen Eigenschaften oder erforderliche Nachweise seiner persönlichen Eigenschaften sind für die formgültige Errichtung eines Testaments unerlässlich.


* Auszug. Dazu auch Acar/Lorenz, IPRax 2003, 372 ff.